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PDF anzeigen[X.] ZB 171/02vom20. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] 20. Juni 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2002wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.Wert des [X.]: bis 300 [X.]:Die gemäß § 7 [X.] i.d.F. des [X.] vom 27. Juli 2001grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.Sie ist nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbe-schwerde nach § 7 [X.] kann nur durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], [X.]. 21. März 2002 - [X.], [X.], S. 1003 f zur [X.] § 15 Abs. 1 [X.]). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des [X.] betreffen nur denentschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts.- 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Kirchhof Fischer Ganter [X.] Kayser
Meta
20.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZB 171/02 (REWIS RS 2002, 2723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2723
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