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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verneinung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach niemand in den ersuchenden Staat ausgeliefert werden darf, der mit LIst aus seinem Heimatstaat in den ersuchten Staat gelockt worden ist
L e i t s a t z
zu den Beschlüssen des [X.] vom 5. November 2003
- 2 BvR 1243/03 -
- 2 BvR 1506/03 -
Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach niemand in den ersuchenden [X.]ausgeliefert werden darf, der aus seinem Heimatstaat mit [X.], aber ohne Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit in den ersuchten Staat gelockt worden ist.
[X.]
- 2 BvR 1243/03 -
des [X.] Staatsangehörigen [X.]...
gegen | den Beschluss des [X.]s [X.] vom 18. Juli 2003 – 2 Ausl. [X.]/03 – |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das [X.] - [X.]weiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 5.November 2003 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s [X.], mit dem seine Auslieferung in die [X.] zum [X.]wecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde.
1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Sekretär des [X.], des Beraters des [X.] Ministers für religiöse Stiftungen im Range eines Staatssekretärs und Imams der [X.] in Sanaa/[X.].
Er wurde am 10. Januar 2003 zusammen mit [X.] in [X.] festgenommen. Der Festnahme liegt der Haftbefehl des Bundesgerichts der [X.] für den östlichen [X.] vom 9. Januar 2003 zu Grunde. Die [X.] Strafverfolgungsbehörden werfen dem Beschwerdeführer vor, sich zwischen Januar 2002 und Januar 2003 mit [X.] verschworen und die Akquirierung von Spenden insbesondere für [X.] und [X.] zugesagt zu haben. Ihm wird damit die Unterstützung terroristischer Vereinigungen vorgeworfen (Title 18 [X.] § 2332 B).
Die Reise des Beschwerdeführers nach [X.] ist maßgeblich durch Gespräche veranlasst worden, die ein jemenitischer Staatsangehöriger in verdecktem Auftrag der [X.] Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden mit [X.] im [X.] geführt hat. Dieser V-Mann überzeugte [X.], dass er diesen im Ausland mit einer weiteren Person zusammenbringen könne, die zu einer größeren Geldspende bereit sei. Dabei ist umstritten, für welche [X.]wecke das Geld gespendet werden sollte. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner verantwortlichen Vernehmung durch die [X.] Ermittlungsbehörden beruhte die Entscheidung zur Reise nach [X.] auf einem freien Willensentschluss des [X.] Der Beschwerdeführer folgte in seiner Funktion als Sekretär des [X.] diesen Reiseplänen.
2. Der Beschwerdeführer wurde auf der Grundlage des Beschlusses des [X.] vom 14. Januar 2003 in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Am 21. Januar 2003 übermittelte die Botschaft der [X.] der Bundesregierung ein Ersuchen zur Auslieferung des Beschwerdeführers zum [X.]wecke der Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] vom 20. Juni 1978 (BGBl 1980 II S. 646, 1300) in Verbindung mit dem [X.]usatzvertrag vom 21. Oktober 1986 ([X.] 1086; 1993 II S. 846) zu Grunde. Dem Ersuchen waren der Haftbefehl vom 9. Januar 2003 und die schriftliche eidesstattliche Erklärung der stellvertretenden [X.] Bundesanwältin für den östlichen Justizbezirk New Yorks vom 17. Januar 2003 beigefügt, in der diese den Stand der Ermittlungen in den [X.] darlegte.
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das [X.] mit Beschluss vom 10. März 2003 an, dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche fortdauere. [X.]uvor hatten die [X.] Behörden ihren Auslieferungsantrag vor dem Hintergrund einer Entscheidung des [X.]s gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – [X.] vom 23. Dezember 1982 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2144) in dem Parallelverfahren gegen [X.] durch die Einreichung weiterer Auslieferungsunterlagen beim [X.] ergänzt. Darunter befand sich auch die eidesstattliche Erklärung eines Ermittlungsbeamten der [X.] Bundespolizei [X.], in der dargelegt wird, welche konkreten Handlungen dem Beschwerdeführer strafrechtlich zur Last gelegt werden. Bei sinngemäßer Umstellung dieses Sachverhalts sei das Verhalten des Beschwerdeführers, so das [X.] in seinem Beschluss vom 10. März 2003, als vollendete Unterstützung von terroristischen Organisationen nach § 129a Abs. 3, Abs. 1, § 129, § 129b StGB strafbar.
4. In mehreren diplomatischen Noten, die letzte vom 27. März 2003, legte die Botschaft der Republik [X.] gegenüber dem Auswärtigen Amt ihre Auffassung dar, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung des in der [X.] Verfassung enthaltenen Verbots der Auslieferung für eigene Staatsangehörige völkerrechtswidrig aus dem [X.] nach [X.] entführt worden sei. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, den Beschwerdeführer in den [X.] zurückzuführen.
5. Die Botschaft der [X.] sicherte mit Verbalnote vom 22. Mai 2003 zu, dass der Beschwerdeführer nicht vor einem Militärgericht entsprechend dem Erlass des [X.] Präsidenten vom 13. November 2001 (Presidential Military Order, [X.] vom 16. November 2001, Vol. 66 Nr. 222, [X.]57831 ff.) oder einem anderen Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt werde. Die [X.]usicherung erfolgte unter Wahrung der Rechtsauffassung der [X.], dass es sich nach Ansicht der [X.] bei den in dem Erlass vorgesehenen Militärtribunalen (military commissions) nicht um außerordentliche Gerichte im Sinne von Art. 13 des deutsch-[X.] [X.]handele.
