Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2014, Az. 2 B 99/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 4479

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Gegenstand

Zur materiellen Urteilsrechtskraft; Beschwer durch Prozessurteil


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO, § 69 [X.] und § 41 Disziplinargesetz des [X.] - [X.] -) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der 1967 geborene [X.]eklagte ist seit 1984 Polizeibeamter in Diensten des [X.], zuletzt im [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]). Er war im November 2001 als Polizist und Sanitäter in der hausinternen Krankenstation eines [X.] tätig. [X.] wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von behördlich Verwahrten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf [X.]ewährung verurteilt. Das [X.] hat u.a festgestellt, dass der [X.]eklagte eine 17-jährige Abschiebegefangene am 25. und am 29. November 2001 hat vorführen lassen, sie an den Innenseiten der Oberschenkel massierte und ihr ein Zäpfchen in den After und in die Scheide einführte, um sich sexuell zu erregen.

3

Im nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzten sachgleichen Disziplinarverfahren ist der [X.]eklagte im Jahre 2009 erstinstanzlich aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die [X.]erufung des [X.]eklagten mit Urteil vom 10. November 2011 die [X.] abgewiesen und in der [X.]egründung ausgeführt, die [X.] sei unzulässig, weil sie nicht von der nach Landesrecht zuständigen Stelle erhoben worden sei. Nach Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften hat dieselbe [X.]ehörde des [X.] im März 2012 erneut [X.] erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt, die [X.]erufung des [X.]eklagten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die [X.] sei zulässig, weil die Rechtskraft des die erste [X.] als unzulässig abweisenden Prozessurteils aus dem [X.] nach Änderung der Rechtsvorschriften einer erneuten Erhebung der [X.] nicht entgegenstehe. Die [X.]indungswirkung des Strafurteils sei nicht wegen offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften entfallen. Das Strafgericht habe insbesondere die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht dadurch verletzt, dass es die seinerzeit im Ausland ([X.]) befindliche Zeugin, der die Geschädigte am 29. November 2001 von dem Geschehen berichtet hatte, nicht gehört habe. Denn darauf habe nach § 244 Abs. 5 StPO verzichtet werden können; das Verbot der [X.]eweisantizipation gelte hier nicht.

5

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 69 [X.] und § 41 [X.]).

6

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das [X.]erufungsgericht den Rechtssatz des [X.]s, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

7

Die [X.]eschwerde rügt eine Abweichung des [X.]erufungsurteils von dem Rechtssatz in dem zu § 58 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes von [X.]randenburg ergangenen [X.]eschluss des [X.]s vom 15. März 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.12 - (NVwZ-RR 2013, 557). Während das [X.] hinsichtlich der für das Entfallen der [X.]indungswirkung erforderlichen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften allein auf solche des Strafprozessrechts abgestellt habe, stelle das Oberverwaltungsgericht auf höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche, nicht einschlägige Rechtsprechung ab, um eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verneinen.

8

Die behauptete Divergenz besteht nicht. Zum einen ist die von der [X.]eschwerde angeführte Entscheidung des [X.]s zu einer [X.]estimmung des [X.] von [X.]randenburg und damit zu einer anderen Vorschrift als der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des [X.]erliner Lan-desdisziplinarrechts ergangen. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt aber voraus, dass hinsichtlich derselben Rechtsvorschrift ein prinzipieller Auffassungsunterschied besteht (vgl. [X.]eschluss vom 4. Februar 1999 - [X.]VerwG 6 [X.] 131.98 - [X.] 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1999, 374 m.w.N.).

9

Zum zweiten besteht die von der [X.]eschwerde angenommene Divergenz auch inhaltlich nicht: Nach dem von der [X.]eschwerde angeführten [X.]eschluss des [X.]s vom 15. März 2012 (a.a.[X.] Rn. 7) dient die gesetzliche [X.]indungswirkung der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein-und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die [X.]indungswirkung, wenn [X.]eweismittel eingeführt würden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen.

Die abstrakten Ausführungen im [X.]erufungsurteil ([X.]) entsprechen den zitierten Ausführungen des [X.]s vollständig. Auch die Ausführungen im Rahmen der Subsumtion ([X.]) begründen nicht die von der [X.]eschwerde angenommene Divergenz. Das [X.]erufungsgericht prüft ausdrücklich § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO als strafrechtliche Norm. Dass es dabei das Urteil des [X.]s vom 29. März 2012 - [X.]VerwG 2 A 11.10 - (juris Rn. 53) zitiert, bedeutet keine Modifizierung des [X.], zumal das [X.] in der zitierten Urteilspassage seinerseits die strafprozessuale Norm des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO prüft.

