Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. VII ZR 82/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10986

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418BVIIZR82.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 82/15
vom
11. April 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der
VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
April 2018
durch die
Richter Dr.
Kartzke und Prof. Dr.
Jurgeleit und
die Richterinnen [X.], [X.] und Dr.
Brenneisen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten
zu 1 vom 21.
November 2017
gegen den Beschluss des [X.]s vom 25.
Oktober
2017 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten
zu 1 und zu 3 vom 21.
November 2017
wird die Festsetzung des Gegenstandswerts von 1.645.739,68

Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung der Teilgegenstandswerte
in dem genannten [X.].

Gründe:
Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) der Beklagten zu 1 vom 21.
November
2017 ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom
29.
März 2017

VII
ZR
262/15
Rn.
2;
Beschluss vom 24.
August 2016

VII
ZR
248/15 Rn.
2; Beschluss
vom 27.
April 2016

VII
ZR
47/15 Rn.
2; Beschluss vom 8.
Oktober
2015

VII
ZR
238/14 Rn.
2; [X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris 1
2
-
3
-
Rn.
15
ff.). Bezüglich der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gilt [X.].
Derartige
Verstöße des [X.]s gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor.
Der [X.] stellt klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1
jedenfalls
deshalb unzulässig
ist, weil sie sich lediglich gegen die [X.] zur Tragung von Kosten gewandt hat, die für einen durch übereinstimmen-de Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits
entstanden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2000 -
I [X.], NJW 2001, 230, 231, juris Rn. 5).

Kartzke
Jurgeleit
[X.]

[X.]
Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2010 -
321 O 198/07 -

O[X.], Entscheidung vom 15.04.2015 -
14 [X.] -

3
4

Meta

VII ZR 82/15

11.04.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. VII ZR 82/15 (REWIS RS 2018, 10986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10986

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