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Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs 5 KStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung
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11.04.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 26. November 2008, Az: I R 7/08, Urteil
GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, Art 43 EG, Art 44 EG, Art 56 EG, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 13.09.1993, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 21.12.1993, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 28.10.1994, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 22.02.1996, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 24.03.1999, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 22.04.1999, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 22.12.1999, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 23.10.2000, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 20.12.2000, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 20.12.2001, § 8b Abs 5 KStG 1977 vom 15.10.2002
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 11.04.2012, Az. 2 BvR 862/09 (REWIS RS 2012, 7373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7373
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