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PDF anzeigen[X.] ZR 181/01vom21. November 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und am 21. November 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 30. Mai 2001 [X.] angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] (117.427,77 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichter-lichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejahthat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach demursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitigRatenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 [X.] 3 -hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners gel-tende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht wi-derlegt (vgl. [X.], [X.] übrigen ist der [X.] auf der Grundlage der tatrichterlichenFeststellungen schon aus § 31 Nr. 1 KO begründet.[X.]Kirchhof [X.]
Meta
21.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZR 181/01 (REWIS RS 2002, 600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 600
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