Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 5 StR 437/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2579

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 437/15

vom
11. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2015
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Kör-perverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Jedoch kann der Teilfreispruch keinen Bestand haben.
1
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Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt:

[X.]

wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen
des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde

vollumfänglich als richtig erwiesen hat, das [X.] jedoch lediglich eine an-dere konkurrenzrechtliche Beurteilung ([X.], anstatt Realkon-kurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss zur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht we-gen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei ge-sprochen werden ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2004

4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt

Dem stimmt der [X.] zu und ändert die Urteilsformel
entsprechend ab.
Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der [X.] nicht davon ausgegan-gen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlos-sen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden seien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau).

Sander Dölp König

Berger Bellay

2
3
4

Meta

5 StR 437/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 5 StR 437/15 (REWIS RS 2015, 2579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2579

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