Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 307/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2067

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 beschlossen: Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2006 seine Erledigung gefunden. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] [X.] genommen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Bedingung, die eine Rücknahme der Revision unzulässig machen könn-te, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entneh-men. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur [X.] wäre allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. [X.], 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 307/07

12.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 307/07 (REWIS RS 2007, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2067

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.