Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. 2 StR 208/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2380

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom10. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2002 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2002 [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweitder Angeklagte wegen versuchten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge ([X.]) verurteilt worden ist;insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten erwachsenen notwendigen Auslagen der [X.] das genannte [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe [X.] 3 - I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.].II[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in elf Fllen, Handeltreibens mit [X.] in nicht gerin-ger Menge, Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in zweiFllen und wegen versuchten Besitzes von [X.] in nicht geringerMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gesttzte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen [X.], im rigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-grt.Der [X.] hat auf Antrag des [X.] das Verfahren ge-mû § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Ur-teilsgrverurteilt worden ist. Zwar tragen die bisherigen Feststellungen, wieder [X.] zutreffend ausgefrt hat, eine Verurteilung wegenversuchten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge nicht. [X.] das [X.] in diesem Anklagepunkt hinsichtlich des weiteren Tat-- 4 -vorwurfs der Ausr tatschlichen Gewalt r zwei Totschlr (§ [X.]. 1 Ziffer 6 [X.]) von der Möglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO Gebrauchgemacht hat, [X.] diesen Anklagepunkt nach einer Zurckverweisungneu verhandelt werden. Dies erscheint dem [X.] nicht sinnvoll. Die [X.] frt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der [X.] sowie zur Aufhebung des Ausspruchs r die Ge-samtfreiheitsstrafe. Der [X.] kann nicht völlig [X.], [X.] ohne diewegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als dieerkannte vert worden wre.[X.] [X.]Rothfuû Fischer

Meta

2 StR 208/02

10.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. 2 StR 208/02 (REWIS RS 2002, 2380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2380

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.