Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. IV ZR 319/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 482

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 319/06 Verkündet am:

3. Dezember 2008

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 3. Dezember 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklag[X.] wird das Urteil des 12. [X.] vom [X.] 2006 im Kos[X.]punkt und insoweit aufgehoben, als die Rechtsmittel der Beklag[X.] als unzulässig verworfen worden sind. Die Anschlussberufung der Beklag[X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklag[X.] sowie die Re-vision des [X.] werden zurückgewiesen. Von den Kos[X.] des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und die [X.] drei Viertel. Von Rechts wegen
Tatbestand:

[X.] Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestell[X.] und Arbeitern der an ihr beteilig[X.] 1 - 3 -

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) hat die [X.] ihr [X.] rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) umgestellt. Den Systemwechsel hat[X.] die Tarifvertrags-parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem [X.] vom 4. November 1966 ([X.]) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsren[X.]system er-setzt. Die neue Satzung der Beklag[X.] ([X.]S) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschrif[X.] auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetre[X.] ist, in [X.] und ren[X.]ferne Versicherte unterschie-den. [X.] ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder [X.] in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaf[X.] der [X.]n Versicher[X.] werden weitgehend nach dem al[X.] Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 [X.]S), wohingegen sich die Anwartschaf[X.] der ren[X.]fernen Versicher[X.] nach § 18 Abs. 2 [X.] berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S). 2 - 4 -

3 Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 ([X.]. [X.]32 vom 19. Juli 2003), die auf dem [X.] zum [X.]/[X.]-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die [X.]S auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hat[X.], unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S eine Startgutschriftberechnung nach den für [X.] Versicherte gel[X.]-den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S lautet: Die Sätze 1 bis 3 gel[X.] für Beschäftigte, die am 31. [X.] 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen [X.] könn[X.], wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hät[X.], entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder-te Menschen maßgeblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 [X.] in der am [X.] gel[X.]den Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S betrof-fenen Versicher[X.] 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das [X.] ([X.] I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszei[X.] für schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) von drei Jahren auf acht Jahre erhöht. 4 I[X.] Die Parteien strei[X.] über die Zulässigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteil-[X.] Startgutschrift. 5 - 5 -

6 Der am 22. Mai 1947 geborene und bei der Beklag[X.] ren[X.]be-rechtigte Kläger ist spätes[X.]s seit dem 16. November 2000 schwer-behindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Ren[X.]anwart-schaft nach dem vor der Systemumstellung gel[X.]den Satzungsrecht über den [X.] hinaus. Hilfsweise begehrt er [X.] die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S nach den Grundsätzen für [X.] Versicherte anstatt der erteil[X.] Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für ren[X.]ferne Versicherte [X.] wurde. Bis zum Ablauf des [X.]s legte der Kläger in der gesetzlichen Ren[X.]versicherung 377 Monate an Beitragszei[X.] (§§ 54 Abs. 1 [X.], 55 [X.]) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindes[X.]s 74 Monate für schulische Ausbil-dung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 [X.], von denen in der [X.] der [X.] ([X.]) zum 31. [X.] 2001 wegen Überschreitung der [X.] von drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszei[X.] berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszei[X.] freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 [X.]), machte der Kläger nach dem [X.] Gebrauch und zahlte für sieben Monate der schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-bensjahrs Beiträge nach. 7 Der Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum [X.] aufgebau[X.], als erdienter Besitzstand besonders geschütz[X.] [X.] zurück. Für eine Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der [X.] - 6 -

[X.], zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-geanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-gen. Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S ist der Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-rung der Anrechnungszei[X.] zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Men-schen bereits zum [X.] verlangt werde. 9 Die [X.] stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-rem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für [X.] Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-rifautonomie ohnehin eingeschränk[X.] rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschütz[X.] Besitzstand des [X.]. 10 Die [X.] ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ren[X.]anspruchs nicht vorgelegen hät[X.]. 11 Das [X.] hat - unter Klageabweisung im Übrigen - [X.], die [X.] sei verpflichtet, bei der Berechnung der Startgut-schrift § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S n.F. anzuwenden, die dabei [X.] - 7 -

