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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 112/14
vom
7. Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
beteiligte Behörde
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 2.
Mai 2014 und der Beschluss des [X.] vom 27. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justiz-vollzugsanstalt Frankfurt
am Main
I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom
1
1
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3
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17.
September 2014
[X.]/14
zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 02.05.2014 -
2-29 T 88/14 -
Meta
07.10.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. V ZB 112/14 (REWIS RS 2014, 2406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2406
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