Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2019, Az. B 14 AS 220/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 10400

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einlagerungskosten - Einzelfallfrage


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 1. August 2018 - L 7 AS 1725/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von [X.] kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von [X.] besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

3

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei dem Streit hier um die Übernahme von [X.] als Aufwendungen der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht auszugehen ist. Insoweit ist bereits grundsätzlich geklärt, dass die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein können, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen (vgl [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 1/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.]2 ff). Welche Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen zu stellen sind, ist Frage des Einzelfalls und einer verallgemeinerungsfähigen grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

5

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist kein ausnahmsweise die Zulassung der Revision begründender Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 Alternative 2 iVm § 103 SGG) darin zu erkennen, dass das [X.] von einer Inaugenscheinnahme des Einlagerungscontainers abgesehen hat, nachdem der Kläger dem zuletzt mit [X.] vom 27.8.2017 nochmals entgegengetreten war und zudem angegeben hatte, der Inhalt könnte von dem Speditionsunternehmen zwischenzeitlich entsorgt worden sein.

6

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des [X.] hingewiesen worden ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 220/18 B

13.02.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 28. Juni 2017, Az: S 38 AS 3852/15, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2019, Az. B 14 AS 220/18 B (REWIS RS 2019, 10400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10400

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