Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.01.2016, Az. 10 AZR 792/14

10. Senat | REWIS RS 2016, 17832

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Gegenstand

Vergütung von Bereitschaftsdienst - ständige Wechselschichtarbeit - Nachtarbeitszuschlag


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2014 - 2 [X.]/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 - 5 Ca 1852 c/13 - hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 4. (Wechselschichtzulage) zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 - 5 Ca 1852 c/13 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.575,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten als ziviler Angestellter im Bereich der [X.] auf dem Trossschiff „F“ beschäftigt, das vom 7. Mai 2012 bis zum 17. Oktober 2013 für [X.]artungsarbeiten in einer [X.]erft in [X.] lag. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) Anwendung.

2

[X.]ährend der [X.]erftliegezeit der „F“ arbeitete der Kläger im sog. Hafendienst und wurde zu Instandhaltungs- und [X.]artungsarbeiten sowie zu militärischen und nautischen Sicherheitsdiensten eingesetzt. Im streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 richtete sich der Hafendienst nach einem Dienstplan, der die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden auf die vier Tage von Montag bis Donnerstag vorsah, und den folgenden Hinweis enthielt:

        

„Infolge anstehender/durchzuführender [X.]erftarbeiten bzw. dessen Kontrolle/Begleitung/Unterstützung können einzelne Arbeitnehmer auch zur Arbeit am Freitag, Samstag und Sonntag innerhalb der Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß [X.] herangezogen werden.“

3

Neben dem Hafendienst fand an allen sieben Tagen der [X.]oche rund um die Uhr der sog. Hafenwachdienst zur Gewährleistung der militärischen und nautischen Sicherheit der „F“ statt. Das diesbezüglich von der Beklagten angeordnete [X.]achschema sah von montags bis donnerstags täglich drei im aktiven Dienst zu leistende [X.]achschichten vor. [X.]achschicht 1 dauerte von 00:00 Uhr bis 10:00 Uhr, [X.]achschicht 3 von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Zur [X.]achschicht 2 (10:00 Uhr bis 14:00 Uhr) war in der Anordnung vermerkt, sie werde komplett „aus dem Tagesdienst abgedeckt“. Von freitags bis sonntags sowie an gesetzlichen Feiertagen waren je zwei zwölfstündige [X.] von 00:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr vorgesehen, für die jeweils drei [X.]achgänger eingeteilt waren, die acht Stunden aktiven Dienst (inklusive Gangwaypostenzeit) und vier Stunden am Stück inaktiven Dienst (Bereitschaft) zu leisten hatten. [X.]ährend des Bereitschaftsdienstes musste sich der [X.]achgänger an Bord aufhalten. Der Dienstplan sah vor, dass jeweils zwei [X.]achgänger aktiven Dienst leisteten, wenn der dritte im Bereitschaftsdienst war. In der [X.] vom 1. Juni bis zum 2. September 2012 galt ein davon geringfügig abweichendes [X.]achschema.

4

Im gesamten [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 wurde der Kläger zusätzlich zum Hafendienst in unterschiedlicher Häufigkeit auch zu den drei [X.] herangezogen.

5

Die für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des [X.] maßgeblichen Regelungen in § 46 [X.]-BT-V ([X.]) lauten auszugsweise:

        

Nr. 11 zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

        

…       

        

(3) 1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum [X.]achdienst herangezogen werden, können [X.]achschichten bis zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den [X.]achdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] fällt. 2Für die Bemessung des Entgelts während der [X.]achdienste gelten folgende Vorschriften:

        

1.    

Bei folgenden [X.]achschichten wird für jede [X.]achstunde das volle Entgelt gezahlt:

                 

a)    

Durchgehende [X.]achdienste, bei denen Pausen oder inaktive [X.]en während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

                 

b)    

[X.]achdienste, die ausschließlich im [X.] abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen).

        

2.    

Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:

                 

a)    

Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb [X.]achstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.

