Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 497/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2426

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[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B5STR497.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 497/17

vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 13. Okto-ber
2017 bemerkt der Senat:
1. Im Rahmen der [X.] zu § 261 StPO sowie der Aufklä-rungsrüge betreffend die Nichteinführung verschiedener Gutachten stützt sich der Beschwerdeführer jeweils auf Umstände, die sich nicht aus der Urteilsur-kunde ergeben. Mangels Vorlegung der insoweit
relevanten Urkunden sind die [X.] schon nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Anders als die Revision meint, lag die in der im Urteil wiedergegebenen Ein-lassung des Angeklagten jedenfalls nicht eindeutig benannte Möglichkeit, das im Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen So.

mehrfach Parkplatz eines bestimmten [X.] festlegen sollen, nicht derart nahe, -
3
-
dass dieser Umstand
einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätte. Auch ei-nen Denkfehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
3. In Einklang mit der Auffassung des [X.] und aus den von ihm angegebenen Gründen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf den wenig überzeugenden beweiswürdigenden Ausführungen des Landge-richts zum Anreiseweg des Zeugen So.

ausgeschlossen werden.

[X.]König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 497/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 497/17 (REWIS RS 2017, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2426

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