Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. III ZR 139/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13105

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:300317UIIIZR139.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 139/15

Verkündet am:

30. März 2017

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die
mündliche Verhandlung vom
17. November 2016
durch [X.] Herrmann
und
die Richter Hucke, Tombrink
und
Dr. [X.] sowie die Richterin Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilse-nats
des [X.] vom 13.
April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf seine Empfehlung verkaufte die Klägerin am 17.
Juli 2009 eine Lebensversicherung an die P.

S.

AG, die am 11.
Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen worden war. Dieses Unter-a-lisieren und in Grundkapital investieren. Den "Kaufpreis" sollte die Klägerin über einen Zeitraum von neun Jahren in monatlichen Raten und von 1.150

) erhalten. Außerdem schloss sie 1
-

3

-

mit der P.

S.

AG eine Sondervereinbarung, nach der

die S.

C.

AG & Co. KG
abgesichert werden sollten. Nachdem die Klägerin
bis April 2011
16.000

.

S.

AG ihre Zahlungen ein; über ihr Vermögen wurde im Jahr 2012 das [X.] eröffnet.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 34.000

en Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der P.

S.

AG. Sie macht geltend, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität
der empfohlenen Anlage-form sowie zur Information über alle anlagerelevanten Umstände verletzt. Bei der erforderlichen Überprüfung habe er feststellen können und müssen, dass das vorgesehene Konzept nicht habe funktionieren können und es sich deshalb nicht um eine taugliche, sondern höchst riskante Anlage gehandelt habe. [X.] habe er darauf hinweisen müssen, dass er die not[X.]dige Prüfung [X.] habe.

Der Beklagte
hat vorgetragen, lediglich als Vertreter der P.

GmbH aufgetreten zu sein und gehandelt zu haben, so dass er nicht in [X.] genommen werden könne. Außerdem hat er eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach ei-nem vorausgehenden Hinweisbeschluss hat das [X.] die gegen die
erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten mit [X.] nach §
522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

2
3
4
-

4

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Ver-pflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungs-vertrag, die Plausibilität der von ihm empfohlenen Anlage zu überprüfen, ver-letzt. Er habe nicht konkret dargetan, anhand welcher konkreter
Unterlagen er eine solche Prüfung vorgenommen habe, so dass nicht festgestellt werden könne, ob sich aus dem von ihm erwähnten Material, das er nach seiner [X.] von der P.

S.

AG auf Fortbildungsveranstaltungen der P.

GmbH erhalten habe, verlässliche Informationen über die Seriosität der Anlage und des kapitalsuchenden Unternehmens ergeben hätten. Er habe zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vortragen müssen, um beurteilen zu können, ob der Schluss auf ein plausibles Konzept gerechtfer-tigt gewesen sei oder etwaige Fehler und Unvollständigkeiten für ihn
erkennbar gewesen wären. Da er die Klägerin zudem über seinen unzureichenden [X.] nicht unterrichtet habe, spreche die Vermutung aufklärungsrichti-gen Verhaltens dafür, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis die Anlage nicht gezeichnet hätte. Der Beklagte hafte persönlich, weil er nicht bewiesen habe, dass er die Klägerin nur als Vertreter der P.

GmbH beraten und die Anlage vermittelt habe. Die in erster Instanz vorgenommene Würdigung des erhobenen Zeugenbeweises sei auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Antragsbegleitscheins
und eines Faxschreibens des Beklagten an die Klä-gerin nicht zu beanstanden. Letztlich habe er zu der von ihm erhobenen Einre-5
6
-

5

-

de der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen lasse nicht er-kennen, wann und durch [X.] die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der Anlage und insbesondere von der von ihm unterlassenen Plausibilitätsprüfung erlangt habe.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in zwei maßgeblichen Punkten nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen noch nicht die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin.