                 

b)    

1Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine [X.] von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim [X.]achdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. 2Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

        

…       

        

Nr. 12 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

        

…       

        

(6) Bei allen Formen des [X.]achdienstes im Sinne der Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird der [X.]zuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f nicht gezahlt.“

6

Mit mehreren Schreiben vom 24. Oktober 2012 beantragte der Kläger rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 unter anderem die Bezahlung „der geforderten regelmäßigen Arbeitszeit“, von [X.], einer „Schichtzulage … laut [X.] § 8“ sowie von Überstunden- und Nachtzuschlägen. Mit weiteren Schreiben vom 20. März 2013 und vom 11. September 2013 wiederholte er seine Forderungen und erweiterte sie für den [X.]raum vom 1. April bis zum 31. August 2013.

7

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - gemeint, für 172 Stunden Bereitschaftsdienst, die er im [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 - unstreitig - im Rahmen von 43 näher bezeichneten zwölfstündigen [X.] geleistet habe, stehe ihm das Entgelt für insgesamt 114,67 Stunden in - rechnerisch unbestrittener - Höhe von 1.789,68 [X.] zu. Der Bereitschaftsdienst sei gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 iVm. Nr. 2 Buchst. a [X.]-BT-V im Verhältnis von 1,5 : 1 faktorisiert als Arbeitszeit zu bezahlen; hinzu kämen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.]-AT auch Überstundenzuschläge in - rechnerisch unumstrittener - Höhe von insgesamt 485,27 [X.]. Da er in dem 15 Kalendermonate umfassenden Streitzeitraum ständig [X.]echselschicht geleistet habe, stehe ihm nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT eine monatliche [X.]echselschichtzulage in Höhe von insgesamt 1.575,00 [X.] zu. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Ausgleich für insgesamt 210 im Streitzeitraum geleistete [X.].

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013

        

1.    

Vergütung für insgesamt 114,6 [X.] in Höhe von 1.789,68 [X.] brutto,

        

2.    

[X.]zuschläge für insgesamt 114,6 Überstunden in Höhe von 485,27 [X.] brutto,

        

3.    

Zulagen für ständige [X.]echselschichtarbeit in Höhe von insgesamt 1.575,00 [X.] brutto sowie

        

4.    

[X.]zuschläge für insgesamt 210 Stunden Nachtarbeit in Höhe von 608,40 [X.] brutto

        

jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und gemeint, Bereitschaftsdienststunden während eines [X.] iSv. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]-BT-V seien nicht gesondert zu vergüten, weshalb auch keine Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.]-AT zu zahlen seien. [X.]echselschichtzulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT stünden dem Kläger nicht zu, da er mehrheitlich innerhalb seiner regulären Arbeitszeit eingesetzt gewesen sei und nicht „rund um die Uhr“ in [X.]echselschicht gearbeitet habe. Im Übrigen seien die Zahlungsansprüche größtenteils gemäß § 37 [X.]-AT verfallen, weil sie erst mit der Klageschrift vom 30. Oktober 2013 geltend gemacht worden seien. Die Schreiben des [X.] vom 24. Oktober 2012 genügten nicht den Anforderungen an eine Geltendmachung.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen aus § 6 Abs. 5 [X.] zur Zahlung von 739,70 [X.] brutto verurteilt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils auch im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in geringfügig vermindertem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT Anspruch auf Wechselschichtzulagen für ständige [X.] für den 15 Kalendermonate umfassenden Streitzeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 in Höhe von insgesamt 1.575,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I. Die Beklagte ist nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT verpflichtet, an den Kläger für ständige [X.] in dem [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro, dh. insgesamt 1.575,00 Euro brutto zu zahlen.

1. Der [X.] findet [X.] auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung.

2. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT erhalten Beschäftigte, die ständig [X.] leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Die für die im Bereich des [X.] beschäftigten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten maßgeblichen Sonderregelungen in § 46 Nr. 12 [X.]-BT-V lassen diese Regelung unberührt.

