Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZR 248/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6467

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718B[X.]248.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 248/16

vom

5. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2018 durch die Richter Dr.
[X.], [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 5. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet zurück-gewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO des [X.] vom 21. Juni 2018 ist unbegründet.
Nach der
vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bun-desgerichtshof gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März
2017

VII
ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27.
April
2016

VII
ZR
47/15 Rn.
2; Beschluss vom 8.
Oktober
2015
VII ZR 238/14
Rn. 2; [X.], NJW 2008, 2635, juris Rn.
15
ff.). Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in der Nichtzulassungsbe-schwerdebegründung vom 16.
Mai
2017 zur Kenntnis genommen und in vollem 1
2
-
3
-
Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel-punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach §
321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497, juris Rn. 14).

[X.]
[X.]
Jurgeleit

Graßnack
Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
24 O 24494/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2016 -
9 U 1161/15 Bau -

3

Meta

VII ZR 248/16

05.07.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZR 248/16 (REWIS RS 2018, 6467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6467

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 238/14

24 O 24494/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.