1.
Ebenso wie das [X.] stützt es die Verurteilung des Beklagten darauf, dass er die ihm aus
dem mit der Klägerin geschlossenen Anlagevermitt-lungsvertrag obliegende Verpflichtung
verletzt habe, die Plausibilität des Anla-gekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen zu überprüfen
und die Klägerin auf die von ihm unterlassene
Prüfung
hinzuweisen.
Auf der Grundlage des [X.] der Parteien und der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin damit jedoch noch
nicht begründen.

a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss der Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, [X.]n er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Pros-pekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteili-gungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und 7
8
9
-

6

-

vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf
hinzuweisen (z.B.
Senatsurteile vom 30.
Oktober 2014 -
III
ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365, 366 Rn.
23;
vom 17. Februar 2011 -
III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910, 911 Rn. 9; vom 5.
März 2009 -
III
ZR 17/08, [X.] 2009, 471, 472 Rn. 12 mwN;
vom 21.
März 2007 -
III
ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4
und vom 13. Januar 2000 -
III ZR 62/99, NJW-RR 2008, 998, 999).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage zwar gegen diese aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs-
und Offenbarungspflicht kann dies aber nur dann zu einer Haftung
des Vermittlers führen, [X.]n die vorzunehmende Prü-fung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder, weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger-
und/oder
objektgerecht gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2009 aaO Rn. 13 und vom 13. Januar 2000 aaO
sowie [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 -
XI ZR 89/07, [X.], 520, 521 Rn. 14 zur Beratung durch eine Bank). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehöri-gen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu [X.] gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentli-chen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, [X.]n nicht zuvor festgestellt wird, dass es an der not[X.]digen Plausibilität fehlt und woraus sich dies ergibt.

10
-

7

-

Soweit der Klägervertreter demgegenüber in der mündlichen Verhand-lung
geltend gemacht hat, allein die Unterlassung der gebotenen Plausibilitäts-prüfung
und die
fehlende Aufklärung hierüber
seien für die Begründetheit des
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausreichend, weil die Klägerin sich
nicht zur Zeichnung der Anlage entschlossen hätte, [X.]n Sie gewusst hät-te, dass diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei, kann darauf
eine Verur-teilung
des Beklagten nicht gestützt werden.

Zwar ist der Hinweis unter Kausalitätsgesichtspunkten zutreffend. [X.] werden jedoch die dargestellten [X.] nicht in Frage gestellt. Auch [X.]n der Vermittler seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung bezie-hungsweise zum Hinweis auf die Unterlassung einer solchen verletzt, eine
hypothetische Prüfung allerdings keine Beanstandungen ergeben hätte, hat
der Anleger
nichts
anderes erhalten als ein
den Plausibilitätsanforderungen ent-sprechendes Beteiligungsobjekt. Ist deshalb
die not[X.]dige Plausibilität der Anlage vorhanden gewesen,
kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein das Fehlen der not[X.]digen
Überprüfung und eines Hinweises darauf sei maß-geblich und ausreichend, um gegen den Vermittler vorgehen
zu können.

Es ist deshalb
an den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen fest-zuhalten, wonach
Feststellungen dazu zu treffen sind, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts
und der Angaben im Prospekt
überhaupt Anlass zu Beanstandungen gegeben oder ob die
Anlage die Voraussetzungen für eine ausreichende
Plausibilität
erfüllt
hätte. Erst [X.]n sich insoweit Defizite ergeben, mit denen der Anleger nicht zu rechnen brauchte und über die er auf-zuklären gewesen wäre, kann die Pflichtverletzung des Vermittlers zu einem Schadensersatzanspruch führen.

11
12
13
-

8

-

c) Solche erforderlichen Feststellungen sind jedoch weder in erster In-stanz noch vom Berufungsgericht getroffen worden. Dies wäre indes auf der Grundlage
des Vorbringens der Klägerin geboten gewesen. Sie
hat hierzu [X.], es habe
sich um eine höchst riskante und untaugliche Anlage gehan-delt, deren Konzept besonders wegen der
offensichtlich fragwürdigen Höhe der zu erwartenden Rendite nicht habe funktionieren können. Demgegenüber kommt es zunächst nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der Beklagte zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher [X.] hat, um beurteilen zu können, ob er daraus ein plausibles Konzept habe herleiten können und dürfen.

Für die mangelnde
Plausibilität trifft entgegen der Ansicht des Oberlan-desgerichts nicht den Vermittler die Darlegungs-
und Beweispflicht.
Vielmehr trägt der Anleger die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Dies hat der Senat bereits für von Anlageberatern durchgeführte
Plausibilitätsprüfungen entschie-den (Urteile vom 20. Juni 2013 -
III ZR 293/12, juris Rn. 22 und vom 15. No-vember 2012 -
III ZR 55/12, [X.], 2375 Rn. 17). Nichts anderes kann für die hier der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende
Fallgestaltung gelten, in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypotheti-sche Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist. Auch bedeutet es im vorliegenden Zusammenhang keinen Unterschied, ob es sich um einen An-lageberater oder -vermittler handelt.