3. Der Kläger hat in dem 15 Kalendermonate umfassenden streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 ständig [X.] im Tarifsinn geleistet.

a) Ständige [X.] iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT setzt nach der in § 7 Abs. 1 [X.]-AT enthaltenen Definition voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, nach einem Schichtplan an allen Kalendertagen ununterbrochen „rund um die Uhr“ 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und [X.]eiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit im Betrieb, sei es auch nur in geringfügiger [X.]orm, unterbrochen wird. Unerheblich ist, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen [X.] eingesetzt und durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden ([X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]E 142, 55). Dabei kann regelmäßig auf einen [X.]raum von zwölf Kalendermonaten abgestellt werden, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte für einen anderen [X.]raum ergeben ([X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] 1053/12 - Rn. 52). Ständig iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT ist die [X.], wenn dem Beschäftigten diese Art von Tätigkeit kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft und nicht lediglich vertretungsweise zugewiesen ist ([X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN, aaO).

b) Nach diesen Maßgaben wurde im Arbeitsbereich des [X.] im Streitzeitraum ständig [X.] iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-AT geleistet.

aa) Arbeitsbereich des [X.] war im streitgegenständlichen [X.]raum das Trossschiff „[X.]“. Auf diesem hat der Kläger während der Werftliegezeit sowohl Hafendienst als auch Hafenwachdienst nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 1 [X.]-AT geleistet. Aus dem Hinweis im Dienstplan für den Hafendienst über die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit am [X.]reitag, Samstag und Sonntag, aus der Anordnung im Wachschema zur Abdeckung der „[X.] 2“ und aus dem Umstand, dass der Hafendienst sich ebenso wie der Hafenwachdienst auf den gesamten Bordbereich der „[X.]“ bezogen hat, ergibt sich, dass der Hafendienst und der Hafenwachdienst im Streitzeitraum weder räumlich noch funktional noch personell in verschiedene Arbeitsbereiche aufgeteilt waren.

bb) Die Bewachung der „[X.]“ fiel über einen erheblich längeren [X.]raum als die Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten hinaus an und wurde daher von mehreren Beschäftigten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht. Es arbeiteten nicht sämtliche Beschäftigten zur gleichen [X.], sondern ein Teil arbeitete, während der andere Teil arbeitsfreie [X.] hatte.

cc) Die Arbeit erfolgte nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 1 [X.]-AT. Danach galten der Dienstplan für den Hafendienst und das Wachschema für den Hafenwachdienst, die funktional und personell aufeinander abgestimmt waren und sich insoweit ergänzten, als die „[X.] 2“ von montags bis donnerstags komplett durch den Hafendienst abgedeckt wurde. Die Verkörperung in einem gemeinsamen „Schichtplan“ war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit entscheidend, ob nach der beim Arbeitgeber geltenden Organisation die Arbeit nur in einer die Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmergruppe übersteigenden [X.] erfüllt werden kann und die Arbeitsaufgabe eine Regelung erforderlich macht, nach der die Arbeitnehmer in wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt werden (vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 10 [X.] 548/09 - Rn. 16 mwN). Dies war in Bezug auf die Bewachung der „[X.]“ im gesamten Streitzeitraum der [X.]all.

dd) Auf der „[X.]“ wurde im Streitzeitraum in wechselnden Arbeitsschichten ununterbrochen „rund um die Uhr“ iSd. § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]-AT Volldienst geleistet. Im [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 2. September 2012 war nach dem Wachschema für den Hafenwachdienst, der sich teilweise mit dem Dienstplan für den Hafendienst überlappte, keine [X.] ausschließende Unterbrechung durch einen im Dienstplan ausgewiesenen Bereitschaftsdienst vorgesehen. Auch in der [X.] danach war auf dem Trossschiff „[X.]“ zu keinem [X.]punkt einheitlich für alle Beschäftigten Bereitschaftsdienst angewiesen (zu einem derartigen [X.]all vgl. [X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] 480/13 - Rn. 18).

