Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 4 StR 252/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1697

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[X.] StR 252/03vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] zu Ziffern 1 und 2 auf dessen Antrag - und des [X.] am 11. September 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagtewegen Körperverletzung verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des [X.]) das Urteil des [X.] vom 19. Dezem-ber 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafevon drei Jahren und acht Monaten verurteilt [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.4. [X.] [X.]auf Zulas-sung der Nebenklage, auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts istgegenstandslos.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes(Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und acht Monate) sowie wegen Körperverlet-zung (Einzelstrafe: zwei Monate Freiheitsstrafe) zu einer [X.] drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet [X.] Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer [X.]; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen [X.] Nachteil der [X.]verurteilt worden ist.Die mit der [X.] verbundene Änderung des Schuldspruchsführt zum Wegfall der wegen Körperverletzung verhängten [X.] der Gesamtstrafe sowie zur Festsetzung der bisherigen Einsatzstrafe alsnunmehr einzige Strafe.2. Die rechtlich bedenkliche (vgl. [X.], 126, 127; [X.], 267, 268) Erwägung des [X.]s, die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht,weil der alkoholabhängige Angeklagte [X.] nie einen Therapieversuch unter-nommen ([X.] ([X.]), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil [X.] der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten ([X.], 12, 14 [X.]) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinrei-- 4 -chend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu [X.] 1994, 594).3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1und 4, 472 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Ange-klagte auch die der Nebenklägerin [X.]im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen hat, weil die vom Angeklagten zu ih-rem Nachteil begangene Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt ist unddie Einstellung des Verfahrens nur wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzu-messung erfolgt (§ 472 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. [X.] in [X.][X.],[X.]. § 473 Rdn. 76).4. [X.] [X.]auf Zulassung der [X.] in der Revision, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-nung des Rechtsanwalts ist gegenstandslos, weil die Nebenklage be-reits vom [X.] zugelassen und der Nebenklägerin Rechtsanwalt beigeordnet wurde ([X.]. 175, 176). Die vom [X.] gemäß § 397a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbe-stellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) [X.] 5 -die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1Beistand 2, 3).Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 252/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 4 StR 252/03 (REWIS RS 2003, 1697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1697

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