Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718B[X.]248.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 248/16
vom
5. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2018 durch die Richter Dr.
[X.], [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 5. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet zurück-gewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO des [X.] vom 21. Juni 2018 ist unbegründet.
Nach der
vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bun-desgerichtshof gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März
2017
VII
ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27.
April
2016
VII
ZR
47/15 Rn.
2; Beschluss vom 8.
Oktober
2015
VII ZR 238/14
Rn. 2; [X.], NJW 2008, 2635, juris Rn.
15
ff.). Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in der Nichtzulassungsbe-schwerdebegründung vom 16.
Mai
2017 zur Kenntnis genommen und in vollem 1
2
-
3
-
Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel-punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach §
321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497, juris Rn. 14).
[X.]
[X.]
Jurgeleit
Graßnack
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
24 O 24494/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2016 -
9 U 1161/15 Bau -
3
Meta
05.07.2018
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZR 248/16 (REWIS RS 2018, 6467)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6467
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 182/15 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 51/15 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
VII ZR 122/15 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 269/11 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 158/22 (Bundesgerichtshof)