3. Das Urteil leidet nicht an den vom [X.]eklagten geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 [X.] und § 41 [X.]).

a) Die [X.]eschwerde rügt zum einen als Verfahrensfehler, dass das [X.]erufungsgericht die entgegenstehende Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils aus dem Jahre 2011 missachtet habe. Das Urteil des [X.] vom 10. November 2011 entfaltet jedoch keine [X.] dahingehend, dass es die erneute Erhebung der [X.] und eine Verurteilung des [X.]eklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren hindert.

Nach § 121 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 3 [X.] und § 3 [X.]) werden die [X.]eteiligten durch rechtskräftige Urteile gebunden, "soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist". Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] 53.97 - [X.]VerwGE 108, 30 <33> = [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 4 f. jeweils m.w.N.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben [X.]eteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im [X.] an einer erneuten Sachprüfung gehindert (Urteile vom 8. Dezember 1992 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.92 - [X.]VerwGE 91, 256 <258> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15, vom 10. Mai 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 501.93 - [X.]VerwGE 96, 24 <26> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f. m.w.N. und vom 25. Oktober 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 41.11 - NVwZ-RR 2013, 320 Rn. 24; [X.]GH, Urteil vom 17. Februar 1983 - [X.]/81 - NJW 1983, 2032).

Der Inhalt des formell rechtskräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Maßgebend ist in erster Linie die Urteilsformel. Lässt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1963 - [X.]VerwG 2 [X.] 20.63 - [X.]VerwGE 17, 293 <299> = [X.] 310 § 173 Anh. VwGO § 322 ZPO Nr. 1 S. 6 und vom 21. September 1984 - [X.]VerwG 8 [X.] 4.82 - [X.]VerwGE 70, 159 <161> = [X.] 412.3 § 15 [X.]VFG Nr. 19 S. 3; [X.]GH, Urteile vom 27. Februar 1961 - [X.] - [X.]GHZ 34, 337 <339>, vom 3. Juli 1961 - [X.] - [X.]GHZ 35, 338 <340>, vom 14. Februar 1962 - [X.] - [X.]GHZ 36, 365 <367> und vom 17. Februar 1983 - [X.]/81 - NJW 1983, 2032).

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. November 2011 das vorherige erstinstanzliche Sachurteil des [X.] geändert und die [X.] abgewiesen. [X.]ei - nicht bereits aus dem Entscheidungstenor für den Umfang der Rechtskraft aussagekräftigen - klageabweisenden Urteilen sind, wie dargelegt, zur [X.]estimmung der [X.] zusätzlich die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Das Urteil vom 10. November 2011 hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die ([X.] abgewiesen, weil sie nicht von der zuständigen Stelle erhoben war. Die [X.] dieses Urteils erstreckt sich demnach lediglich auf die [X.]; eine Sachentscheidung über eine Disziplinarmaßnahme, die in materielle Rechtskraft hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn hätte führen können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Dass dieses Urteil als [X.]erufungsurteil zugleich die entgegenstehende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben hat, macht das Prozessurteil nicht zu einem Sachurteil. Damit stand die Rechtskraft des Urteils vom 10. November 2011 der erneuten Erhebung der [X.] - durch die zuständige [X.]ehörde oder durch die nach Änderung der Rechtslage zuständig gewordene [X.]ehörde - nicht entgegen.

[X.]estätigt wird dieses Ergebnis durch die Regelung in § 41 [X.] i.V.m. § 55 [X.]. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann das Gericht dem Dienstherrn zur [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift eine Frist setzen. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch [X.]eschluss des Gerichts eingestellt (§ 55 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Auch diese Vorschrift macht deutlich, dass ein Mangel der Klageschrift als solche keinen Verbrauch des [X.]s zur Folge hat. Es bedarf hierzu der Einstellung des Disziplinarverfahrens, sei es durch [X.]eschluss des Gerichts nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist ohne [X.]eseitigung des Mangels (§ 55 Abs. 3 Satz 3 [X.]) oder sei es durch behördliche Einstellungsverfügung (§ 32 [X.]).

b) Soweit die [X.]eschwerde außerdem als Verfahrensfehler rügt, das Urteil vom 10. November 2011 hätte nicht als Prozessurteil ergehen dürfen, sondern als Sachurteil ergehen müssen, so kann sie damit im Verfahren gegen das in vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Urteil des [X.] vom 1. August 2013 nicht durchdringen. Ein Verfahrensfehler des damaligen [X.]erufungsurteils hätte im Rahmen der - vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassenen - Revision gegen dieses Urteil gerügt werden müssen.