6. a) Im weiteren Verlauf des [X.] beantragte der Beschwerdeführer in mehreren Schriftsätzen, die zu einem weiteren Rechtshilfeverfahren bei der Staatsanwaltschaft geführten Akten beizuziehen, die seine Observation während des Aufenthalts in [X.] beträfen. In diesem Rechtshilfeverfahren ging es um unterstützende Ermittlungsmaßnahmen [X.] Behörden, die im [X.]usammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers und des [X.] in einem Hotelzimmer am [X.] standen. Diese Anträge wies das [X.] durch Beschluss vom 8. Mai 2003 zurück. Eine Prüfung der Unterlagen sei nicht erforderlich, weil im Auslieferungsverkehr mit den [X.] auf [X.] Seite eine Prüfung des [X.] nicht stattfinde.
b) Gegen diesen Beschluss des [X.]s erhob der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung. Darin trug er im Wesentlichen verschiedene Argumente zur Frage der Tatverdachtsprüfung vor. Mit weiterem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Dabei bezog er sich auf einen Schriftsatz des Bevollmächtigten in dem parallelen Auslieferungsverfahren gegen [X.]
Er sei zum [X.]wecke der Umgehung des [X.] Auslieferungsrechts in völkerrechtswidriger Weise nach [X.] entführt worden. Die Erkenntnisse gegen ihn dürften nicht verwertet werden, weil sie in völkerrechtswidriger Weise erlangt worden seien. Des Weiteren verstoße eine Auslieferung in die [X.] gegen die vom Völkerrecht geforderten rechtsstaatlichen Mindeststandards. Entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a des deutsch-[X.] Auslieferungsvertrages sei vom [X.] keine Prüfung des [X.]vorgenommen worden. Die fehlende Tatverdachtsprüfung verstoße zusätzlich gegen § 10 Abs. 2 [X.]. Er dürfe ferner nicht ausgeliefert werden, weil die ihm vorgeworfenen Taten nicht - wie von den einschlägigen [X.] Strafvorschriften vorausgesetzt - im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen worden seien. Außerdem mangelte es den Auslieferungsunterlagen an der hinreichenden Darlegung einer nach [X.]eit, Ort sowie Art und Weise spezifizierten Straftat. Schließlich fehle es an der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen Verfolgungsermächtigung.
c) Mit Beschluss vom 18. Juli 2003 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die dem Beschwerdeführer in dem [X.] Haftbefehl vom 9. Januar 2003 in Verbindung mit den eidesstattlichen Erklärungen der Ermittlungsbeamten zur Last gelegten Taten seien nach dem Recht beider [X.] strafbar und auslieferungsfähig. Gründe, die der Auslieferung entgegenstehen könnten, lägen nicht vor.
Das von der Republik [X.] mit diplomatischer Note gegenüber der Bundesregierung geltend gemachte Rückführungsverlangen berühre die [X.]ulässigkeit der Auslieferung nicht. Denn etwaige völkerrechtliche Wiedergutmachungsansprüche bestünden ausschließlich zwischen den beteiligten [X.]. Selbst wenn in dem Einsatz eines [X.] Staatsangehörigen im [X.] als verdeckter Ermittler der [X.] eine völkerrechtswidrige Verletzung der Souveränität des [X.] zu sehen sei, stünde dies einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Es bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem [X.] geböte, ein Strafverfahren einzustellen, wenn eine Person unter Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Einsatz eines Lockspitzels mit [X.] zur Tatbegehung und zur Einreise in den [X.] veranlasst worden sei. Eine solche Regel setze eine entsprechende [X.]praxis voraus. In der [X.]praxis ließen sich jedoch unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Entführung unter Einsatz von Gewalt nachweisen. Diese Einschätzung werde von der völkerrechtlichen Literatur bestätigt.
Durch den Einsatz verdeckter Ermittler sei weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen worden. Der Einsatz solcher Ermittlungsmethoden sei zur Verfolgung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten erforderlich und geboten. Ein Verfahrenshindernis könne nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich ergebe, dass bei Berücksichtigung aller Umstände rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt worden seien. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
Auch eine Prüfung des Tatverdachts sei auf [X.] Seite nicht veranlasst. Im Auslieferungsverkehr mit den [X.] finde eine Nachprüfung des Verdachts grundsätzlich nicht statt. Besondere Umstände, die eine solche Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 [X.] erforderlich machten, lägen nicht vor. Das betreffe auch die von dem Beschwerdeführer gerügte Souveränitätsverletzung der [X.] gegenüber der Republik [X.]. Die [X.]eugenaussage des verdeckten Ermittlers sei nach dem Recht beider [X.] kein illegales Beweismittel.
Die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit sei ebenfalls erfüllt, weil es bei der nach § 3 [X.] notwendigen sinngemäßen Umstellung des von den [X.] Behörden mitgeteilten Sachverhalts gerechtfertigt sei, die Aktivitäten des Beschwerdeführers nach [X.] Recht als Unterstützung der terroristischen Organisationen [X.] und [X.] gemäß § 129a Abs. 1 StGB einzuordnen. Für die Prüfung des § 3 [X.] sei der Sachverhalt so zu behandeln, als sei die Tat in dem ersuchten Staat geschehen. Danach wäre in [X.] eine Strafbarkeit nach § 129, § 129a, § 129b StGB gegeben. Für das Auslieferungsverfahren sei unbeachtlich, dass § 129b StGB erst im August 2002 in [X.] getreten sei. Denn maßgeblicher [X.]eitpunkt für die zu prüfende Strafbarkeit nach [X.] Recht sei der Eingang des [X.] in [X.] oder die Entscheidung darüber. Das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG stehe dem nicht entgegen, weil dieses nur für das materielle Strafrecht gelte. Die Strafbarkeit nach U.S.-amerikanischem Recht ergebe sich aus Hauptabschnitt 18 des [X.], § 2339 B.
