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5 StR 554/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. November 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2012 nach §
349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten des [X.]. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-rensrüge Erfolg.
Der Vorsitzende der [X.] hat einen an der Tat be-teiligten und deswegen rechtskräftig abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen und ihn in der Hauptverhandlung wegen seines [X.] zum Angeklagten gemäß §
52 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 Belehrung gemäß §
Zeugnis-verweigerungsrecht Gebrauch mache.
Durch die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts
nach §
52 Abs.
1 Nr.
3 StPO hat das Landgericht §
245 Abs.
1 StPO verletzt, wonach die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken ist. [X.] des Angeklagten durfte als lediglich im 1
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vierten Grad mit dem Angeklagten Verwandter (§
52 Abs.
1 Nr.
3 StPO, §
1589 BGB) das Zeugnis nicht verweigern.
Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (zum Maßstab vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1996
2 StR 596/95, NJW 1996, 1685 mwN). Im Urteil ist die Aussage des [X.], die er bis zu seiner Zeugnisverweigerung getätigt hat, weder mitgeteilt noch beweisrechtlich gewürdigt worden. [X.] ist lediglich die Aus-sage eines an den Gewalthandlungen unbeteiligten Zeugen, der danach mit einer weiteren Person den Angeklagten und dessen Cousin vom Opfer ge-trennt und weggebracht hat ([X.]). Das deutet darauf hin, dass der Cousin
des Angeklagten zumindest das Kerngeschehen wahrgenommen, wenn nicht sogar sich selbst daran beteiligt hat. Auch in seiner von der Revi-sion mitgeteilten Beschuldigtenvernehmung schildert der Zeuge das [X.], Provokationen und die nachfolgenden Gewalthandlungen. Mit Blick auf die mögliche Bedeutung seiner Zeugenaussage kann deshalb ein Beruhen des Urteils auf seiner partiell unterbliebenen Zeugenaussage trotz an sich [X.] Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden.
Basdorf
Schaal Schneider
Dölp Bellay
4
Meta
27.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 554/12 (REWIS RS 2012, 955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 955
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