Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 ARs 233/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2411

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[X.] vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges [X.].: 190 Js 4448/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 KLs 6/03 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Juli 2004 beschlossen: Es wird festgestellt, daß durch den Senatsbeschluß vom 4. De-zember 2002 - 2 [X.] - das beim Amtsgericht - Schöffen-gericht - [X.] anhängig gewesene Verfahren 244 [X.], auch soweit es sich gegen den Angeklagten

[X.]richtet, zu dem beim [X.] anhängigen Verfah-ren 4 KLs 37/99 verbunden worden ist.
Gründe: Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 2004 Bezug. [X.]

Detter

Otten

Rothfuß

Ri'inBGH Roggenbuck ist

durch Urlaub an der Unter-

schrift gehindert.

[X.]

Meta

2 ARs 233/04

09.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 ARs 233/04 (REWIS RS 2004, 2411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2411

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