Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2006, Az. 2 ARs 308/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1519

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[X.] vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen [X.].: 40 [X.] und 110 Js 891/00 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 2 [X.] und 2 [X.] 266/06 [X.] ([X.]) - Strafvollstreckungskammer - [X.].: 52 [X.] 3/06 Bew. und 52 [X.] 123/06 Bew. [X.] - Strafvollstreckungskammer - - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Oktober 2006 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die [X.] des [X.]. Gründe: Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). 1 Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. 2 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 3 "Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] zum Zwecke der Strafvollstreckung ab dem 4. August 2005 wurde die Strafvoll-streckungskammer des [X.] für diese Entscheidung zustän-dig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224). 4 Die Strafvollstreckungskammer des [X.] war auch mit der Frage des Widerrufs 'befasst' i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsa-chen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187; 30, 189, 191; Senat 5 - 3 - StraFo 2006, 77 m.w.[X.]). Dies war hier der Fall, nachdem am 25. August 2005 bei dem die Bewährung überwachenden [X.] ein Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] auf [X.] einging. Dieser Antrag gab Anlass, die Frage des [X.]s zu prüfen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befinden, ist dagegen un-erheblich (BGHSt 26, 214, 216; [X.], 5. Aufl. § 462a Rn. 17 m.w.[X.]). Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt [X.] beendete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191)." 6 Dem schließt sich der Senat an. 7 [X.] Fischer Appl

Meta

2 ARs 308/06

04.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2006, Az. 2 ARs 308/06 (REWIS RS 2006, 1519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1519

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