Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 2 StR 229/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1901

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 229/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.]als Vorsitzende, [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, die [X.] am [X.] [X.], [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten, [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil des [X.]s [X.] vom 24. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als [X.] zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestütz-ten Revision dagegen, dass die Angeklagte nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen absolvierte die Angeklagte nach dem Erwerb der mittleren Reife erfolgreich eine Lehre als pharmazeutisch-kaufmännische 2 - 4 - Angestellte; nach einer [X.] der Arbeitslosigkeit arbeitete sie etwa sieben Jahre lang in ihrem erlernten Beruf. "Anfang des Jahres 2007, etwa im [X.]raum Ende Februar/Anfang März" ([X.]), stellte die Angeklagte fest, dass sie trotz praktizierter Verhütung schwanger geworden war. Diesen Umstand verheimlichte sie sowohl gegen-über ihrem Lebenspartner, dem Zeugen [X.], als auch gegen-über ihrer Familie und ihren Bekannten. Die Angeklagte beabsichtigte zunächst, eine Hausgeburt durchzuführen. Am frühen Morgen des 13. Oktober 2007 platzte die Fruchtblase und es setzten unregelmäßige, teilweise bereits sehr schmerzhafte Wehen ein. Ihr Lebensgefährte versorgte sie mit Tee und begab sich anschließend zur Arbeit. Nach seiner Rückkehr forderte er die unverändert ersichtlich unter Schmerzen leidende Angeklagte auf, sich mit dem Hausarzt in Verbindung zu setzen. Dies lehnte die Angeklagte, die sich inzwischen [X.] hatte, sich in das Krankenhaus H. in [X.]zu bege-ben, ebenso ab wie seinen weiteren Vorschlag, sie in ein Krankenhaus zu [X.]. Stattdessen veranlasste sie ihren Lebensgefährten, einer Einladung zur Jagd alleine Folge zu leisten. 3 Anschließend fuhr sie mit ihrem Pkw nach [X.]und erreichte ihre Auf-nahme in das Krankenhaus unter Vorspiegelung falscher Personalien sowie einer nicht bestehenden Krankenversicherung durch die [X.]. Wegen des bei der Aufnahme diagnostizierten "[X.]" - trotz zunehmender We-hentätigkeit öffnete sich der Muttermund nicht weiter - ordnete der dienstha-bende Gynäkologe einen Kaiserschnitt an. Mit dessen Hilfe brachte die Ange-klagte - wie von ihr gewünscht - unter Vollnarkose einen gesunden, reifen, nor-malgewichtigen männlichen Säugling zur Welt. Sie lehnte es ab, das Baby zu stillen und wollte dieses zunächst auch nicht bei sich behalten. 4 - 5 - Am nächsten Morgen entfernte der Gynäkologe auf Wunsch der Ange-klagten die bei dieser gelegte Drainage sowie [X.] und Katheter. Da das Pflegepersonal ihrem Wunsch, mit ihrem Lebensgefährten zu telefonieren, nicht Rechnung trug, kleidete sie sich an und begab sich ins Erdgeschoss des [X.] zu einem dort befindlichen [X.]. Sie teilte ihrem [X.] mit, sie sei operiert worden, es gehe ihr gut und sie werde gegen Nachmittag nach Hause zurückkehren. Anschließend drängte sie auf umge-hende Entlassung aus dem Krankenhaus, was jedoch abgelehnt wurde. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie beabsichtige, ihr Kind "[X.]" zu nennen. Nach mehrfachem Drängen wurde ihr gegen 12.15 Uhr das Kind gebracht. 5 Einige [X.] später verließ sie mit dem Säugling das Krankenhaus und fuhr mit ihrem Fahrzeug in Richtung ihres Heimatortes. Als das Kind zu weinen anfing, steuerte sie einen Parkplatz an, stieg aus und nahm das Kind auf den Arm, um es zu beruhigen. Im Hinblick auf die sich steigernde Aufregung ihres schreienden Säuglings wurde die Angeklagte zunehmend ratloser und schüttel-te das Kind mehrmals. Anschließend streichelte sie es und drückte es in der Absicht an sich, es zu beruhigen. Auf diese Weise bedeckte sie die Mund- und Nasenöffnungen des Säuglings vollständig mit ihrem "korpulenten Oberkörper" ([X.]), was sie allerdings nicht wahrnahm. Sie erkannte nicht die nahe [X.], sich aus dieser Bedeckung ergebende Gefahr eines möglichen Erstickens des Kindes. Wegen der nun ausbleibenden Schreie ging sie davon aus, dieses erfolgreich beruhigt zu haben, bis der Säugling infolge der Atemnot wahrnehm-bar begann zu krampfen. Sie bewegte sodann das Kind auf und ab, das [X.] wieder zu schreien begann; dies nahm die Angeklagte wiederum zum [X.], ihren Säugling an sich zu drücken. Dieser Vorgang wiederholte sich [X.] über einen [X.]raum —von zwischen wenigstens 3 bis 4 Minuten und [X.] 20 bis 35 Minuten" ([X.]). Durch die fortgesetzte und wiederholte Bede-ckung seiner Atemwege verlor der Säugling schließlich das Bewusstsein und 6 - 6 - verstarb kurz darauf