Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZR 181/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 600

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 181/01vom21. November 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und am 21. November 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 30. Mai 2001 [X.] angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] (117.427,77 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichter-lichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejahthat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach demursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitigRatenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 [X.] 3 -hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners gel-tende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht wi-derlegt (vgl. [X.], [X.] übrigen ist der [X.] auf der Grundlage der tatrichterlichenFeststellungen schon aus § 31 Nr. 1 KO begründet.[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 181/01

21.11.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZR 181/01 (REWIS RS 2002, 600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 600

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.