Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 AZR 451/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 7629

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Gegenstand

Fakturierung von Arbeitszeit im Wachdienst


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2014 - 6 Sa 1281/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fakturierung der vom Kläger im Wachdienst an Wochenenden und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden.

2

Der Kläger ist [X.] der beklagten [X.]. [X.] ist die Geltung des [X.] in der für den [X.] geltenden Fassung vereinbart. Der Kläger ist auf dem [X.] tätig und hat dort an Wochenenden und Feiertagen Wachdienste zu leisten. Diese bestehen aus [X.], in denen der Kläger jeweils vier Stunden aktiven Wachdienst zu erbringen hat und in den übrigen acht Stunden Bereitschaftsdienst leistet. Während des Bereitschaftsdienstes muss der Kläger auf dem Schiff anwesend sein, kann aber die Innenräume des Schiffs aufsuchen und zum Beispiel ruhen.

3

Die Beklagte vergütet seit dem 1. August 2012 die [X.] des [X.] für die gesamte [X.] mit dem Entgelt für eine Arbeitsstunde je 1,5 geleisteter [X.]n, bezahlt also für eine Zwölf-Stunden-[X.] acht Arbeitsstunden. Der Kläger ist der Auffassung, nur die acht Stunden Bereitschaftsdienst seien zu fakturieren. Die vier Stunden aktiven [X.] müssten ihm dagegen uneingeschränkt als Arbeitszeit einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge je [X.] vergütet werden. Er habe darum je [X.] Anspruch auf eine Vergütung für 9,33 Arbeitsstunden, wie sie die Beklagte unstreitig zwischen Oktober 2005 und Juli 2012 gezahlt hatte. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung begehrt er für die von ihm zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Mai 2013 erbrachten [X.]en die Nachzahlung von 776,48 Euro brutto sowie im Wege der Anschlussberufung für die [X.]en aus dem Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 weitere 577,39 Euro brutto.

4

Die maßgebliche Tarifbestimmung des § 46 [X.]-BT-V ([X.]) lautet auszugsweise:

        

§ 46 

        

Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des [X.]esministeriums der Verteidigung

        

…       

        

zu Abschnitt II Arbeitszeit

        

…       

        

Nr. 11 zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

        

…       

        

(3)     

1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können [X.]en bis zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] fällt. 2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

                 

1.    

Bei folgenden [X.]en wird für jede [X.] das volle Entgelt gezahlt:

                          

a)    

Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

                          

b)    

Wachdienste, die ausschließlich im [X.] abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z.B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen).

                 

2.    

Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:

                          

a)    

Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb [X.]n das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.

                          

b)    

Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine [X.] von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

        

(4)     

Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

        

…“    

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Verwendung des Begriffs „durchgehender Wachdienst“ lege nahe, dass es auch Wachdienste geben müsse, bei denen sich unterschiedliche Dienste ablösten. Darum könne sich die Art des [X.] während der Schicht ändern. Folge man dagegen der Auslegung der Beklagten, verbleibe für § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.]-BT-V ([X.]) kein Anwendungsbereich. Auch wäre dann die Erwähnung der Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.]-BT-V ([X.]) überflüssig. Bei solchen Wachen handele es sich um eine durchgehende [X.], bei denen inaktive Zeiten nicht vorkommen könnten. Schließlich würden nach der Auslegung der Beklagten Beschäftigte, die mehr als zwei Stunden kleine Arbeiten erbrächten, nach § 46 Nr. 11 Abs. 4 [X.]-BT-V ([X.]) besser vergütet als Beschäftigte, die wie der Kläger vier Stunden aktiven Wachdienst leisteten.

6

Der Kläger hat unter Berücksichtigung der von ihm eingelegten Anschlussberufung zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm 776,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und weitere 577,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tarifvertragsparteien seien, wie die Formulierung von § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a [X.]-BT-V ([X.]) zeige, davon ausgegangen, dass ein Wachdienst aktive Anteile und bloße Bereitschaftszeit umfasse. Darum könne entgegen der Ansicht des [X.] eine Aufspaltung einer Schicht in vergütungsmäßig zu trennende Wachdienste nicht erfolgen. Die Lösung der Tarifvertragsparteien bestehe vielmehr darin, Wachdienste mit Bereitschaftsdienstanteilen unter einem Drittel wie [X.] zu entgelten, bei einem höheren Bereitschaftsanteil dagegen lediglich zwei Drittel des [X.]sentgelts zu zahlen. In dieser Auslegung bestehe kein Wertungswiderspruch zu § 46 Nr. 11 Abs. 4 [X.]-BT-V ([X.]). Diese Bestimmung gebe Wachleuten, deren Dienst unter § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]-BT-V ([X.]) falle, Gelegenheit, durch Verrichtung kleiner Arbeiten während der inaktiven Wachzeiten eine Gehaltssteigerung zu erhalten. Während aktiver Wachzeiten seien derartige Arbeiten nicht möglich.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte fakturiert seit dem 1. August 2012 zu Recht gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]) den vom Kläger innerhalb der streitbefangenen [X.]en geleisteten Wachdienst einheitlich mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden und damit auf acht Stunden je [X.]. Das hat das [X.] zutreffend erkannt und darum zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung von 9,33 Arbeitsstunden je von ihm geleisteter [X.]. Der in dieser Schicht geleistete Wachdienst ist Anwesenheitswachdienst iSd. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]).

