Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 4 StR 394/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2037

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[X.] vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2007 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. No-vember 2006 wirksam zurückgenommen ist. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gericht-liche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirk-sam zurückgenommen hat. Hierzu hat der [X.] in seiner An-tragsschrift ausgeführt: 1 "Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007 durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen. Der Verteidiger war zur [X.] ermächtigt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidi-gers mit Schriftsatz vom 27. März 2007. Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann ([X.], [X.] vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt - 3 - werden, auch durch anwaltliche Versicherung des [X.]. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die [X.] durch den [X.] umfassend wirksam ... (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2000 - 3 [X.])". Dem schließt sich der Senat an. 2 Maatz Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 394/07

13.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 4 StR 394/07 (REWIS RS 2007, 2037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2037

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