Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2007, Az. 2 StR 486/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1088

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[X.] vom 2. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 2. November 2007 beschlos-sen: Der Nebenklägerin M. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und [X.]aus beigeordnet. Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin [X.]als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos. Gründe: 1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin [X.]als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des [X.] vom 5. Juni 2007 erfolgte Be-stellung von Rechtsanwältin [X.]als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den [X.] der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. [X.], 2486). Das [X.] hat demgemäß der Geschädigten durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2007 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 2 - 3 - Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im [X.] erneut zu entscheiden ist. Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin [X.]insoweit zur Vertretung beizuordnen. 3 Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen [X.] weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der [X.] durch seinen Verteidiger vertreten wird, ist der Ne-benklägerin Rechtsanwältin [X.]beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). 4 [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 486/07

02.11.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2007, Az. 2 StR 486/07 (REWIS RS 2007, 1088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1088

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