Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZB 3/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5533

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[X.][X.]/08 vom 22. Januar 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 26 [X.], § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die [X.] Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung nicht erforderlich. 2 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die [X.] der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung 3 - 3 - zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschehen ist, auch wenn das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen befasst hat. Nur wenn besondere Umstände zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen ([X.] 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; [X.], 288, 300). b) Ein solcher Schluss ist hier nicht möglich, weil das Beschwerdegericht den nach Meinung der Rechtsbeschwerde übergangenen Vortrag der Schuld-nerin im Schreiben vom 9. Dezember 2007 aus Rechtsgründen nicht berück-sichtigen durfte. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mussten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. November 2007 enthalten sein. Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen An-gaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war ([X.], [X.]. v. 4. März 2004 - [X.] ZB 71/03, [X.], 1552; v. 10. Mai 2006 - [X.], [X.], 2269, Rn. 10; st.Rspr.; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 236 Rn. 6a und § 238 Rn. 7). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, weil die fehlende Vertretungsmacht der Rechtsanwälte, denen der Eröffnungsbeschluss zuge-stellt wurde, erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2007 geltend gemacht wurde. 4 2. Auf den Sachvortrag im Schreiben vom 9. Dezember 2007 kam es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wurde. Die Antragsfrist von zwei Wochen begann, nachdem die Schuldnerin am 5 - 4 - 11. Oktober 2007 das Schreiben des Registergerichts vom 10. Oktober 2007 erhalten und dadurch Kenntnis vom [X.]uss des Insolvenzgerichts erlangt hatte (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie war abgelaufen, als die Schuldnerin mit [X.] vom 15. November 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragte. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] kommt nicht in Betracht, weil sich die Schuldnerin selbst rechtzeitig über Art, Form und Frist des möglichen Rechtsbehelfs hätte informieren müssen ([X.], [X.]. v. 19. März 1997 - [X.] 139/96, NJW 1997, 1989 m.w.N.). Eine Wiedereinset-zung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Hinblick auf das noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Schreiben vom 25. Oktober 2007, das als Beschwerde gelten kann, scheidet aus, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung weder offenkundig noch aktenkundig waren ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 36/03, [X.], 2478, 2479). [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 4 IN 24/07 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 2 [X.]/07 -

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IX ZB 3/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZB 3/08 (REWIS RS 2009, 5533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5533

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