7. a) Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung. Der Beschluss vom 18. Juli 2003 beruhe in Bezug auf die Bewertung der "völkerrechtswidrigen Entführung" auf einer mangelnden Auseinandersetzung mit der Literatur und der [X.]praxis. Ferner hätten die eidesstattlichen Erklärungen nicht als "in sich schlüssig und widerspruchsfrei" gewertet werden dürfen. Schließlich sei das Ermittlungsergebnis, auf das seine Strafbarkeit gestützt werde, den eidlichen Erklärungen nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer lehnte ferner die Mitglieder des erkennenden Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete den Antrag damit, dass in den Gründen des Beschlusses vom 18. Juli 2003 von dem Tatvorwurf der "Akquirierung von Spenden" die Rede sei, der sich nicht in den Auslieferungsunterlagen finde und bei dem es sich um eine Neuschöpfung des Senats handele.
b) Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 verwarf das [X.] das Ablehnungsgesuch als unzulässig und wies die Gegenvorstellung zurück. Für die Ablehnung von [X.]n, die an einer mit der Gegenvorstellung angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hätten, sei kein Raum. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit komme nur für das gesetzlich geregelte Verfahren in Betracht, solange die zu fällende Entscheidung noch nicht ergangen sei. Bei einer Gegenvorstellung handele es sich hingegen um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der für den Verfahrensfortgang ohne unmittelbaren Einfluss sei. Im Hinblick auf die Gegenvorstellung habe sich der Senat mit den Folgen eines Lockspitzeleinsatzes auseinandergesetzt. Schließlich handele es sich bei der Formulierung "Akquirierung von Spenden" um die verkürzte Umschreibung der im Beschluss vom 10. März 2003 beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie sie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergäben; ein neuer Tatvorwurf sei damit nicht erhoben worden.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren.
1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil das [X.] dem [X.] auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 GG nicht die Frage vorgelegt habe, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sei, wonach niemand ausgeliefert werden dürfe, der aus seinem Heimatstaat zwecks Umgehung des dortigen Auslieferungsverbotes in den ersuchten Staat entführt worden sei. Anlass zur Vorlage dieser Frage habe insbesondere deshalb bestanden, weil das [X.] Bundesgericht durch Urteil vom 15. Juli 1982 das Vorhandensein einer solchen Regel bejaht habe. Eine solche Entführung begründe kein Strafverfolgungs-, sondern ein Auslieferungshindernis.
Das Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG sei ferner verletzt, weil das [X.] dem [X.] auch die Frage nicht vorgelegt habe, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sei, wonach niemand wegen Tatvorwürfen des ersuchenden Staates ausgeliefert werden dürfe, wenn sich diese Tatvorwürfe auf angebliche Erkenntnisse stützten, die durch eine völkerrechtswidrige, souveränitätsverletzende Agententätigkeit des ersuchenden Staates im Heimatstaat des Beschwerdeführers gewonnen worden seien.
Schließlich habe das [X.] dem [X.] auch nicht die Frage vorgelegt, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sei, wonach es zu den rechtsstaatlichen Mindestgarantien eines Verfahrens gehöre, dass eine zeitlich unbefristete Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei, obgleich die U.S.-amerikanische [X.]usicherung einen solchen Ausschluss nicht gewährleiste und der Erlass des Präsidenten vom 13. November 2001 eine unbefristete Internierung für des Terrorismus verdächtige ausländische Staatsangehörige vor der Durchführung eines Verfahrens vor einem Militärtribunal vorsehe.
2. Da die vorgenannten Völkerrechtsregeln bestünden und das [X.] die auf unzulässige Weise gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit vor gesetzlosem [X.]wang und auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 GG verletzt.
3. Das Recht auf Freiheit vor gesetzlosem [X.]wang sei durch die Weigerung des [X.]s verletzt, nach § 10 Abs. 2 [X.] eine Tatverdachtsprüfung durchzuführen, obgleich Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Auslieferungsersuchen bestünden.
4. In seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren sei der Beschwerdeführer verletzt, weil das [X.] im Auslieferungsersuchen enthaltene Tatvorwürfe berücksichtigt habe, die sich auf angebliche Observationsergebnisse stützten, welche auf der Grundlage eines gesonderten [X.] in [X.] gewonnen worden seien, ohne dass das Gericht vorab die entsprechenden [X.]ulässigkeitsvoraussetzungen geprüft habe.
5. Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sei gegeben, weil das [X.] seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Frage nicht nachgekommen sei, ob er bei einer eventuellen Auslieferung in die [X.] [X.]Verhörmethoden ausgesetzt sein werde.
6. Das grundrechtsgleiche Recht auf Einhaltung des Rückwirkungsverbots sei verletzt, weil die Vorwürfe im Auslieferungsverfahren sich auf Taten bezögen, die zum [X.]eitpunkt der Tatbegehung nach [X.] Recht nicht strafbar gewesen seien. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rüge des Beschwerdeführers, in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein, weil das [X.] entgegen Art. 100 Abs. 2 GG nicht die Entscheidung des [X.]s über das Bestehen oder Nichtbestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts eingeholt habe, führt im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, da diese nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG beruhen.
