Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. VII ZR 122/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8290

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618BVIIZR122.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 122/15

vom

5.
Juni
2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
Juni
2018
durch die Richter
Halfmeier und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.], Sacher
und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 21.
März
2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) der Beklagten vom 17.
April
2018 ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1
GG durch den
Bundesgerichtshof
gerügt werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2017

VII ZR 262/15 Rn. 2;
Beschluss vom 24. August 2016 -
VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 -
VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
VII ZR 238/14 Rn. 2; [X.], NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.).
Derarti-ge Verstöße des [X.]s gegen Art.
103 Abs.
1
GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dung vom 2.
Dezember
2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus [X.] nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel-punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge-mäß §
321a
ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497, juris
Rn.
24).
Halfmeier

Jurgeleit

[X.]

Sacher

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
24 O 25382/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2015 -
9 [X.] Bau -

3

Meta

VII ZR 122/15

05.06.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. VII ZR 122/15 (REWIS RS 2018, 8290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8290

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VII ZR 248/15

VII ZR 47/15

VII ZR 238/14

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