1. Ausgangspunkt für die Auslegung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 [X.] ([X.]) ist Satz 1 dieser Bestimmung. Danach ist der Anwendungsbereich des § 46 Nr. 11 Abs. 3 [X.] ([X.]) nur dann eröffnet, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne des Arbeitszeitgesetzes fällt. Daraus folgt dreierlei: Zum einen kommt eine Verlängerung der [X.] auf höchstens zwölf Stunden nur bei einer Kombination von [X.] und Bereitschaftsdienst überhaupt in Betracht. Zum anderen muss diese Kombination von [X.] und inaktiven [X.]en nicht in die [X.], sondern in „den“ Wachdienst fallen. Daraus ergibt sich zum [X.], dass eine Aufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen Fakturierungsstufen, wie sie der Kläger anstrebt, ausscheidet. Dieses Verständnis hat auch in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] ([X.]) Niederschlag gefunden. Das hat das [X.] zutreffend herausgearbeitet.

a) Wachdienst im Sinne dieser Bestimmung ist damit der in Wachen geleistete normale Dienst, in den zwingend Bereitschaftsdienst fallen muss. Er ist nicht wie nach Nr. 4 Abs. 7 Buchst. b SR 2e [X.] bzw. Nr. 6 Abs. 3 SR 2b [X.] ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes zu leisten war (vgl. dazu [X.] 17. September 1987 - 6 [X.] - zu II 3 der Gründe). Demgegenüber ist [X.] die [X.] zwischen Beginn und Ende der Arbeitsaufnahme und damit der zeitliche Rahmen, in dem der Wachdienst zu verrichten ist. Auch das hat das [X.] zutreffend erkannt.

b) § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] ([X.]) geht für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste von einem [X.] aus: Regelfall ist die Vergütung nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]) und damit eine Fakturierung im Verhältnis von 1,5. Ausnahmsweise erfolgt in den Fällen der Nr. 1 eine volle Vergütung der Arbeitszeit wegen der besonders hohen zeitlichen Belastung (Buchst. a) oder besonders belastender äußerer Arbeitsbedingungen (Buchst. b). Umgekehrt werden in den Fällen der Nr. 2 Buchst. b wegen der besonders geringen Belastung nur drei Stunden je Nachtwachschicht vergütet.

c) Aus diesem der streitbefangenen Norm zugrunde liegenden Grundverständnis der Tarifvertragsparteien folgt, dass der vom Kläger während einer [X.] von zwölf Stunden geleistete Wachdienst einheitlich zu fakturieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten ist.

aa) Folgte man der Argumentation des [X.], würde § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) ausschließlich die von ihm geleistete [X.], Nr. 2 Buchst. a dieser Bestimmung dagegen ausschließlich die Vergütung des Bereitschaftsdienstes regeln. Dieser vom Kläger der streitbefangenen Norm entnommene Ansatz unterschiedlicher Arten von [X.] während einer [X.] mit daraus folgenden unterschiedlichen Fakturierungen widerspricht der tariflichen Systematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien. Wenn diese davon ausgehen, dass in „den“ Wachdienst zwingend Bereitschaftsdienst fallen muss und nur darum überhaupt eine [X.] von zwölf Stunden angeordnet werden kann, und wenn sie das Entgelt während dieser „Wachdienste“ nach den dabei anfallenden Belastungen typisierend unterschiedlich bewerten, haben sie sich gerade gegen die vom Kläger der tariflichen Regelung entnommene Aufspaltung einer Schicht in vergütungsmäßig unterschiedlich zu bewertende Wachdienste entschieden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist der Bereitschaftsdienst zwar notwendiger Teil jeder der verschiedenen, in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] ([X.]) geregelten Formen des [X.], kann aber grundsätzlich nicht einziger Bestandteil eines [X.] iSd. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]) sein. Lediglich im Sonderfall des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b [X.] ([X.]), in dem die Tarifvertragsparteien ausdrücklich darauf abstellen, dass beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und zusätzlich eine Schlafgelegenheit gestellt wird, ist im Ergebnis ausschließlich Bereitschaftsdienst geregelt. Dafür ist allerdings lediglich eine Vergütung von drei Arbeitsstunden vorgesehen und damit auch wieder eine einheitliche Vergütung für den gesamten Wachdienst.

