Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. II ZB 6/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2300

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
vom
16. Oktober 2012
in dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GKG § 51a Abs. 2
Durch §
51a Abs.
2 GKG wird zum Schutz des [X.] und der auf [X.] Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt. Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist nicht anhand der in der [X.] ausgewiesenen Quoten zu kürzen.
[X.], Beschluss vom 16. Oktober 2012 -
[X.] -
KG

[X.]

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2012 durch [X.] Dr.
Bergmann, [X.] Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

beschlossen:

Die Erinnerung des Beigeladenen zu 75 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Juli 2012 ([X.]: 780012125279) wird zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ([X.], ZIP
2012, 117) hat der erkennende Senat dem Erinnerungsführer als Beigeladenem in einem Mus-terverfahren 0,075
% der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen den Ansatz
der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2.
Juli 2012 ([X.]: 780012125279) hat sich der Beigeladene schriftlich ge-wandt und auf Nachfrage erklärt, dass er seine Eingabe als Erinnerung nach §
66 GKG gewertet wissen will. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet.
a) Über die Erinnerung hat nach §
66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 4.
Mai 2011 1
2
3
4
-
3
-

IV
ZR
247/10, juris Rn.
2; Beschluss vom 20. September 2007

[X.], [X.] 2008, 43; Beschluss vom 13.
Januar 2005

[X.], NJW-RR 2005, 584).
Der Erinnerungsführer macht geltend, seine Klage rechtzeitig zurückge-nommen zu haben und daher nicht mehr Beteiligter des Rechtsbeschwerdever-fahrens gewesen zu sein, weshalb ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Der Kostenschuldner kann sich jedoch mit der Erinnerung nicht gegen die [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2011 wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2011

IV ZR 247/10, juris Rn.
3; Beschluss vom 17. August 2010

I ZB 7/10, juris Rn.
2;
Beschluss vom 20. September 2007

[X.], [X.] 2008, 43; Beschluss vom 29.
November 2004

VI ZB 2/04, juris). An die im Beschluss des Senats aus-gesprochene Kostenpflicht ist sowohl der [X.] als auch -
wegen der Rechtskraft der Entscheidung
-
der Senat selbst gebunden (vgl. [X.], [X.] vom 20. Dezember 2006

[X.], juris Rn.
5).
b) Im Übrigen ist der nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG erfolgte [X.] nicht zu beanstanden. [X.] waren 5,0
Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000

zu
75 0,075
%, mithin 342,96

Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten Ge-richtsgebühren zu entnehmen, die
die Obergrenze der Inanspruchnahme des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Pflicht des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe be-5
6
7
-
4
-

grenzt auf die in der [X.] ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren (so [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], §
19 Rn. 16
f.). Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des §
51a Abs. 2 GKG. Durch diese Regelung soll zwar

ebenso wie mit §
19 Abs. 5 [X.]

das Kostenrisiko des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht §
51a Abs. 2 GKG vor, dass der Musterklä-ger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur für Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des [X.] haften. Diese Teile bestimmen sich nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des [X.] sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S.
35). Durch diese Regelung wird zum Schutz des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Ober-grenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönli-chen Streitwert ergibt ([X.] in KK-[X.], §
19 Anh.
I §
51a GKG Rn.
14). Dies entspricht beim Beigeladenen zu 75 bei einer Beteiligung im Haupt-sacheprozess
mit einem Streitwert in der [X.] bis 65.000

Betrag von 2.780

h-nung nicht überschritten.
Die Regelung des §
51a Abs. 2 GKG dient demgegenüber nicht dazu, den [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des [X.] in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der [X.]
-
5
-

grundentscheidung ausgewiesenen
Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,075
% aus 2.780

2,09

51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten [X.], wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert im Sinne von §
51a Abs. 1
GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persön-lichen Streitwert ist ihm die Kostentragung zumutbar. Für eine nochmalige an-teilige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Grund (vgl. [X.] in KK-[X.], §
19 Rn.
28
f.).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2006 -
10a [X.]/05 -

KG, Entscheidung vom 03.03.2009 -
4 SCH 2/06 [X.] -

Meta

II ZB 6/09

16.10.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. II ZB 6/09 (REWIS RS 2012, 2300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2300

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XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)


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Zitiert

II ZB 6/09

IV ZR 247/10

I ZB 7/10

XI ZB 23/10

XI ZB 25/10

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