Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. 1 StR 497/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 710

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/07 vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2007 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag zur Erhebung von [X.] nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der [X.] dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur Rüge der Verletzung des "Nemo-tenetur-Grundsatzes" be-merkt der Senat ergänzend: - 3 - Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf des Mordes - insbesondere durch "Einwürfe und Vorhalte" - teil-weise eingelassen (vgl. [X.], 41 f., 59, 60). Die [X.] war deshalb nicht gehindert, daraus Schlüsse zu ziehen, dass der Angeklagte sich zu der Möglichkeit eines Todes der [X.]durch ein Geschehen unterhalb der Schwel-le einer vorsätzlichen Tötung nicht eingelassen hatte (vgl. BGHSt 20, 298, 300 m.w.N.). Sie hat damit nicht das Schweigen des [X.] vor Beginn der Hauptverhandlung als Indiz für die Tä-terschaft des Angeklagten gewertet, was unzulässig wäre (vgl. BGHR StPO § 261 [X.] 21 m.w.N.). Aus dem Zu-sammenhang ihrer Beweiserwägungen ergibt sich, dass die Kammer mit ihren auf den ersten Blick missverständlichen Formu-lierungen lediglich zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, hätte [X.] vorgebracht, wenn er zu einer anderen [X.] als der vorsätzlichen Tötung etwas gewusst hätte (vgl. [X.], 1724 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt). Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass die Verurteilung auf diesem eher schwachen Indiz beruht.
- 4 - Die Äußerungen des Angeklagten vom 15. November 2007 haben dem Senat vorgelegen. Für ein weiteres Zuwarten sieht der Senat keine Veranlassung. [X.]

Wahl

Kolz Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 497/07

22.11.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. 1 StR 497/07 (REWIS RS 2007, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 710

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