[X.]war hat das [X.] entgegen Art. 100 Abs. 2 GG objektiv bestehende [X.]weifel hinsichtlich Existenz und Inhalt einer allgemeinen Regel des Völkerrechts dem [X.] nicht zur Klärung vorgelegt (1.), obwohl die Klärung dieser [X.]weifel entscheidungserheblich war (2.). Das [X.] wäre jedoch in einem völkerrechtlichen Verifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass in einem ersuchten Staat bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation kein [X.]besteht, wenn der Verfolgte zur Umgehung eines innerstaatlichen Auslieferungsverbots für eigene Staatsangehörige aus seinem Heimatstaat unter Anwendung von [X.] durch den ersuchenden Staat herausgelockt wurde (3.); daher beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf einer Verletzung der Vorlagepflicht.
1. Im Rechtsstreit des [X.]war zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist. Es bestanden [X.]weifel hinsichtlich der Frage, welche Folgen es für ein Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat hat, wenn der ersuchende Staat möglicherweise völkerrechtswidrig den Angehörigen einer dritten Staatsgewalt in den ersuchten Staat gelockt hat. Das [X.] hat solche [X.]weifel thematisiert und selbst entschieden, anstatt eine Entscheidung des [X.]s einzuholen.
a) Der Betroffene kann seinem gesetzlichen [X.] grundsätzlich auch durch das Unterlassen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG entzogen werden. Nach Art. 100 Abs. 2 GG hat ein Fachgericht die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist (vgl. [X.] 46, 342 <362 f.>). Eine Nichtvorlage verletzt das Recht auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, sofern eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG geboten gewesen wäre (vgl. [X.] 18, 441 <447 f.>; 64, 1 <12 f.>; Beschluss der 4. Kammer des [X.] des [X.]s vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848).
Dies setzt voraus, dass die völkerrechtliche Regel entscheidungserheblich ist und dass das Fachgericht auf ernstzunehmende [X.]weifel stößt, ob und mit welchem Inhalt sie gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts ist, mag das Fachgericht selbst auch keine [X.]weifel haben (vgl. [X.] 15, 25 <30>; 23, 288 <316 ff.>; 96, 68 <77>; stRspr). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das [X.] hat die Befugnis, vorhandene [X.]weifel aufzuklären. Ernstzunehmende [X.]weifel bestehen dann, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans, von den Entscheidungen hoher [X.], ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. [X.] 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).
b) Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz gezogenen Grenzen. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb außerhalb der Gesetzlichkeit steht (vgl. [X.] 87, 282 <284 f.>; 96, 68 <77>).
Dieser Grundsatz gilt zwar prinzipiell auch für die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG. Liegen jedoch hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv ernstzunehmende [X.]weifel vor, so verstößt das Fachgericht, das zur Klärung der Frage nicht dem [X.] vorlegt, regelmäßig gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen [X.]. Es ist der primäre [X.]weck des Verifikationsverfahrens, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch [X.] Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit [X.]s begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. [X.] 58, 1 <34>; 59, 63 <89>). Darüber hinaus soll das Verfahren auch die staatenübergreifende Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Völkerrechtsregeln sichern (vgl. [X.] 96, 68 <77 f.>); es ist insofern ein Element der Völkerrechtsoffenheit des Grundgesetzes. Das [X.] stellt sich damit mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts. Deshalb hat das Fachgericht in diesem Verfahren keinen Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung objektiv ernstzunehmender [X.]weifel. Für lediglich rechtsirrtümliche Verstöße gegen die Vorlagepflicht, die nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, bleibt hiernach nur ein gering bemessener Raum (vgl. [X.] 64, 1 <21>).
c) Gegenstand des [X.]weifels sind die völkerrechtliche Bewertung der Umstände, unter denen der Beschwerdeführer nach [X.] gelangt ist, sowie deren mögliche Rechtsfolgen für das Auslieferungsverfahren.
aa) Das [X.] legt in den Gründen seines Beschlusses vom 18. Juli 2003 dar, dass selbst dann, wenn eine völkerrechtswidrige Verletzung der Souveränität des [X.] durch den Einsatz eines [X.] Staatsangehörigen auf Anweisung des [X.] Bundeskriminalamtes ([X.]) im [X.] vorliegen sollte, dieser Umstand einer Strafverfolgung und Auslieferung wegen der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nicht entgegenstünde. Es bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es dem [X.]geböte, ein Strafverfahren einzustellen, wenn eine Person unter Verletzung der Gebietshoheit eines fremden [X.]durch den Einsatz eines so genannten Lockspitzels mit [X.] zur Tatbegehung und zur Einreise in den [X.]veranlasst worden sei. Entsprechendes gelte daher auch für das Auslieferungsverfahren.
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts lägen nicht vor. Denn selbst bei einer völkerrechtswidrigen Entführung unter Anwendung von Gewalt, die einen stärkeren Eingriff in die Gebietshoheit des [X.] darstelle als das Herauslocken mit [X.], bestünden sowohl in der [X.]praxis als auch in der völkerrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen, ob bei einem Protest des verletzten Staates die völkerrechtswidrige Ergreifung ein Strafverfahren im [X.] aus Gründen des Völkerrechts hindere. Das Gericht hat sich sodann mit der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung, insbesondere des [X.]n Bundesgerichts, auseinandergesetzt und ist zu der Auffassung gelangt, dass eine entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts nicht bestehe.
bb) Das [X.] war nicht befugt, die [X.]weifel an den nach Völkergewohnheitsrecht gegebenen Folgen eines "völkerrechtswidrigen [X.]" selbst auszuräumen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die einschlägige [X.]praxis und die Lehrmeinungen, die das [X.] berücksichtigt hat, sich ganz überwiegend auf Situationen beziehen, in denen lediglich zwei [X.] beteiligt sind. In dem vorliegenden Fall bestehen jedoch Rechtsbeziehungen zwischen der Republik [X.] als Heimatstaat des Beschwerdeführers, den [X.] als ersuchendem [X.] und der Bundesrepublik [X.] als ersuchtem Aufenthaltsstaat. Dementsprechend beziehen sich die geltend gemachten Rechtsfolgen der behaupteten Völkerrechtsverletzung nicht unmittelbar auf ein Strafverfahren im [X.] (vgl. Beschluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NJW 1986, S. 3021; Beschluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 19. Oktober 1994 - 2 [X.] -, NSt[X.] 1995, S. 95), sondern auf ein Auslieferungsverfahren im ersuchten Aufenthaltsstaat.
2. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG besteht nur, wenn die [X.]weifel entscheidungserheblich sind. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt.
Sollte die Auslieferung des Beschwerdeführers auf Grund der Umstände, die zu seiner Festnahme in [X.] geführt haben, gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts verstoßen, dann geböte Art. 25 GG die Einhaltung des Völkergewohnheitsrechts mit der Folge, dass [X.] den Beschwerdeführer aus dem [X.]ausreisen lassen müsste, soweit nicht eine Strafverfolgung durch [X.] Behörden wegen eines möglichen Verstoßes gegen [X.] Strafbestimmungen in Betracht käme.
Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. [X.] 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; Beschluss des [X.]s <Vorprüfungsausschuss> vom 11. Oktober 1985 – 2 BvR 336/85 -, EuGR[X.] 1985, S. 654 – [X.]). Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik [X.] durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.] Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht[X.] Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. [X.] 75, 1 <18 f.>).
So könnte sich, wenn das Tätigwerden des [X.] V-Mannes im Auftrag der [X.] Ermittlungsbehörden als völkerrechtswidrig einzuordnen wäre, hieraus möglicherweise ein Auslieferungshindernis auf [X.] Seite ergeben. Die Gebietshoheit eines Staates, die Ausdruck seiner Souveränität ist, verbietet grundsätzlich das hoheitliche Tätigwerden anderer [X.] oder Träger hoheitlicher Gewalt auf dem Territorium des betroffenen Staates. Dabei kann das Handeln von Privatpersonen einem Staat zugerechnet werden, wenn etwa die Handlung von diesem gesteuert wird.
Ein deliktisches Handeln der [X.] würde deren völkerrechtliche Verantwortung gegenüber dem [X.] begründen. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass [X.] durch die Auslieferung des Beschwerdeführers den möglicherweise völkerrechtswidrigen Akt der [X.] unterstützt und dadurch selbst gegenüber dem [X.] völkerrechtlich verantwortlich würde. Dass eine solche [X.]verantwortlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch die Unterstützung der völkerrechtswidrigen Handlung Dritter begründet werden kann, zeigt Art. 16 des Entwurfs der [X.] ([X.]) über eine Konvention zur [X.]verantwortlichkeit, in der das Völkergewohnheitsrecht in diesem Bereich kodifiziert ist (vgl. dazu [X.], [X.], 2002, Art. 16, S. 148 ff.).
3. Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG. Denn das [X.] wäre in einem Verifikationsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach niemand ausgeliefert werden dürfe, der aus seinem Heimatstaat zwecks Umgehung des dortigen Auslieferungsverbotes mit [X.] in den ersuchten Staat gelockt worden ist, jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden nicht besteht.
Da der erkennende Senat des [X.]s selbst der gesetzliche [X.] ist, dem der Beschwerdeführer entzogen wurde – er wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12, § 14 Abs. 2 [X.] zuständig gewesen –, kann festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung nicht anders hätte ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. [X.] 64, 1 <21 f.>; 96, 68 <86>).
a) Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich in erster Linie um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. [X.] 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht ("usage generally accepted as expressing principles of law, so die Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, [X.] 10 <1927>, 18 – Lotus-Fall; ausführlich zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht Dahm/Delbrück/[X.], Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., 1989, S. 56 ff. m.w.[X.]). Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von [X.] und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. [X.] 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.>).
Das [X.] ermittelt die Existenz und Tragweite allgemeiner Regeln im Sinne des Art. 25 GG, indem es die einschlägige [X.]praxis heranzieht (vgl. [X.] 94, 315 <332>). [X.]u diesem [X.]weck stellt das Gericht auf das Verhalten der für den völkerrechtlichen Verkehr nach internationalem oder nationalem Recht zuständigen Staatsorgane ab; das werden in der Regel die Regierung oder das Staatsoberhaupt sein. Die [X.]praxis kann sich daneben aber auch aus den Akten anderer Staatsorgane wie solchen des Gesetzgebers oder der Gerichte ergeben, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (vgl. [X.] 46, 342 <362 ff.> und [X.]).
