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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2019 (L 8 [X.] 129/13) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
[X.] ist die Bewilligung von [X.] ([X.]fz-[X.]ilfe) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]) an den mittlerweile verstorbenen [X.] der [X.]läger.
Die [X.]läger sind die Rechtsnachfolger ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen [X.]es [X.]. [X.] war aufgrund geistiger und körperlicher Behinderungen schwerbehindert (Grad der Behinderung
[X.]iergegen haben die [X.]läger Beschwerden eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (P[X.][X.]) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Die Anträge auf Bewilligung von P[X.][X.] sind nicht begründet. P[X.][X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.]). Das [X.] hat den vorliegenden Einzelfall unter [X.]eranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten [X.]riterien zu der Frage entschieden, wann ein behinderter Mensch auf die Benutzung eines [X.]raftfahrzeuges angewiesen ist (zusammenfassend [X.]
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Soweit die [X.]läger vortragen, auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen hätte das [X.] zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, rügen sie die richterliche Überzeugungsbildung und behaupten also eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 SGG nicht gestützt werden. Soweit die [X.]läger die Dauer des Verfahrens rügen und Entschädigung hierfür verlangen (§ 198 Abs 3 Gerichtsverfassungsgesetz <[X.]>;), kann dies nur Gegenstand einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs 5 [X.], nicht aber des vorliegenden Verfahrens sein.
Mit der Ablehnung der P[X.][X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der P[X.][X.] (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den [X.]lägern ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die [X.]läger können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.
Die [X.]ostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Meta
11.06.2021
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Leipzig, 17. Oktober 2013, Az: S 5 SO 159/12
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2021, Az. B 8 SO 10/20 B (REWIS RS 2021, 5062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5062
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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