nende gesetzliche Rente statt nach einem Näherungsverfahren anhand einer konkre[X.] Ren[X.]auskunft zu bestimmen und dem Kläger bei [X.] mindes[X.]s eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer al[X.] Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum [X.] (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechne[X.] Zusatzrente ent-spricht.
Die Begründung zur umfassend eingeleg[X.] Berufung der Beklag-[X.] enthält hinsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S kei-ne Ausführungen. Diese finden sich vielmehr erstmalig in einem Schrift-satz vom 14. Februar 2006, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Berufung der Beklag[X.], jedoch noch innerhalb der Frist zur Erwi-derung auf die Berufung des [X.] bei Gericht eingegangenen ist. Mit Schriftsatz vom 23. August 2006, der dann nach Ablauf auch der Erwide-rungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat die [X.] Antrag auf [X.] in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise - und [X.] ausdrücklich - Anschlussberufung eingelegt. 13 Während die Berufung des [X.] ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklag[X.] das [X.] geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch fest-gestellt, dass die [X.] verpflichtet sei, bei der Berechnung der [X.] § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S anzuwenden. Die vom Berufungsge-richt festgestellte weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklag[X.] hat es verworfen. 14 - 8 -

15 Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die [X.] begehrt mit ihrer Revision insgesamt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklag[X.] hat nur teilweise Erfolg und führt zur Zurückweisung der Anschlussberufung an Stelle deren Verwerfung. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. 16 A. Beide Revisionen sind in der erhobenen Form zulässig. [X.] ist von einer unbeschränk[X.] Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auszugehen. 17 Das Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschränkung in der Urteilsformel zugelassen. Auch der - formelhaf[X.] - Begründung für die Zulassung, in der auf "mehrere Rechtsfragen von [X.]" verwiesen wird, kann eine Beschränkung der Zulassung nicht entnom-men werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht le-diglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gibt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes beschränken will ([X.], 358, 361; [X.], Urteil vom 26. Mai 1982 - [X.] - NJW 1982, 1940 unter [X.]). Da das Berufungsgericht schon nicht ausgeführt hat, wegen welcher Rechtsfragen die Zulassung erfolgt, ist auch nicht unschwer oder eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des 18 - 9 -

Rechtsstreits die Zulassung beschränkt hätte sein sollen (vgl. hierzu [X.], 358, 361 f.). B. Begründet ist jedoch nur die Revision der Beklag[X.], soweit sie sich gegen die Verwerfung von Berufung und Anschlussberufung wendet. 19 [X.] Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 [X.]) ausgeführt, der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsren[X.]system stelle als solcher noch keinen ungerechtfertig[X.] Eingriff in Rechte der Pflichtversicher[X.] dar. 20 Soweit die [X.] in der Berufungsinstanz die Feststellung zu § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S angegriffen habe, seien Berufung und An-schlussberufung unzulässig. Die ursprüngliche Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen zur Feststellung hinsichtlich § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S, weshalb die Berufung insoweit nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO). Dies könne im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geheilt werden. Die später hilfsweise erhobene Anschlussberufung vom 23. August 2006 sei erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist und damit ebenfalls verfristet erhoben worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung sei insoweit mangels Notfristcharakter schon nicht statthaft, jedenfalls könne das Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden. Daher müsse es mit der vom [X.] festgestell[X.] Maßgeblichkeit der [X.] für [X.] Versicherte sein Bewenden haben. 21 - 10 -