Auch wenn im Grundsatz weiter gilt, dass richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind (vgl. [X.] 96, 68 <87>; siehe auch Art. 38 Abs. 1 Buchstabe d des Statuts des [X.]), ist bei der Ermittlung der [X.]praxis den neueren Rechtsentwicklungen auf [X.] Rechnung zu tragen, die durch fortschreitende Differenzierung und eine [X.]unahme der anerkannten Völkerrechtssubjekte gekennzeichnet sind. Deshalb verdienen die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und vor allem internationaler Gerichte besondere Aufmerksamkeit.
b) Die Untersuchung der [X.]praxis zeigt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts nicht besteht. Die Rechtsprechung der Gerichte zu der Frage, ob das Herauslocken eines Verfolgten aus seinem Heimatstaat zu einem Auslieferungshindernis in dem ersuchten Aufenthaltsstaat wird, ist uneinheitlich. Die überwiegende [X.]ahl der Entscheidungen sieht in den der Verhaftung vorausgehenden Umständen sogar kein Strafverfolgungshindernis im [X.].
aa) Keiner Entscheidung bedarf in diesem [X.]usammenhang, ob sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ein nationales Strafverfahrens- oder [X.]ergibt, wenn der Verfolgte unter Anwendung von Gewalt aus seinem Heimatstaat in den [X.] oder den ersuchten Staat verbracht wurde. [X.]war deutet die neuere [X.]praxis insbesondere infolge der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des [X.] in dem Fall Alvarez-Machain ([X.], [X.] <1991/92>, 655 ff.) darauf hin, dass der Grundsatz male captus, bene detentus jedenfalls dann abgelehnt wird, wenn sich der [X.] des Verfolgten unter schweren Menschenrechtsverletzungen bemächtigte und der in seiner Gebietshoheit verletzte Staat gegen ein solches Vorgehen protestiert hat (vgl. [X.], Prosecutor v. [X.], Entscheidung vom 5. Juni 2003 – [X.]-2-AR73 -, [X.], [X.]iff. 24 ff. unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.], [X.], 500 Federal Reporter, [X.], 267 <1974>); siehe auch [X.], Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 272 ff., 336 m.w.[X.]).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in wichtigen Einzelheiten von diesen Fallkonstellationen. Denn die Entscheidung des Beschwerdeführers, den [X.] zu verlassen, beruhte auf seinem freien Willensentschluss. Er selbst hat ausgesagt, dass [X.] auf Grund der für [X.]iten günstigen Visumsregelungen in [X.] und der guten Verkehrsanbindung [X.] als Ort für ein Treffen vorgeschlagen hat, das der Akquisition von Spenden dienen sollte. Der Beschwerdeführer begleitete [X.], der zwar mit einer [X.] getäuscht worden ist, sodass er aus einer auf Täuschung beruhenden Motivation heraus nach [X.] gereist ist. Weder [X.] noch der Beschwerdeführer waren aber direkt willensbeugender Gewalt oder einer Drohung mit Gewalt ausgesetzt, noch ermöglichte die [X.] eine später gewaltsame Entführung. Die Täuschungshandlungen sind nicht von [X.] Behörden ausgegangen, und sie sind ihnen auch nicht zuzurechnen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die [X.] Behörden mit den [X.] Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden kollusiv zusammengearbeitet hätten, um [X.] und den Beschwerdeführer gerade zu einer Reise nach [X.] zu bewegen.
bb) Es lässt sich nicht feststellen, dass für diese Sachverhaltskonstellation sich eine völkerrechtliche Übung herausgebildet hat, die die Auslieferung als Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht erscheinen ließe.
(1) Sowohl nationale als auch internationale Gerichte haben es in einer Reihe von Entscheidungen schon grundsätzlich abgelehnt, das Herauslocken einer Person aus einem Staat als Grund für ein Auslieferungs- oder sogar Strafverfolgungshindernis anzuerkennen. Das [X.] lehnte in dem Fall [X.] eine Völkerrechtsverletzung ab, obwohl hier ein in [X.] ansässiger [X.] Staatsangehöriger durch Telefongespräche mit [X.] Polizeibeamten nach Großbritannien gelockt worden war, um ihn wegen Drogendelikten nach [X.] auszuliefern ([X.], In re [X.], <1994> 3 Weekly Law Reports, 228). In dem Fall United States v. [X.] hielt der [X.] die Anklage gegen den Verfolgten, der von einem Agenten zum Verlassen seines [X.]ufluchtsortes in [X.] überredet worden war, mit der Begründung aufrecht, er sei lediglich das Opfer eines "gewaltlosen Tricks" geworden ([X.], 721 Federal Reporter, [X.], 967 <1983>). Der [X.] [X.] High Court of Justice entschied in dem Verfahren [X.] , dass die Festnahme zweier [X.] wegen [X.], die unter dem Vorwand einer [X.]eugenvernehmung nach [X.]eingeladen worden waren, nicht die Annahme eines Verfahrenshindernisses rechtfertige ([X.] High Court of Justice, Re [X.] and the Queen, Entscheidung vom 20. September 1973, 14 [X.], 69).
Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige [X.] kam nach einer umfassenden Prüfung der [X.]praxis in einem Fall, in dem der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft unter einem Vorwand zu einer Reise aus [X.] und [X.] in das unter Aufsicht der [X.] stehende Gebiet von [X.] überredet worden war, zu dem Ergebnis, dass die strafrechtliche Verfolgung einer Person, die durch Täuschung bewogen wurde, sich in den [X.]ugriffsbereich auswärtiger Strafverfolgungsorgane zu begeben, in der [X.]praxis allenfalls dann als Verletzung des internationalen Rechts oder einzelner Grundrechte angesehen wird, wenn ein wirksamer [X.]umgangen oder ungerechtfertigt Gewalt gegen den Verfolgten ausgeübt wurde ([X.], Prosecutor v. Dokmanovic <Motion for Release>, Trial Chamber, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - [X.]-13a-PT -, International Law Reports Vol. 111 <1998>, 458 <490>; [X.], Prosecutor v. [X.], Entscheidung vom 5. Juni 2003 - [X.]-2-AR73 -, [X.], [X.]iff. 20 ff.).