infolge Erstickens, ohne das Bewusstsein noch einmal wieder erlangt zu haben. Die Angeklagte bemerkte, wie der Körper des Kindes erschlaffte und sein Köpfchen zur Seite fiel; sie fuhr mit dem Leichnam in einen Wald und versteckte das tote Kind im Kofferraum ihres Pkw in einem bereits zum Teil gefüllten Müllbeutel. Nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung behauptete sie gegenüber ihrem Lebensgefährten sowie ihrer Familie und Bekannten, sich einer "Zysten-operation" unterzogen zu haben. Durch die Klinik veranlasste Ermittlungen der Polizei führten zur Identifizierung der Angeklagten; als sie am 18. Oktober 2007 mit einem Dienstwagen der Polizei zur Feststellung einer zurückliegenden Schwangerschaft ins Krankenhaus gebracht werden sollte, äußerte die Ange-klagte gegenüber den anwesenden beiden Polizeibeamten: "Ihr könnt [X.] festnehmen, ich habe es getan". Auf ihren Hinweis wurde der Leichnam des Säuglings in ihrem Pkw gefunden. 7 Das Schwurgericht hat in der Abdeckung der Atemwege des Säuglings ein sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten erkannt, ein vorsätzliches Han-deln hingegen ausgeschlossen ([X.]). Es hat eine Mehrzahl von Indizien im Einzelnen geprüft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder [X.] noch zusammen aus, die Angeklagte eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu überführen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sie im Ermittlungsver-fahren wechselnde Angaben gemacht habe. 8 - 7 - II. Dies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 9 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer wei-terreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur [X.] erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. [X.], 238; 2005, 147). Aus den [X.]eilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzu-reichende 1; [X.], 133; 2002, 48; [X.], 45; 2004, 238). 10 1. Es ist zu besorgen, dass das [X.] bei der Beurteilung des [X.] und des Gewichts der Indizien von falschen Voraussetzungen aus-gegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat. So führt das [X.] auf [X.] aus, die im Hinblick auf eine mögliche Todesursache [X.] Angaben der Angeklagten erlaubten "nicht zwingend" den Schluss, dass die Angeklagte ein Fehlverhalten zu verschleiern versuche. Nach [X.] der Umstand, dass die Angeklagte bereits am Tag nach der Geburt frühzei-tig aufgestanden ist, keinen zwingenden Schluss auf ihre Absicht, ihr Kind zu töten. Das Schwurgericht meint auf [X.], aus der Erfolglosigkeit der Öffent-lichkeitsfahndung und von Befragungen könne nicht zwingend auf die Unwahr-11 - 8 - heit der Angaben der Angeklagten zu einer Babyschale geschlossen werden. Nach [X.] führt die denkbare, von der Angeklagten empfundene [X.] ihres bisherigen Lebens mit einem Kind "keinesfalls zwingend" dazu, dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Kind umzubringen. Die Anforderungen an eine Verurteilung dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. [X.], 153; 205; NStZ-RR 2000, 171; NJW 2007, 92, 94); es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt ([X.], [X.]. vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08). 2. Den [X.]eilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das [X.] im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat. Auf [X.] wird lediglich von einer solchen Gesamtschau gesprochen. Gleiches gilt für [X.]; dort wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass sich "letztlich" auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umstände ein "irgendwie gearteter Tötungsvorsatz der Angeklagtenfi ergebe. [X.] folgt auch nicht aus der rechtlichen Würdigung, weil das [X.] dort ([X.] f.) von dem festgestellten An-sich-Drücken ausgeht und sich mit der nach seiner Auf-fassung aus objektiver Sicht nicht fern liegenden Möglichkeit des [X.] befasst. Angesichts der Fülle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen belastenden Charakter lässt die zusammenfassende Wertung hier nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im [X.] mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden sind. Hinzu kommt, dass das [X.] zahlreichen Indizien wegen möglicher unverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es steht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen Indizien durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann. 12 - 9 - 3. Im Übrigen würdigt das [X.] eine Mehrzahl einzelner Indizien in fehlerhafter bzw. unvollständiger Weise. 