Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. X ZB 7/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5521

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 4 Abs. 1; [X.] § 23 Abs. 1; [X.] § 43 Abs. 1 [X.] aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden [X.] geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend [X.] davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind. [X.], [X.]. v. 30. Januar 2007 - [X.] - [X.]
- 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 30. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. [X.]: 577,20 • Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 • nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Pro-zessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 • nebst Zinsen. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 • festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Be-schwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat 2 - 3 - die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. I[X.] 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einer-seits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die [X.], ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des [X.] zu § 2 Abs. 2 [X.] nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des [X.] streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der [X.] zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten un-terschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl. nur [X.], [X.], 313; [X.], [X.], 423; Tomsen, NJW 2007, 267). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 4 Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an, dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des [X.] • nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 [X.] und § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der [X.] unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu [X.] 26, 174, 175; [X.], Urt. v. 24.3.1994 - [X.], [X.] 1994, 720; [X.], [X.]. v. 18.1.1995 - [X.]/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch 5 - 4 - bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. [X.] 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Füh-rung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejeni-gen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen ([X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt re-gelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu [X.] 111, 168, 171; [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derar-tige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, [X.], 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegens-tand einer unter dem Gesichtspunkt des [X.] zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein. 6 Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatz-begehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder 7 - 5 - sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzuste-hen hat ([X.], aaO, vor § 91 ZPO, Rdn. 16; [X.] in [X.].Komm/ZPO, vor § 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstat-tungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsan-spruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist ([X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdn. 12; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 4 Rdn. 16; [X.], [X.], 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht ([X.]/[X.], aaO, § 4 ZPO Rdn. 13 m.w.N.; [X.], [X.] 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unver-ändert geblieben sind (zu § 4 ZPO vor Inkrafttreten des [X.] vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdn. 26; [X.] in [X.].Komm/ ZPO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 26). - 6 - Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind ([X.], aaO, [X.]; [X.], [X.] 2004, 57, 58; für den Fall der Gel-tendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. [X.], [X.]. v. 18.1.1995 - [X.]/94, NJW-RR 1995, 706, 707; [X.], [X.]. v. 25.3.1998 - [X.], NJW 1998, 2060, 2061). 8 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -

Meta

X ZB 7/06

30.01.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. X ZB 7/06 (REWIS RS 2007, 5521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5521

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