(2) Demgegenüber lassen sich zwar auch Gerichtsentscheidungen anführen, denen eine andere Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Das [X.] Bundesgericht hat in einer - bereits erwähnten - Entscheidung, auf die der Beschwerdeführer seinen Vortrag maßgeblich stützt, die Auslieferung eines [X.] Staatsangehörigen nach [X.] verweigert, weil der Verfolgte unter Verstoß gegen die [X.] Souveränität von [X.] Behörden in die [X.] gelockt worden war ([X.]s Bundesgericht, Urteil vom 15. Juli 1982, EuGR[X.] 1983, S. 435 ff.). Diese Praxis ist indessen nicht hinlänglich verbreitet, um als gefestigte, Völkergewohnheitsrecht begründende Übung angesehen werden zu können.
(3) Bei der Auswertung der vorliegenden Gerichtsentscheidung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es bereits fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen das listige Herauslocken eines Verfolgten aus seinem Aufenthaltsstaat – anders als beim Einsatz von Gewalt – überhaupt als völkerrechtswidrige Handlung zu sehen ist (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 101 ff. m.w.[X.]). Soweit beim Einsatz von [X.] der bezweckte Grenzübertritt des Verfolgten auch durch eigene Interessen motiviert ist, und die Möglichkeit besteht, dass sich der Verfolgte gegen eine Ausreise entscheidet, ist dieser regelmäßig nicht das Objekt hoheitlichen [X.]wangs.
[X.]war kann die Grenze zwischen listigem Herauslocken und dem Bruch des Willens durch Gewalt in einem Grenzbereich fließend werden, etwa wenn etwas vorgespiegelt wird, was auf den Betroffenen wie unwiderstehlicher [X.]wang wirkt. Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf Grund einer autonomen Entscheidung in Verfolgung bestimmter eigener Interessen in das [X.] gereist.
Die jüngere [X.]praxis berücksichtigt im Übrigen auch die Schwere des [X.] und stellt insofern Verhältnismäßigkeitserwägungen an. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter, der auf [X.] in den letzten Jahren intensiviert wurde, kann geeignet sein, eine mit dem Einsatz von [X.] möglicherweise einhergehende Verletzung der [X.] eines Staates zu rechtfertigen (vgl. [X.] Yugoslavia, Prosecutor v. [X.], a.a.[X.], [X.]iff. 26). Soweit es um die Bekämpfung schwerster Straftaten – etwa die Förderung internationalen Drogenhandels oder des Terrorismus – geht, wird das listige Herauslocken aus der Gebietshoheit eines Staates jedenfalls nicht in dem für den Nachweis einer [X.]praxis erforderlichen Umfang als Strafverfolgungshindernis gesehen. Für das Bestehen eines Auslieferungshindernisses kann nichts anderes gelten.
Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 25 GG, da die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts – Auslieferungshindernis bei einer "Entführung" durch [X.] – nach den obigen Ausführungen nicht besteht und die Entscheidung des [X.]s auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beruht.
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht auf Freiheit vor gesetzlosem [X.]wang gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass das [X.], trotz bestehender Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Auslieferungsersuchen weder nach § 10 Abs. 2 [X.] noch nach Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a des deutsch-[X.] Auslieferungsvertrages eine Tatverdachtsprüfung durchgeführt hat, greift ebenfalls nicht durch.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts geltend. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind jedoch grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. [X.] 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>; 74, 102 <127>; stRspr). Auch in Auslieferungsverfahren prüft das [X.] insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des [X.] des [X.]s vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR 2184/00 -; [X.] 80, 48 <51>; Beschluss des [X.] des [X.]s vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.
Im Falle einer völkervertraglich geregelten Auslieferung wird der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. [X.] 60, 348 <355, 356>; 63, 197 <206>, Beschluss der 1. Kammer des [X.] des [X.]s vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NSt[X.] 2001, S. 203). Der [X.] hat die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 [X.] dahingehend konkretisiert, dass eine Prüfung des Tatverdachts zulässig und geboten sei, wenn das Auslieferungsersuchen missbräuchlich erscheine oder dem Betroffenen im ersuchenden Staat ein rechtsstaatswidriges Verfahren drohe (BGHSt 32, 314). Das Vorliegen solcher oder weiterer besonderer Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.
Die Einschätzung des [X.]s, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 [X.] für eine Prüfung des Tatverdachts lägen hinsichtlich des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachts der Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen nicht vor, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a des deutsch-[X.] Auslieferungsvertrages nicht zu einer Prüfung des hinreichenden Tat- oder [X.] auf [X.] Seite zwinge.
Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren hat keinen Erfolg.
1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. [X.] 38, 105 <111>). An diesem allgemeinen Prozessgrundrecht sind alle diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden (vgl. [X.] 57, 250 <274 f.>).
2. Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2003 den Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 1 Abs. 1 GG gewertet. [X.]ur Verfolgung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten wie beispielsweise solcher gemäß § 129, § 129a und § 129b StGB sei der Einsatz verdeckter Ermittler erforderlich und geboten. Die [X.]- und Völkerrechtsgemeinschaft müsse zur Bekämpfung schwerwiegender Straftaten weltweit handelnder terroristischer Organisationen auch mit außergewöhnlichen, grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen reagieren können. Ein Verfahrenshindernis sei nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen; ein solcher liege hier nicht vor. Im Übrigen habe das [X.] die Rechtmäßigkeit des weiteren Rechtshilfevorganges im Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen.
