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PDF anzeigen [X.] vom 3. Dezember 2004 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge [X.].: 131 Js 23938/00 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 10 KLs 131 Js 23938/00 Landgericht [X.] [X.].: 50 [X.]/04 [X.] [X.].: 6 Ws 364/04 Generalstaatsanwaltschaft Celle [X.].: [X.]/04 Oberlandesgericht Celle [X.].: 72 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 3. Dezember 2004 beschlossen: Zuständig für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aus-setzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist die Strafvoll-streckungskammer des [X.].
Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: "Der [X.] ist gemäß § 14 StPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit der beteiligten Landgerichte [X.], [X.] und [X.] berufen. Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist nach § 462a Abs. 1 StPO die [X.] des [X.]. Diese wurde durch den Eingang des [X.] [X.] vom 16. Juli 2004 auf Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB am 22. Juli 2004 beim Landgericht [X.] mit der Sache 'befasst' im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der JVA [X.] einsaß. Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim [X.], sondern beim Landgericht [X.] einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht ein-geht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann ([X.]R StPO § 462a Abs. 1 [X.] 3). Eine vorherige Befassung des Landgerichts [X.] mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der - 3 - JVA [X.] in die JVA [X.] am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungs-antrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB ver-strichen war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte am 26. Juli 2004 wieder in die JVA [X.] verlegt wurde, weil die durch die vorheri-ge Befassung eingetretene Zuständigkeit erhalten bleibt, bis über die zu ent-scheidende Frage abschließend entschieden ist ([X.]St 26, 165; [X.] NStZ-RR 2001, 267; [X.] StPO 5. Auflage § 462a [X.]. 16 m.w.N.)." [X.] Detter Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
03.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2004, Az. 2 ARs 377/04 (REWIS RS 2004, 381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 381
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