Ein [X.]eklagter kann durch ein die Klage abweisendes Prozessurteil beschwert sein. Denn ein Prozessurteil entfaltet - wie oben dargelegt, Rn. 12 ff. - keine materielle Rechtskraft, so dass der [X.]eklagte das Risiko hat, erneut mit einer Klage überzogen zu werden. Immer dann, wenn das die Klage abweisende Prozessurteil in geringerem Umfang in materielle Rechtskraft erwächst als ein Sachurteil, ist der [X.]eklagte durch das Prozessurteil beschwert. Diese für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Urteile vom 10. April 1968 - [X.]VerwG 4 [X.] 160.65 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 29 S. 2 f. und vom 12. Januar 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 5.11 - [X.]VerwGE 141, 311 = [X.] 418.9 TierSchG Nr. 20 jew. Rn. 34 ff.). Unerheblich ist insoweit, ob [X.]eklagter eine [X.]ehörde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein [X.]ürger ist. Das Recht, eine abschließende Entscheidung in der Sache im laufenden Verfahren zu erstreiten, steht - selbstverständlich - dem [X.]ürger ebenso zu wie der [X.]ehörde und der juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Im [X.]verfahren, in dem sich der [X.]eamte in der Rolle des [X.]eklagten befindet, gelten insoweit keine [X.]esonderheiten: Eine Abweisung der [X.] wegen eines Zuständigkeitsmangels bei der Erhebung der [X.] führt - wie dargelegt - nicht zum Verbrauch der [X.], so dass eine erneute Klageerhebung möglich bleibt. Hierin liegt die [X.]eschwer des [X.]eklagten in einem [X.]verfahren. Ist er der Ansicht, das [X.] habe aufgrund eines Verfahrensfehlers von einer Sachentscheidung abgesehen, kann er dies im Rechtsmittelverfahren gegen das [X.]. Dementsprechend hätte der [X.]eklagte den von ihm angenommenen Verfahrensfehler in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Prozessurteil vom 10. November 2011 rügen können. Eine Rüge im Verfahren gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2013 ist demgegenüber ausgeschlossen, zumal nicht erkennbar ist, dass ein solcher etwaiger Verfahrensfehler auch diesem Urteil anhaften würde.

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge, das [X.]erufungsurteil verletze § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] (i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG und § 127 Nr. 2 [X.]RRG).

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 29. Juni 2004 (G[X.]l [X.]ln S. 263), geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GV[X.]l [X.]ln S. 70), werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die [X.]eschwerde nimmt an, dass das [X.]erufungsgericht nach dieser [X.]estimmung das erstinstanz-liche Urteil hätte aufheben und die [X.] als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil das im Jahre 2002 eingeleitete Disziplinarverfahren mit dem [X.]erufungsurteil vom 10. November 2011 seinen Abschluss gefunden habe. Das gerichtliche Verfahren nach der erneuten [X.] sei ein neues Verfahren gewesen. Da das ursprüngliche Disziplinarverfahren nicht habe fortgeführt werden können, hätte die [X.] als unzulässig abgewiesen werden müssen.

Die Übergangsbestimmung des § 49 [X.] regelt die Fortführung von nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Disziplinarverfahren; solche Disziplinarverfahren werden grundsätzlich nach neuem Recht und nur in - im Einzelnen aufgeführten - Ausnahmefällen nach altem Recht fortgeführt. Für erst während der Gültigkeit des neuen Rechts eingeleitete Disziplinarverfahren gilt ohne Weiteres das neue Recht. Demzufolge kann aus dieser [X.]estimmung nicht die Unzulässigkeit der nach dem Urteil des [X.] vom 10. November 2011 erneut erhobenen [X.] hergeleitet werden. Da sich die Rechtskraft dieses Urteils - wie ausgeführt - nur auf die Zuständigkeit der Stelle bezog, die die [X.] erhoben hatte, nicht aber den [X.] materiell erledigte, ist die - nach [X.]eseitigung des [X.] erhobene - neue [X.] in Fortführung des ursprünglichen Disziplinarverfahrens ergangen. Im Übrigen könnte eine Übergangsvorschrift wie § 49 [X.] ohnehin nicht die [X.]eendigung eines Disziplinarverfahrens bewirken: Liegt - wie hier - keine materielle Rechtskraft mit der Folge der [X.]eendigung des Verfahrens vor und wäre die Übergangsvorschrift des § 49 [X.] nicht anwendbar, weil es sich um ein neues Disziplinarverfahren und nicht um ein nach früherem Recht begonnenes altes Disziplinarverfahren handeln würde, dann wäre Rechtsfolge die unmittelbare Anwendbarkeit des neuen [X.], nicht aber die Unzulässigkeit der Führung eines Disziplinarverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 3, 77 [X.], § 41 [X.]. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach § 41 [X.] Gerichtsgebühren nach der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden (§ 85 Abs. 12 [X.]).

Meta

2 B 99/13

30.06.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. August 2013, Az: OVG 80 D 5.12, Urteil

§ 121 VwGO, § 49 DiszG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2014, Az. 2 B 99/13 (REWIS RS 2014, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4479

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