Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. 2 StR 82/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3717

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[X.]/05
vom 4. Mai 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen sexueller Nötigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 4. Mai 2005 ge-mäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO, § 397 a StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der [X.] und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom
30. Juli 2004 werden, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionen der [X.] das vorgenannte Urteil werden, soweit es die Angeklagten [X.], S.
M. und [X.]betrifft, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat. 3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Anträge der [X.]und [X.]

vom 4. August 2004 sind, soweit sie das Revisionsverfahren gegen
die Angeklagten [X.] , [X.]und A.

M. betref-fen, gegenstandslos. Soweit sie das Revisionsverfahren gegen
den Angeklagten [X.] betreffen, werden die Anträge zurück-gewiesen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklag-ten [X.] von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. 1. Die Revisionen der [X.] sind hinsichtlich des Angeklag-ten [X.]unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen ei-nen Jugendlichen nicht zulässig ist und den [X.] daher die Be-fugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei Angeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Anträge der [X.] vom 4. August 2004 auf Beiord-nung von Rechtsanwältin [X.] -B. (Nebenklägerin [X.]) und Rechtsanwältin [X.]-M. (Nebenklägerin [X.] ) für das [X.] sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die [X.] [X.] , [X.] und [X.]betrifft, weil das [X.] den [X.] die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom 10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung - 4 - für die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den ju-gendlichen Angeklagten [X.]kommt eine [X.] nicht in [X.], weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklä-gerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG). [X.] Fischer

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2 StR 82/05

04.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. 2 StR 82/05 (REWIS RS 2005, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3717

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