Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. 5 StR 55/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3132

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5 StR 55/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.] 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin [X.],

[X.], Richterin [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Ministerialrat

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte [X.], [X.] N

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 13. September 2004 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-gesetzt worden ist,
b) soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu [X.] Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der wegen [X.] in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklag-te, der ein Taschenmesser bei sich führte, entriß einer Passantin gewaltsam die Handtasche, um mit erbeutetem Bargeld Heroin erwerben zu können. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten, vom - 4 - [X.] vertretenen Revision gegen die Zubilligung von Straf-aussetzung zur Bewährung.
1. Trotz der expliziten bloßen Beschränkung auf den Strafausspruch ist der Revision, die sich nicht gegen die Strafe wendet, eine gewollte Be-schränkung auf die [X.] zu entnehmen. Diese steht indes im vorliegenden Fall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Drogenab-hängigkeit des Angeklagten, so daß der Senat mit dem Generalbundesan-walt die Revision auf die [X.] und auf die damit untrennbar verknüpfte Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt als beschränkt ansieht (vgl. [X.], 449). Hingegen schließt der Senat hier eine mögliche Abhängigkeit zwischen Maßregel und milde bemessener Strafe aus.
2. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschränkung Erfolg. a) Die Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen [X.].
Der Angeklagte beging die Tat während einer Bewährungszeit zwei Jahre nach der im Anschluß an eine Drogentherapie nach § 35 BtMG erfolgten Aussetzung eines Strafrestes und der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte trotz Substituierung mit Methadon den zweiten Rückfall in den [X.] erlitten. Nach der Tat unterzog er sich einer Entgiftung. Zu seinen aktuellen persönlichen und beruflichen Verhältnissen, die sich zu Beginn der Bewährungszeit noch als einigermaßen gefestigt dargestellt hatten ([X.]), sind keine näheren Feststellungen getroffen worden. Das [X.] wertet die persönliche Situation des Angeklagten bezogen auf den [X.] als —genauso ungefestigtfi wie zum Tatzeitpunkt während des [X.]. Die Erfolgsaussicht einer vom Angeklagten beabsichtigten The-- 5 - rapie [X.] konkretere Feststellungen hierzu fehlen [X.] wird vom [X.] als völlig ungewiß bewertet.
Bei dieser Sachlage fehlt es an jeglicher Grundlage für eine positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Vielmehr ist den Urteilsgründen deutlich zu entnehmen, daß das [X.] dem Angeklagten [X.] mehrheit-lich (vgl. zur [X.]: [X.] 2005, 250) [X.] die Straf-aussetzung ohne eine solche Grundlage gewähren wollte.
b) Ebenso hat es das [X.] rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die [X.] erneute (vgl. § 67f StGB) [X.] Anordnung einer Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu treffen. Ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB steht an-gesichts der zu seiner Drogenkarriere getroffenen Feststellungen und der Feststellung von Entzugserscheinungen bei Tatbegehung, die zur Zubilligung des § 21 StGB führten, außer Frage. Gleiches gilt angesichts der gegebenen Beschaffungskriminalität für den erforderlichen symptomatischen Zusam-menhang zwischen Hang und Tat.
Ungeachtet festgestellter Rückfälle nach Drogentherapie ist den Fest-stellungen des [X.]s, das ausweislich des Urteils keinen Sachver-ständigen gehört hat und die beabsichtigte weitere Therapie als ungewiß [X.], nicht eindeutig zu entnehmen, daß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bestünde. Mithin ist nicht gesichert, daß die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 2 StGB in der nach [X.] 91, 1 korrigierten Auslegung zu unterbleiben hätte. 3. Hierüber wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu befinden haben wie auch über die nach Maßgabe der Situ-ation zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zu entscheidende Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, ge-- 6 - gebenenfalls auch der Aussetzung einer Unterbringung nach § 64 StGB ge-mäß § 67b StGB.

[X.] Basdorf Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 55/05

14.06.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. 5 StR 55/05 (REWIS RS 2005, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3132

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