14
15
-

9

-

Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Senatsurteile vom 5. März 2009 ([X.], [X.] 2009, 471 Rn. 14) und vom 22. März 2007 ([X.], NJW-RR 2007, 925 Rn. 10) bezogen, diese Ent-scheidungen jedoch missverstanden. Die entsprechenden Ausführungen betref-fen nicht das Vorliegen etwaiger Prospektfehler, sondern den Einwand des Vermittlers, die Fehler seien für ihn auch bei einer hypothetischen Plausibili-tätsprüfung nicht zu entdecken gewesen (Urteil
vom 5. März aaO), und das Verschulden des Vermittlers (Urteil vom 22. März 2007
aaO).

Erst [X.]n sich im weiteren Verfahren aufgrund der nachzuholenden Feststellungen das Vorbringen der Klägerin zu den Plausibilitätsdefiziten der Anlage
bestätigen sollte,
stellt sich die weitere Frage, ob der Beklagte die ent-sprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität hätte erkennen müssen. Nur für diese Frage obliegt ihm dann die Darlegungs-
und Beweislast (vgl. [X.] vom 5.
März 2009 aaO).

2.
Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von dem [X.] erhobenen Einrede der Verjährung weiter die Auffassung vertreten hat, sein Vortrag lasse nicht erkennen, (konkret) wann und durch [X.]
die Klägerin von welchen Risiken der Anlage und insbesondere davon erfahren habe, dass er die Plausibilität der empfohlenen Anlage nicht überprüft habe, ist auch dies nicht frei von [X.]. Der Vorwurf, der Beklagte habe den Eintritt der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen, ist einerseits deshalb nicht tragfähig, weil es für den Verjährungsbeginn nicht allein darauf ankommt, ob und wann die Klägerin von der angeblich unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren hat. Denn darin kann, wie dargestellt, für sich genommen noch keine an-spruchsbegründende Pflichtverletzung gesehen werden.

16
17
18
-

10

-

Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise
grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch be-gründenden Umständen gemäß §
199 Abs.
1 BGB im Hinblick auf Aufklärungs-fehler bei der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist (vgl. nur Senatsurteil vom 2.
Juli 2015 -
III ZR 149/14, NJW 2015, 2956, 2957 Rn.
14 mwN). Dies setzt aber voraus, dass der Anleger -
hier die Klägerin -
zu den Pflichtverletzungen beziehungsweise Prospektfehlern, auf die er seinen Schadensersatzanspruch maßgeblich stützt, konkret vorträgt und der Vermittler -
hier der Beklagte -
darauf bezogen die insoweit [X.] Umstände im Einzelnen darlegen kann. Vorliegend beruft
sich die Klägerin auf eine fehlende Plausibilitätsprüfung und die Vermittlung einer höchst riskanten und ungeeigneten Anlage sowie auf den unterlassenen Hin-weis bezüglich der ihren Angaben zufolge fehlenden Prüfung durch den [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es aber nicht Sache des Beklagten, im Einzelnen darzustellen, wann und durch [X.] die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der
Anlage erlangt hat, [X.]n nicht zuvor sie selbst diese Risiken konkret benennt und gegebenenfalls beweist. Auch im Hinblick darauf sind weitere Feststellungen erforderlich.

3.
Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). In dem neuen Verfahren besteht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren [X.] der Revision

19
20
-

11

-

zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung hat.

Herrmann

Hucke

Tombrink

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
3 O 14/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.04.2015 -
4 U 86/14 -

Meta

III ZR 139/15

30.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. III ZR 139/15 (REWIS RS 2017, 13105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13105

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 139/15 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung des Emmissionsprospekts auf Plausibilität; Darlegungs- und Beweislast …


XI ZR 89/07 (Bundesgerichtshof)


III ZR 17/08 (Bundesgerichtshof)


III ZR 200/09 (Bundesgerichtshof)


III ZR 70/23 (Bundesgerichtshof)

Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 139/15

III ZR 144/10

III ZR 55/12

III ZR 149/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.