Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2021, Az. B 8 SO 10/20 B

8. Senat | REWIS RS 2021, 5062

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Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2019 (L 8 [X.] 129/13) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

[X.] ist die Bewilligung von [X.] ([X.]fz-[X.]ilfe) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]) an den mittlerweile verstorbenen [X.] der [X.]läger.

2

Die [X.]läger sind die Rechtsnachfolger ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen [X.]es [X.]. [X.] war aufgrund geistiger und körperlicher Behinderungen schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen G, B, [X.] und [X.]) und lebte im [X.]aushalt der [X.]läger, von denen er auch gepflegt wurde. Einen Antrag auf Gewährung von [X.]fz-[X.]ilfe durch Übernahme der Anschaffungskosten für ein 2014 vom [X.]läger zu 1 erworbenes [X.]fz und der von ihm gezahlten laufenden Versicherungsbeiträge lehnte der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe ab (Bescheide vom 2.7.2012; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die [X.]lage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ; Leipzig vom 17.10.2013; Urteil des [X.] <[X.]>; vom 19.12.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, als [X.]ilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf Grundlage von § 19 Abs 3 iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 [X.] iVm §§ 26, 33, 41 und [X.] behinderter Menschen - ([X.]) in der bis zum 31.12.2016 geltenden alten Fassung iVm § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingl[X.]V) komme eine [X.]ostenübernahme nicht in Betracht. Der Senat sei der Überzeugung, dass [X.] nicht auf das [X.]fz angewiesen gewesen sei, weil er die von ihm angeführten Aktivitäten (Arztbesuche und [X.]inobesuche), deren Umfang im Einzelnen nicht dargelegt worden sei, auch bei Nutzung eines Rollstuhls jedenfalls mit dem öffentlichen Personennahverkehr und im Übrigen mit [X.] habe bewältigen können.

3

[X.]iergegen haben die [X.]läger Beschwerden eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (P[X.][X.]) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

Die Anträge auf Bewilligung von P[X.][X.] sind nicht begründet. P[X.][X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ; iVm § 114 Zivilprozessordnung ;); daran fehlt es hier. [X.]inreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.]). Das [X.] hat den vorliegenden Einzelfall unter [X.]eranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten [X.]riterien zu der Frage entschieden, wann ein behinderter Mensch auf die Benutzung eines [X.]raftfahrzeuges angewiesen ist (zusammenfassend [X.] ; vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 2/16 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.]). [X.]lärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Frage, ob das [X.] im Einzelfall richtig entschieden hat, kann die Revision aber nicht eröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass eine [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

6

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Soweit die [X.]läger vortragen, auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen hätte das [X.] zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, rügen sie die richterliche Überzeugungsbildung und behaupten also eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 SGG nicht gestützt werden. Soweit die [X.]läger die Dauer des Verfahrens rügen und Entschädigung hierfür verlangen (§ 198 Abs 3 Gerichtsverfassungsgesetz <[X.]>;), kann dies nur Gegenstand einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs 5 [X.], nicht aber des vorliegenden Verfahrens sein.

7

Mit der Ablehnung der P[X.][X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der P[X.][X.] (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

8

Die von den [X.]lägern ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die [X.]läger können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

9

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 8 SO 10/20 B

11.06.2021

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Leipzig, 17. Oktober 2013, Az: S 5 SO 159/12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2021, Az. B 8 SO 10/20 B (REWIS RS 2021, 5062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5062

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