Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. V ZB 117/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1562

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 117/14
vom
6. November 2014
in der Zurückweisungshaftsache

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6.
November 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.], Weinland und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 26. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe:

Ohne Erfolg stützt sich die Rechtsbeschwerde auf das Fehlen von [X.], die den Aufenthalt im Transitbereich regeln. Auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2014 ([X.], zur [X.] bestimmt) wird verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
934 [X.]/14 B -

LG [X.], Entscheidung vom 26.05.2014 -
2-29 T 51/14 -

1

Meta

V ZB 117/14

06.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. V ZB 117/14 (REWIS RS 2014, 1562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1562

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