bb) Darüber hinaus berücksichtigt der Kläger nicht, dass die Tarifvertragsparteien in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]) gerade nicht auf den Bereitschaftsdienst abgestellt haben, obwohl ihnen, wie § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] ([X.]) zeigt, dieser Begriff vertraut ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit der von ihnen verwendeten anderen Begrifflichkeit des „[X.]“ auch einen anderen Bedeutungsgehalt als den des Bereitschaftsdienstes verbinden wollten. Das haben sie auch mit dem Bezug im Einleitungssatz des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] ([X.]) deutlich gemacht, in dem sie auf Nr. 1 verwiesen haben. Das zeigt, dass sie dem „Anwesenheitswachdienst“ nicht generell die Qualität eines Bereitschaftsdienstes beimessen wollten, sondern nur der geringeren Belastung während eines solchen gesamten [X.], bei dem die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vorliegen, Rechnung tragen wollten.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] führt diese Auslegung nicht dazu, dass für § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) kein Anwendungsbereich verbleibt. Zwar wird mit den darin genannten Regelungsbeispielen der Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen üblicherweise [X.] umschrieben. Diese Bestimmung kann aufgrund der tariflichen Systematik jedoch nur so verstanden werden, dass auch insoweit eine Kombination von [X.] und Bereitschaftsdienst vorliegen muss. Dabei soll die besondere Beschränkung der Bewegungsfreiheit in den inaktiven [X.]en während einer solchen Wache honoriert werden. Von dieser Bestimmung werden darum nur Wachdienste erfasst, die auch während der inaktiven [X.]en ausschließlich im [X.] bzw. unter Bindung an einen Ort, etwa um besonders schnell die Arbeit aufnehmen zu können, erfolgen. Das haben die Tarifvertragsparteien damit deutlich gemacht, dass sie verlangen, dass bei den [X.] nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) „ausschließlich“ die im Folgenden näher umschriebenen Belastungen auftreten. Voraussetzung ist also, dass nur Wachdienst geleistet wird, der den genannten besonderen Erschwernissen unterliegt.

dd) Diese Auslegung führt auch nicht zu einem Widerspruch zu § 46 Nr. 11 Abs. 4 [X.] ([X.]). Danach sind zusätzliche Arbeiten, die außerhalb des eigentlichen [X.] anfallen, bei Überschreiten eines bestimmten zeitlichen Umfangs besonders zu vergüten. Die Tarifvertragsparteien haben damit der aus ihrer Sicht bestehenden unterschiedlichen Belastung während des [X.] bei bloßer Ableistung des [X.] als solchem, bestehend aus aktivem Wachdienst und Bereitschaftsdienst, bzw. einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch weitere Arbeiten Rechnung getragen.

2. Die [X.] bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Vorgängerregelung in Nr. 6 Abs. 3 SR 2b [X.] war eine Sonderregelung zu Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft (vgl. [X.] 16. Mai 1973 - 4 [X.] -). Gemäß Nr. 6 Abs. 3 Buchst. a SR 2b [X.] wurden [X.] und Hafenwachen sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich des Lohns als [X.]sleistung bewertet ([X.]/[X.]/[X.]/Thivessen [X.] - Ausgabe [X.] - Stand Juni 1996 Teil II SR 2b Nr. 6 Rn. 2). Demgegenüber regelt § 46 Nr. 11 [X.] ([X.]) jetzt ausdrücklich Sonderformen der Arbeit und bewertet, wie ausgeführt, die Kombination von Bereitschaftsdienst und [X.] einheitlich nach einem bestimmten Faktor, ausgehend von einer typisiert angenommenen Belastung. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit bewusst vom früheren Tarifrecht gelöst.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung von 9,33 Stunden je [X.] aufgrund der Handhabung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 [X.] ([X.]) durch die Beklagte zwischen Oktober 2005 und Juli 2012. Das hat das [X.] zutreffend ausgeführt, ohne dass die Revision dagegen Angriffe führt (vgl. auch [X.] 21. Januar 1988 - 6 [X.] - zu II 3 der Gründe).

III. Entgegen der von der Revision hilfsweise vertretenen Ansicht hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 46 Nr. 11 Abs. 4 [X.] ([X.]). Wie ausgeführt, sind nach dieser Bestimmung nur zusätzliche Arbeiten, nicht aber der eigentliche Wachdienst zu vergüten. Die vom Kläger während des [X.] geleistete [X.] ist zusammen mit dem in dieser [X.] anfallenden Bereitschaftsdienst mit der Pauschalvergütung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]) abgegolten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

   Fischermeier   

        

    Spelge    

        

   Fischermeier   

        

        

        

  Augat  

        

  M. Jostes  

                 

Meta

6 AZR 451/14

23.07.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 16. Oktober 2013, Az: 2 Ca 209/13 Ö, Urteil

§ 46 Nr 11 Abs 3 S 2 Nr 2 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 AZR 451/14 (REWIS RS 2015, 7629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7629

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