13 a) Nach Auffassung des Schwurgerichts spricht der Umstand, dass die Angeklagte am Morgen nach der Entbindung entschieden habe, ihren [X.] auf den Namen "[X.]" zu taufen, "ganz wesentlich" gegen eine vorgefasste Tö-tungsabsicht ([X.]). Ausweislich der Feststellungen ([X.]) erfolgte diese Äußerung der Angeklagten jedoch auf Nachfrage des Pflegepersonals. Damit verliert das vom Schwurgericht angeführte Indiz seinen Beweiswert. 14 b) Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass sie Ende Februar/Anfang März 2007 ihre letzte Periode gehabt und an-schließend ihre Schwangerschaft bemerkt habe ([X.]). Das [X.] ist dieser Angabe gefolgt ([X.], 35). Zutreffen kann sie indes nicht: Der behan-delnde Gynäkologe hat bestätigt, dass der Säugling ein reifes, normal gewichti-ges Kind gewesen sei. Es habe sich nicht um eine erkennbare Frühgeburt ge-handelt. Frühgeburten können nach seiner Aussage nur vor der 36. Schwan-gerschaftswoche erkannt werden. Zwischen dem von der Angeklagten angege-benen Empfängniszeitpunkt und der Geburt liegen indes nur etwa 32 Wochen. Die Wahrheit ihrer [X.]angaben unterstellt hätte es sich also um eine "erkenn-bare Frühgeburt" handeln müssen. Dennoch hinterfragt das [X.] diese unzutreffenden Angaben der Angeklagten nicht. 15 c) Das [X.] hat seinen Feststellungen die Angaben der Angeklag-ten zugrunde gelegt, sie habe den Säugling in einer - beim Sperrmüll gefunde-nen - mitgeführten Babyschale transportiert und diese später, nach zwischen-zeitlicher Aufbewahrung auf einem Hochsitz, an einem Supermarkt abgestellt. Dies lässt wie an anderen Stellen der Beweiswürdigung besorgen, dass das Schwurgericht der Reichweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht hinrei-16 - 10 - chend Rechnung getragen hat. In seiner Beweiswürdigung bewertet das [X.] diese Einlassung lediglich als unwiderlegt ([X.]). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist aber keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Be-weiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27). Es ist [X.] verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. [X.]St 49, 112, 122 f.; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 20; [X.] NStZ 2001, 609; NStZ-RR 2004, 238, 239; [X.]. vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06). Diesen Grundsätzen wird die Beweiswürdigung des [X.] offensichtlich nicht gerecht. Auch ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden kann (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 261 Rdn. 26 m.w.N.). Das gilt besonders, wenn, wie hier, die Angeklagte ihre ursprüngliche Einlassung so ändert, dass ein überprüfbarer Gesichtspunkt - hier das zunächst behauptete Entleihen der Babyschale von einer Jagdfreundin - entfällt. 17 d) Vergleichbares gilt, soweit das Schwurgericht der Einlassung der [X.] folgt, sie habe in der gesamten [X.] ihrer Schwangerschaft nicht den "passenden" Moment gefunden, ihren Lebensgefährten hierüber zu unterrich-ten, obwohl dieser einem Kind nicht ablehnend gegenüberstand. 18 e) Rechtsfehlerhaft, weil lückenhaft, ist die Beweiswürdigung, soweit das Schwurgericht es unterlässt, die Äußerung der Angeklagten im Dienstwagen der Polizei - "Ihr könnt [X.] festnehmen, ich habe es getan" - einer näheren 19 - 11 - Würdigung zu unterziehen und diese mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen. Im Übrigen fällt auf, dass die vom [X.] für unwiderlegt erachtete Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Anhalt bietet, was genau die Angeklagte mit ihrer bestimmten Behaup-tung, sie habe —[X.] getan, gemeint haben könnte. f) Das [X.] hat es bei seinen Feststellungen über die Rückstände von Medikamenten im Leichnam des Säuglings bewenden lassen und diese nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung einbezogen; hierzu bestand jedoch, wie der [X.] in seiner Terminszuschrift an den Senat und in der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat, schon angesichts der phar-mazeutischen Kenntnisse der Angeklagten Anlass. 20 g) Auf [X.]0 führt das Schwurgericht aus, dass die Möglichkeit eines [X.] aus objektiver Sicht nicht fern lag. Gleichwohl verneint es so-wohl das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes, "zu-mal auch keine solche Handlung vorlag, die wegen ihrer hohen und offensichtli-chen Lebensgefährlichkeit diesen Rückschluss quasi aufzwang. Im Gegenteil 21 - 12 - handelt es sich ersichtlich um ein gewaltarmes bzw. gewaltfreies Vorgehen –". Das ist ersichtlich falsch, weil diese Wertung nach dem zugrunde gelegten Tat-geschehen - dem An-sich-Drücken an den Oberkörper - nicht zutrifft. [X.] Roggenbuck

Appl [X.]

Meta

2 StR 229/09

02.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 2 StR 229/09 (REWIS RS 2009, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1901

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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