Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2006, Az. II ZR 195/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2706

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 195/05 vom 10. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2006 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beklagte haftet aus [X.], weil das Stammkapital der Schuld-nerin z.Zt. der Zahlungen nicht nachhaltig wiederhergestellt war (vgl. [X.].Urt. v. 19. September 2005 - [X.], [X.], 1999). Der Anspruch des [X.] ist ein vertraglicher i.S. des § 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 1999 - [X.] zu [X.] ZIP 1998, 1496). Der [X.]at hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 51.129,18 • Goette [X.] Gehrlein [X.] Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2003 - 12 O 451/01 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 12 U 143/03 -

Meta

II ZR 195/05

10.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2006, Az. II ZR 195/05 (REWIS RS 2006, 2706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2706

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