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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 beschlossen: Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2006 seine Erledigung gefunden. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] [X.] genommen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Bedingung, die eine Rücknahme der Revision unzulässig machen könn-te, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entneh-men. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur [X.] wäre allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. [X.], 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). [X.] Raum [X.] Jäger
Meta
12.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 307/07 (REWIS RS 2007, 2067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2067
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