Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 117/14
vom
6. November 2014
in der Zurückweisungshaftsache
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6.
November 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.], Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 26. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe:
Ohne Erfolg stützt sich die Rechtsbeschwerde auf das Fehlen von [X.], die den Aufenthalt im Transitbereich regeln. Auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2014 ([X.], zur [X.] bestimmt) wird verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
934 [X.]/14 B -
LG [X.], Entscheidung vom 26.05.2014 -
2-29 T 51/14 -
1
Meta
06.11.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. V ZB 117/14 (REWIS RS 2014, 1562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1562
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.