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PDF anzeigen [X.] vom 4. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. März 2005 beschlossen: Der Antrag der [X.], [X.]und [X.]vom 23. November 2004 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der [X.], für das Revisionsverfahren Prozeß-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]
aus [X.]zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin [X.] bereits durch Beschluß des [X.] vom 12. März 2004 zum Beistand der [X.] bestellt worden ist. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-onshauptverhandlung ([X.], [X.], 552). [X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
04.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. 2 StR 3/05 (REWIS RS 2005, 4673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4673
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