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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B5STR497.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 497/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 13. Okto-ber
2017 bemerkt der Senat:
1. Im Rahmen der [X.] zu § 261 StPO sowie der Aufklä-rungsrüge betreffend die Nichteinführung verschiedener Gutachten stützt sich der Beschwerdeführer jeweils auf Umstände, die sich nicht aus der Urteilsur-kunde ergeben. Mangels Vorlegung der insoweit
relevanten Urkunden sind die [X.] schon nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Anders als die Revision meint, lag die in der im Urteil wiedergegebenen Ein-lassung des Angeklagten jedenfalls nicht eindeutig benannte Möglichkeit, das im Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen So.
mehrfach Parkplatz eines bestimmten [X.] festlegen sollen, nicht derart nahe, -
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dass dieser Umstand
einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätte. Auch ei-nen Denkfehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
3. In Einklang mit der Auffassung des [X.] und aus den von ihm angegebenen Gründen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf den wenig überzeugenden beweiswürdigenden Ausführungen des Landge-richts zum Anreiseweg des Zeugen So.
ausgeschlossen werden.
[X.]König
Berger
[X.]
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 497/17 (REWIS RS 2017, 2426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2426
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