ee) Nach den von ihm vorgelegten Einsatzplänen hat der Kläger im Streitzeitraum alle geforderten [X.] „rund um die Uhr“ tatsächlich erbracht. Bereits aus dem Hinweis im Dienstplan für den Hafendienst über die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit am [X.]reitag, Samstag und Sonntag ergibt sich, dass ihm während der Werftliegezeit der „[X.]“ auch die Arbeit im Hafenwachdienst dauerhaft und nicht nur vertretungsweise zugewiesen war. Dass der Kläger nicht ausschließlich zum Hafenwachdienst eingesetzt wurde, sondern vorrangig Hafendienst geleistet hat, ist unerheblich. Ein auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz in den verschiedenen, grundsätzlich „rund um die Uhr“ im monatlichen Wechsel stattfindenden Arbeitsschichten ist nach § 7 Abs. 1 [X.]-AT nicht erforderlich. Ebenso wenig muss die [X.] durchgängig einen Monat geleistet werden ([X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 142, 55).

ff) Der Kläger wurde im Streitzeitraum in allen [X.] im Wechsel eingesetzt. Dabei wurde er in jedem der 15 Kalendermonate von Juni 2012 bis August 2013 mehrmals zu Schichten herangezogen, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 [X.]-AT). Da lediglich zwischen den Einsätzen am 9. August 2012 und am 11. September 2012 sowie am 7. Mai 2013 und am 11. Juni 2013 mehr als ein Monat lag, während die Abstände zwischen allen übrigen Einsätzen zwischen einem und maximal 27 Tagen betrugen, wurde er im Streitzeitraum durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT; vgl. dazu [X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] 1053/12 - Rn. 50 ff.).

4. Der Kläger hat die Zahlungsansprüche rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT geltend gemacht.

a) Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt im Regelfall voraus, dass der Anspruchsinhaber die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs auffordert. Er muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten [X.]orderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist ([X.] 19. August 2015 - 5 [X.] 1000/13 - Rn. 24 mwN). Ist der Anspruch in diesem Sinne wirksam geltend gemacht, bedarf es gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]-AT für später fällig werdende Leistungen keiner erneuten Geltendmachung, sofern ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Ein solcher liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 31 mwN, [X.]E 144, 210).

b) Diesen Voraussetzungen genügten die Schreiben des [X.] an die Beklagte vom 24. Oktober 2012. Darin hat er rückwirkend ab 1. Mai 2012 unter anderem die Bezahlung einer „Schichtzulage … laut [X.] § 8“ begehrt. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2012 belegt, dass sie dieses Schreiben zur Kenntnis genommen und das Begehren des [X.] auch inhaltlich verstanden hat. Da der [X.] alle Beschäftigungsnachweise vorlagen, konnte die Beklagte den Umfang der geltend gemachten Ansprüche und ihre Berechtigung überprüfen. Aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis war sie dazu aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sogar besser in der Lage als der Kläger selbst (vgl. [X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] 1053/12 - Rn. 59). Bis zum 26. Oktober 2012 war für keine der bis dahin fällig gewordenen monatlichen Wechselschichtzulagen die sechsmonatige Ausschlussfrist abgelaufen.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.789,68 Euro brutto als Vergütung für insgesamt 114,67 faktorisierte Stunden Bereitschaftsdienst, die er während der zwölfstündigen [X.]en im [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 geleistet hat. Er hat in dieser [X.] [X.] geleistet, für die er nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buch[X.]a [X.]-BT-V für je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde erhalten hat.

a) Ausgehend von dem Grundverständnis der Regelungen in § 46 Nr. 11 Abs. 3 [X.]-BT-V zur Vergütung von [X.] ist ein während einer zwölfstündigen [X.] geleisteter Anwesenheitswachdienst, der aus acht Stunden aktivem und vier Stunden [X.] Dienst (Bereitschaft) besteht, gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buch[X.]a [X.]-BT-V einheitlich zu faktorisieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten ([X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 451/14 - Rn. 14). Eine Aufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen [X.]aktorisierungsstufen scheidet aus ([X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 451/14 - Rn. 11). Der Bereitschaftsdienst ist notwendiger Teil aller [X.]ormen des [X.], deren Entgelt nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.]-BT-V zu bemessen ist ([X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 451/14 - Rn. 15).

