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PDF anzeigen[X.]/02vom10. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2002 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2002 [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweitder Angeklagte wegen versuchten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge ([X.]) verurteilt worden ist;insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten erwachsenen notwendigen Auslagen der [X.] das genannte [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe [X.] 3 - I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.].II[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in elf Fllen, Handeltreibens mit [X.] in nicht gerin-ger Menge, Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in zweiFllen und wegen versuchten Besitzes von [X.] in nicht geringerMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gesttzte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen [X.], im rigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-grt.Der [X.] hat auf Antrag des [X.] das Verfahren ge-mû § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Ur-teilsgrverurteilt worden ist. Zwar tragen die bisherigen Feststellungen, wieder [X.] zutreffend ausgefrt hat, eine Verurteilung wegenversuchten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge nicht. [X.] das [X.] in diesem Anklagepunkt hinsichtlich des weiteren Tat-- 4 -vorwurfs der Ausr tatschlichen Gewalt r zwei Totschlr (§ [X.]. 1 Ziffer 6 [X.]) von der Möglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO Gebrauchgemacht hat, [X.] diesen Anklagepunkt nach einer Zurckverweisungneu verhandelt werden. Dies erscheint dem [X.] nicht sinnvoll. Die [X.] frt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der [X.] sowie zur Aufhebung des Ausspruchs r die Ge-samtfreiheitsstrafe. Der [X.] kann nicht völlig [X.], [X.] ohne diewegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als dieerkannte vert worden wre.[X.] [X.]Rothfuû Fischer
Meta
10.07.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. 2 StR 208/02 (REWIS RS 2002, 2380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2380
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