3. Ungeachtet einer Entscheidung darüber, ob der Einsatz eines [X.] V-Mannes durch U.S.-amerikanische Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden im [X.] prinzipiell an [X.] Grundrechten gemessen werden kann, ist diese Begründung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
[X.] kann im Einzelfall notwendig sein, weil nur auf diesem Wege interne, nicht öffentlich verfügbare Informationen über den Aufbau terroristischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen - nicht nur die öffentlich deklarierten - [X.]iele sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen erlangt werden können. Insbesondere können mittels geheimer Informanten Erkenntnisse über interne Äußerungen und mündliche Erörterungen innerhalb der Organisation gewonnen werden.
Auch nach den Maßstäben des [X.] Rechts begegnet der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund grundsätzlich keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. zur Verfolgung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität insbesondere im Rauschgifthandel [X.] 57, 250 <284>; BGHSt 32, 115 <121 f.>; 40, 211 <215 ff.>; 41, 42 ff.).
Der Beschwerdeführer ist nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das [X.] hat die Auslieferung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig erklärt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf angeblich rechtsstaatswidrige Verhörmethoden in den [X.] beantragt hatte. Das [X.] hat dieses Vorbringen unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte in der Praxis der [X.] zurückgewiesen. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie steht zum einen im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des [X.]s, wonach im Auslieferungsverkehr zwischen [X.] und anderen [X.], insbesondere wenn dieser auf einer völkervertraglichen Grundlage durchgeführt wird, dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (Beschluss des [X.] des [X.]s vom 24. Juni 2003 – 2 [X.] -, Auslieferung nach [X.]). Solche Tatsachen lagen zum [X.]eitpunkt der Entscheidung des [X.]s nicht vor.
[X.]um anderen ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die [X.] die mögliche Anwendung des Präsidentenerlasses vom 13. November 2001 durch ihre [X.]usicherung vom 22. Mai 2003 ausgeschlossen haben. Damit sind die [X.] die völkerrechtlich bindende Verpflichtung eingegangen, den Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung weder vor ein Ausnahmegericht zu stellen noch das in dem Erlass vom 13. November 2001 vorgesehene Verfahrensrecht anzuwenden und ihn auch nicht in ein Internierungslager zu verbringen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die [X.] bei einer Auslieferung des Beschwerdeführers nicht an die gegebene [X.]usicherung halten würden.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die zwischen [X.] und den [X.] bestehenden völkervertraglichen Rechtshilfebeziehungen durch die Unterzeichnung des Abkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen am 14. Oktober 2003 noch einmal intensiviert wurden. Dieser Umstand bekräftigt die Vermutung, dass die [X.] ihre Verpflichtungen gegenüber [X.] prinzipiell einhalten werden (vgl. dazu Beschluss des [X.] des [X.]s vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 -, III. 2. b).
[X.]udem kann angenommen werden, dass die Bundesregierung über ihre diplomatischen Vertretungen das weitere Verfahren in den [X.] von sich aus beobachtet.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein grundrechtsgleiches Recht auf Einhaltung des Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, weil sich die Vorwürfe im Auslieferungsverfahren auf Taten bezögen, die zum [X.]eitpunkt der Tatbegehung nach [X.] Recht nicht strafbar gewesen seien, hat keinen Erfolg.
Das [X.] ist in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass für die [X.]wecke des [X.] der seitens des ersuchenden Staates erhobene Tatvorwurf gegen den Betroffenen nach § 3 [X.] sinngemäß auf die [X.] Rechtslage umgestellt werden müsse. Bei einer solchen Umstellung der Tat sei danach zu fragen, wie die Tat nach dem Recht des ersuchten [X.]zu beurteilen wäre. Aus der Sicht der [X.] Rechtsordnung komme eine Strafbarkeit für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen nach § 129, § 129a und § 129b StGB in Betracht. Dass § 129b StGB erst Ende August 2002 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei, sei unerheblich, weil maßgeblicher [X.]eitpunkt für die Prüfung von § 3 [X.] der Eingang des [X.] oder die Entscheidung darüber sei. Diese Begründung des [X.]s steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
[X.]. 103 Abs. 2 GG dürfte hier ausscheiden, weil die vom Beschwerdeführer gerügte angebliche Rückwirkung nicht zu einer rückwirkenden Bestrafung führt, sondern nur die [X.]der beiderseitigen Strafbarkeit betrifft und daher vom Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst wird (vgl. [X.], NJW 1985, S. 2096 und [X.], in: Schomburg/[X.], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 3 [X.] Rn. 21). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage, inwieweit sich eine Person im Auslieferungsverfahren überhaupt auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG berufen kann, bedarf es jedoch nicht, denn jedenfalls ist vorliegend das Rückwirkungsverbot gewahrt. Das [X.] hat in vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass in den Tatvorwurf auch Handlungen einbezogen sind, die nach dem In-[X.]-Treten von § 129b StGB vorgenommen wurden.
Die Rüge des Beschwerdeführers, seinem Bevollmächtigten sei keine ausreichende Einsicht in die Akten des [X.] gewährt und dadurch sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, ist unbegründet.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält, sich zu dem einer Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen. Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte. Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Diese Gewährleistung ist auf das Auslieferungsverfahren, das kein Strafverfahren ist, übertragbar.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat Einsicht in alle dem [X.] im Auslieferungsverfahren vorliegenden Akten erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. [X.] 63, 45 <59 f.>; Beschluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 11. Januar 2002 – 2 BvR 1328/00 -).
Durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[X.] ist einstimmig ergangen.
[X.] | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Meta
05.11.2003
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03 (REWIS RS 2003, 874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 874 BVerfGE 109, 13-38 REWIS RS 2003, 874
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1506/03 (Bundesverfassungsgericht)
Wie Nr. 2
2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (Bundesverfassungsgericht)
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