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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 10. Oktober 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit versuchter Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zufünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des [X.] hat mit der auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützten Ver-fahrensrüge Erfolg.Zutreffend beanstandet die Revision, daß das [X.] abweichendvon der zugelassenen Anklage, welcher lediglich der [X.] zu ver-suchter Erpressung und schwerem Raub stehende [X.] Vorwurf [X.] (§ 223 Abs. 1 StGB) zugrunde lag, zu einer Verurteilungwegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung mittels einerdas Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gelangt ist,ohne dem Angeklagten zuvor den nach § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebenenrechtlichen Hinweis erteilt zu haben.Abweichend von der Auffassung des [X.] kann [X.] ein Beruhen des Urteils auf diesem [X.] nicht [X.] 3 -schließen. Zwar hat sich der Angeklagte gegen den [X.] mit der—Schutzbehauptungfi ([X.]) der alkoholbedingten Erinnerungslosigkeitverteidigt. Zumal da das [X.] diese Einlassung für falsch hielt, bleibtmöglich, daß der Angeklagte bei Kenntnis von dem veränderten schwererenVorwurf ein anderes Verteidigungsverhalten gewählt und sich zu [X.] von ihm verübten [X.] oder seiner Vorstellungvon deren Wirkung abweichend eingelassen hätte. Ferner hätte der [X.] möglicherweise den Verteidiger veranlaßt, sich im Rahmen [X.] mit maßgeblichen Umständen im Zusammenhang [X.] und [X.] näher auseinanderzusetzen.Die Verfahrensrüge zieht die umfassende Aufhebung des angefochte-nen Urteils nach sich. Den [X.] gemäß § 154a [X.] der Verfolgung auszunehmen, schied hier aus. Denn der [X.] abgeurteilten Tat wird im Blick auf die Geringfügigkeit von Beute undBeuteerwartung maßgeblich vom Ausmaß der konkret angewandten Gewaltbestimmt, das für Strafrahmenwahl und Strafzumessung hier von ausschlag-gebender Bedeutung ist. Dieser entscheidende Strafzumessungsfaktor wirdmaßgeblich durch die rechtliche Bewertung des idealkonkurrierenden [X.] gekennzeichnet.Wegen der übersehenen doppelten Qualifikation der abgeurteilten ver-suchten Erpressung verweist der Senat auf die Revisionsbegründung und [X.] des [X.]. Das neue Tatgericht wird auch zuprüfen haben, inwieweit der [X.] noch der Wegnahme diente.Insoweit liegt die einen Schuldspruch wegen schweren Raubes tragende,auch von der Verteidigung gebilligte Annahme, das Messer sei in der- 4 -Endphase der Wegnahme eingesetzt worden, näher als die vom [X.] erwogene Annahme eines schweren räuberischen Diebstahls.Insgesamt wird das neue Tatgericht auf das Erfordernis rechtlicher [X.] zu nehmen haben, wenn es zu einer von der Anklage abweichen-den rechtlichen Würdigung gelangt.[X.] [X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 87/03 (REWIS RS 2003, 3756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3756
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