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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 113/15
2 AR 80/15
vom
9. Juni
2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das [X.] u.a.
[X.].: 332 Js 804/12 Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 43 Js 601/06 Staatsanwaltschaft Bochum
[X.].: [X.] 794/14 [X.] und [X.] 819/14 [X.] [X.]
-
Strafvollstreckungskammer -
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 9.
Juni
2015
beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-schlüssen des [X.] vom 13.
Januar 2014 ([X.].
II-1
KLs
43
Js
601/06-22/07) und des [X.] vom 13.
November 2013 ([X.].
82 Ds 332
Js
804/12-232/12) be-willigten Strafaussetzung zur Bewährung ist die [X.] des [X.].
Gründe:
1.
Zur Vollstreckung der mit Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2007 ([X.].
II-1
KLs
43
Js
601/06-22/07) verhängten Freiheitsstrafe fand der Ver-urteilte am 11.
Mai 2013 Aufnahme in die [X.]. Seine Entlassung erfolgte -
nach Zurückstellung der Vollstreckung der [X.] gemäß §
35 BtMG
-
am 3.
Juni 2013. Mit Beschluss vom 13.
Januar 2014 setzte das [X.] die Vollstreckung des Straf-rests zur Bewährung aus.
Bereits zuvor hatte das [X.] mit Beschluss vom 13.
November 2013 die Vollstreckung einer mit Urteil vom 15.
Januar 2013 ([X.].
82 Ds 332
Js
804/12-232/12) gegen den Verurteilten verhängten [X.] ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.
1
2
-
3
-
Streitig ist, welchem Gericht die Entscheidung über den von der [X.] beantragten Widerruf der beiden Strafaussetzungen obliegt. Die [X.], [X.] und [X.] haben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Das [X.] hat die Sache gemäß §
14 [X.] dem Bun-desgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2.
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzun-gen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
[X.].
Mit der Aufnahme des Verurteilten in die zu ihrem Bezirk gehörende
Justizvollzugsanstalt wurde die Strafvollstreckungskammer des [X.] für alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (§
462a Abs.
1 Satz
1 [X.]). Diese einmal begründete Zuständigkeit wirkte auch nach Entlassung des Verurteilten am 3.
Juni 2013 für Nachtrags-entscheidungen nach Aussetzung des Strafrests zur Bewährung fort (§
462a Abs.
1 Satz
2 [X.]).
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb auch nach der im Oktober 2014 erfolgten Aufnahme des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt Bielefeld-Senne und (anschließend) in die Justizvollzugsanstalt
[X.] für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig, da sie
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] war. Dafür ausreichend ist, dass Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen Widerruf der Straf-aussetzung zur Bewährung, rechtfertigen können (Senatsbeschluss vom 14.
August 1981 -
2
StR
174/81, [X.], 189, 191; [X.] in [X.]
Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
462a Rn.
17, 18). Eine solche Tatsache war 3
4
5
6
-
4
-
hier der Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 10.
Januar 2014.
Nach dem Konzentrationsgrundsatz des §
462a Abs.
4 [X.] obliegt der Strafvollstreckungskammer des [X.] auch die Bewährungs-überwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich der vom [X.] mit Beschluss vom 13.
November 2013 ausgesetz-ten Strafe (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
Juli 2006 -
2
ARs
302/06, [X.], 94, 95).
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Bartel
7
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 2 ARs 113/15 (REWIS RS 2015, 10184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10184
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