Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 348/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1877

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der gro-ßen Strafkammer bei dem [X.] vom24. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnungder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Überprüfung [X.] beschränkte Revision des Angeklagten führt [X.], soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Zum Strafausspruchist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Zutreffend beanstandet die Revision, daß das Tatgericht die [X.] Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht nähererörtert hat. Nach den Urteilsfeststellungen liegt es außerordentlich [X.] -daß die Voraussetzungen für einen [X.] nach § 64 StGB inder Person des Angeklagten erfüllt waren.Dieser war bei Begehung sämtlicher Taten wegen seiner Heroinabhän-gigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB), wo-von sich das Tatgericht hier wegen der Offensichtlichkeit dieses [X.] Befragung eines Sachverständigen sicher überzeugen konnte. [X.] aus den Taten verwendete er jeweils zum alsbaldigen Erwerb vonDrogen zur Befriedigung seiner starken Sucht. Während seiner Inhaftierungin der Untersuchungshaft ist der Angeklagte völlig entgiftet und drogenfreigeworden. Ihm war ein Platz für eine Drogentherapie zugesagt, er [X.] solche Therapie —nach Verbüßung der Strafhaft auf freiwilliger [X.] dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag einHang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB auf der Hand. [X.] bereits länger andauernden Heroinsucht des Angeklagten und seinerwiederholten Rückfälligkeit nach [X.] in der Vergangenheitist ersichtlich nicht etwa schon durch die Entgiftung während der Inhaftierungein Heilungserfolg eingetreten, der die Maßregel entbehrlich machen könnte.Namentlich im Blick auf diese Entgiftung, die Einsicht des Angeklagten [X.] Suchtproblematik und seine festgestellte Therapiemotivation läßt sichauch die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines [X.] ([X.] 91, 1) nicht ohne weiteres verneinen; hierauf hat das Tatge-richt auch nicht etwa abgestellt. Der Wunsch des Angeklagten nach freiwilli-ger Therapie kann schließlich nicht eine die konkrete Erfolgsaussicht beseiti-gende mangelnde Motivation des Angeklagten für eine nach § 64 StGB an-geordnete Entziehungsbehandlung belegen.Danach war eine eingehendere Prüfung des Tatgerichts, ob die Vor-aussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt vorlagen, unerläßlich; hierfür hätte das Tatgericht einen [X.] zuziehen müssen (§ 246a StPO). Die unzulängliche Prüfung ist vom- 4 -Revisionsgericht auch auf die alleinige Revision des Angeklagten [X.] der mitseinem Rechtsmittel zudem primär das Ziel der Maßregel verfolgt [X.] zu [X.] (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daß der Angeklagte in der Hauptver-handlung [X.] möglicherweise in Verkennung der ihm drohenden Strafhöhe unddemzufolge in fehlerhafter Einschätzung seiner Chancen, alsbald die von ihmgewünschte freiwillige Therapie antreten zu können [X.] von sich aus nicht aufdie Prüfung eines [X.]s nach § 64 StGB gedrungen hatte,vermag keine Begrenzung der gebotenen revisionsgerichtlichen Prüfung zubegründen.Der gesamte [X.] auch sonst rechtsfehlerfrei begründete [X.] Strafausspruchbleibt von dem Rechtsfehler unberührt. Der [X.] kann ausschließen, daßdie Einzelstrafen im Falle entsprechender Unterbringung noch milder [X.] worden wären. Für den Gesamtstrafausspruch hat das Tatgericht diesselbst ausdrücklich ausgeschlossen, ohne daß Anlaß bestünde, diese Erwä-gung [X.] zumal angesichts der bei dem Gesamtgewicht der Taten eher mildebemessenen Sanktionierung [X.] etwa als lückenhaft oder sonst mängelbehaf-tet zu beanstanden.[X.] [X.]

Meta

5 StR 348/02

20.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 348/02 (REWIS RS 2002, 1877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1877

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