Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZR 115/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 836

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 115/98Verkündet am:18. Oktober 2000Küpferle,[X.],als Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil 15. Zivilsenats [X.] vom 31. März 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabevon Gewerberäumen.Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die [X.] einen Früchte-, Wein- und Gemüseladen betreiben. Die [X.] die Räume von der [X.] gemietet. Die Parteien streiten überWirksamkeit und Fortbestand des [X.] 3 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung des [X.] zurückgewiesen und festgestellt, daß der Wert [X.] für den Kläger 15.000 DM beträgt; von der Darstellung eines [X.] hat das Berufungsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sichdie Revision des [X.], mit der er sein zweitinstanzliches [X.].Entscheidungsgründe:I.Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhand-lung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, istüber die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden,§§ 557, 331 ZPO (vgl. [X.], 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlichnicht auf der [X.], sondern auf einer Prüfung der angefochtenen Ent-scheidung.II.Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat in dem Berufungsurteil von einer [X.] des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die [X.] 4 -che als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden [X.], nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr [X.] festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-nen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zurAufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-den kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-grunde gelegt hat (vgl. etwa [X.], 248, 252; Senatsurteile vom [X.] - [X.] - und vom 12. Mai 1993 - [X.] - [X.]R [X.] Tatbestand, fehlender Nr. 2 und [X.] hat der [X.] in Einzelfällen von der [X.] nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils dann abgese-hen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt des-halb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sach- und Streitstand in [X.] die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfangaus den Entscheidungsgründen ergab (vgl. etwa [X.] Urteile vom [X.] 1992 - VI ZR 4/92 - und vom 26. März 1997 - [X.] - [X.]R [X.] Tatbestand, fehlender Nr. 8 und 13). Ein solcher Ausnahmefall isthier jedoch nicht gegeben.Es fehlt bereits an der Wiedergabe der gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2ZPO); im Berufungsurteil ist nur allgemein von der Abweisung der Räumungs-klage die Rede. Im übrigen hat das Berufungsgericht zwar auf die "zutreffendeBegründung", mit der das [X.] die Räumungsklage abgewiesen hat,Bezug genommen. Diese Bezugnahme ersetzt aber nicht die notwendige Fest-stellung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Berufungsgericht seine Ent-scheidung gestützt [X.] im Ansatz ermöglicht das angefochtene Urteil keinen verläßlichenÜberblick, wann, von wem, mit welchem Inhalt und in welcher Form der Miet-vertrag geschlossen oder verlängert worden ist. Ebenso fehlen [X.] der - für das Verständnis des Klagebegehrens zentralen - Frage, wann, vonwem und aus welchem Grund der Mietvertrag gekündigt oder angefochtenworden ist.Auch in Einzelheiten läßt sich aus dem Berufungsurteil kein hinreichendklares Bild darüber gewinnen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das [X.] zu seinem rechtlichen Ergebnis gelangt ist:So geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine im Mietvertrag ent-haltene "Sondervereinbarung" über die Einräumung eines Vorkaufsrechts zwarder von § 313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form ermangele; die Formnich-tigkeit dieser Abrede greife aber auf den Mietvertrag als solchen nicht über.Das [X.] beruft sich für seine Auffassung auf eine "Gesamtschauvon Ursprungsvertrag und den beiden Ergänzungsvereinbarungen", welche [X.] eine Gesamtnichtigkeit sprechende Vermutung des § 139 BGB entkräfte.Da aus dem Urteil selbst Inhalt und Zusammenspiel dieser Abreden im [X.] nicht erkennbar werden, kann das Revisionsgericht diese - bei [X.] § 139 BGB durchaus mögliche - Gesamtschau allein aufgrund des Beru-fungsurteils nicht nachvollziehen.Entsprechendes gilt für die Überlegungen des Berufungsgerichts, nachdenen "die Ergänzungsvereinbarung vom 31. Januar 1994, durch die die [X.] bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden ist, ... demSchriftformerfordernis des § 566 BGB" genügt. Das Berufungsurteil gibt [X.], die der erkennende Senat für die Anwendung des § 566Satz 1 BGB auf Nachtragsvereinbarungen formuliert hat, zutreffend [X.] -Eine erschöpfende Nachprüfung der - vom Berufungsgericht bejahten - Frage,ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist jedoch auf-grund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil allein nicht möglich.So bleibt, worauf die Revision zutreffend hinweist, etwa die Frage offen, inwie-weit der in der [X.] in Bezug genommene ursprüngliche Mietver-trag die Form des § 566 Satz 1 BGB gewahrt hat; auch wird aus der Entschei-dung - für sich genommen - nicht hinreichend erkennbar, in welcher Weise dieParteien der Ergänzungsvereinbarung die Fortgeltung des bisherigen [X.] niedergelegten [X.] "klargestellt" und - unter Wahrung derForm des § 566 Satz 1 BGB - offengelegt haben, daß der beklagte [X.] Vereinbarung zugleich als Vertreter der beklagten Ehefrau unterzeichnethat.3. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückverwiesen [X.] der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsur-teile vom 1. Oktober 1986 und vom 12. Mai 1993 aaO).[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

Meta

XII ZR 115/98

18.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZR 115/98 (REWIS RS 2000, 836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 836

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