b) Bei den vom Kläger geleisteten zwölfstündigen [X.] handelte es sich um [X.] iSv. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]-BT-V. Er hat weder Wachdienste iSv. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buch[X.]a [X.]-BT-V noch Wachdienste ausschließlich im [X.]reien (§ 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buch[X.]b Alt. 1 [X.]-BT-V) geleistet. Ebenso wenig hat der Kläger Wachdienste iSv. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buch[X.]b Alt. 2 [X.]-BT-V absolviert. Es bestand nicht während des gesamten [X.] eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz, weil der Kläger im aktiven Dienst unstreitig jeweils vier Stunden Stellingwache und vier Stunden Raumkontrollen zu leisten hatte.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von [X.]zuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buch[X.]a [X.]-AT in Höhe von 485,27 Euro brutto für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienststunden. Es handelte sich dabei nicht um Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 [X.]-AT, weil er während des Bereitschaftsdienstes keine „tatsächliche Arbeitsleistung“ iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT erbracht hat (vgl. [X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] 9/13 - Rn. 55 [zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]a TV-Ärzte/VKA]).

3. Der Kläger kann auch nicht aus § 6 Abs. 5 [X.] die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 608,40 Euro brutto als Ausgleich für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden verlangen. Dies hat das [X.] im Ergebnis zu Recht erkannt.

a) Nach § 6 Abs. 5 [X.], auf den der Kläger den geltend gemachten Anspruch im Revisionsverfahren ausschließlich stützt, hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. In Bezug auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 [X.] kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte [X.]reistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete [X.] (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] 423/14 - Rn. 15).

b) Ob § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]-BT-V, wie es das [X.]s angenommen hat, als „Gesamtpaket“ stillschweigend zugleich eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält (dazu [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] 369/10 - Rn. 18), kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die [X.]rage, ob es - wie die Revision meint - zu Unrecht die Nachtarbeitnehmereigenschaft des [X.] verneint hat. Der Kläger kann jedenfalls aus § 6 Abs. 5 [X.] keinen Anspruch auf Ausgleich der Nachtarbeit durch Zahlung eines Zuschlags gegen die Beklagte herleiten, weil diese bislang keine dementsprechende Wahl getroffen hat. Mit der Zahlung von [X.]zuschlägen für Nachtarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]b [X.]-AT in den [X.]ällen, in denen dies nicht nach § 46 Nr. 12 Abs. 6 [X.]-BT-V ausgeschlossen war, hat die Beklagte das ihr nach § 6 Abs. 5 [X.] zustehende Wahlrecht nicht ausgeübt, sondern lediglich eine tarifvertraglich bestehende Verpflichtung erfüllt. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht, kann die Beklagte den Kläger zum Ausgleich der Nachtarbeit weiterhin bezahlt von der Arbeitspflicht freistellen (vgl. [X.] 1. [X.]ebruar 2006 - 5 [X.] 422/04 - Rn. 18). Der Kläger hätte deshalb eine Alternativklage erheben müssen ([X.]Rspr., vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 918/11 - Rn. 31 mwN).

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    [X.]    

        

    Brune    

        

        

        

    D. Kiel    

        

    Züfle    

                 

Meta

10 AZR 792/14

13.01.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 13. März 2014, Az: 5 Ca 1852 c/13, Urteil

§ 46 Nr 11 Abs 3 S 2 Buchst a TVöD BT-V, § 46 Nr 12 Abs 6 TVöD BT-V, § 8 Abs 5 S 1 TVöD, § 7 Abs 1 TVöD, § 6 Abs 5 ArbZG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.01.2016, Az. 10 AZR 792/14 (REWIS RS 2016, 17832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17832

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