22 Die Übergangsvorschrif[X.] für [X.] Versicherte seien wirk-sam, weshalb dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustünden. I[X.] Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis zum [X.] Teil Stand. 23 1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Verwerfung der "weitergehen-den Berufung" sowie der Anschlussberufung der Beklag[X.]. Das [X.] hat dabei die gebo[X.]e Umdeutung der ursprünglich als selbständiges Rechtsmittel eingeleg[X.] Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch zu § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S richtete, in eine unselbstän-dige Anschlussberufung versäumt. 24 a) Die [X.] hat bereits in der Berufungsbegründung den [X.] gestellt, die Klage insgesamt abzuweisen, und damit auch die [X.] zu § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S angegriffen. Insoweit hat sie die [X.] jedoch nicht fristgerecht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gewährt. 25 Jedoch sind auch im Verfahrensrecht analog § 140 BGB fehlerhaf-te Parteihandlungen in zulässige und wirksame umzudeu[X.], wenn deren Voraussetzungen eingehal[X.] sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ([X.], Urteil vom 27. April 1995 - [X.] - NJW 1995, 2362 unter [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 154 unter [X.]). Ohne Prüfung der Möglichkeit der Umdeutung einer unzulässigen, weil nicht fristgerecht begründe[X.] [X.] in eine zulässige Anschlussberufung darf die Berufung nicht als [X.]

zulässig verworfen werden ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO). Die Umdeutung setzt nicht voraus, dass die [X.] als An-schlussberufung bezeichnet wird; es genügt vielmehr das - auch still-schweigend zum Ausdruck gebrachte - Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz ([X.], Urteile vom 9. Mai 1984 - [X.] - NJW 1984, 2351 unter 4 c; vom 28. Oktober 1953 - [X.] - NJW 1954, 226 unter 2). Insoweit sind also keine strengen Anforderungen zu stellen ([X.]Z 100, 383, 386). Nicht als Anschlussberufung gewertet werden könnte dagegen eine Prozesserklärung, die sich in der Abwehr des gegnerischen Berufungsantrags erschöpft ([X.], Urteil vom 9. Mai 1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel gewollt ist ([X.]Z 100, 383, 387 f.; [X.], Ur-teil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO; [X.]/[X.] § 524 [X.]. 37). Auch wenn der tat-sächliche Wille des Rechtsmittelführers ursprünglich auf die [X.] einer selbständigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel [X.] ein - ausreichender - mutmaßlicher Wille angenommen werden, die unzulässige Hauptberufung wenigs[X.]s als Anschlussberufung "ret-[X.] zu wollen" ([X.]Z 100, 383, 388; [X.], Urteil vom 27. April 1995 aaO). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht die Berufung der Beklag[X.], soweit sie nicht fristgerecht begründet und somit unzulässig war, in eine Anschlussberufung umdeu[X.] müssen. [X.] hat die [X.] ihren Angriff innerhalb der Frist zur Einlegung ei-ner Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) und in-haltlich ausreichend begründet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die [X.] in Abkehr von der Regel ihre insoweit unzulässige Berufung nicht zumindest als Anschlussberufung hätte ret[X.] wollen. Das [X.] - 12 -

fungsgericht musste daher die ursprünglich eingelegte Berufung zum ei-nen Teil - soweit innerhalb der Berufungsfrist begründet - als [X.] und zum anderen Teil - soweit lediglich innerhalb der [X.] begründet - als Anschlussberufung wer[X.]. Der erst nach [X.] der [X.] eingegangene Schriftsatz, in welchem die [X.] nun ausdrücklich Anschlussberufung einlegte, war daher nicht als erstmalig erhobenes eigenes Begehren zu verstehen, sondern als Bestandteil der bereits vorher erhobenen Anschlussberufung (vgl. [X.] aaO).
2. In der Sache ist das Berufungsurteil jedoch - insbesondere hin-sichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S - richtig. 28 a) Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S sind dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum [X.] das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätes[X.]s zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Ren[X.]eintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur [X.] vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durchschnittlichen Versicher[X.] entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Ren[X.]versicherungsrecht in ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S vor-ausgesetz[X.] Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im genann[X.] Senatsurteil verwiesen. 29 - 13 -

30 Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende [X.] nach § 207 [X.] seine Anrechnungszei[X.] für schulische Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 [X.] erfüllt gehabt hätte. Er hätte daher - das Erreichen des Ren[X.]eintrittsalters unterstellt - am [X.] die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.]S beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß dieser Bestimmung nach den für [X.] Versicherte gel[X.]den Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 [X.]S) zu [X.] hat. b) Die weitergehenden Ansprüche des [X.], insbesondere auf eine Ren[X.]berechnung nach dem vor der Systemumstellung gel[X.]den Satzungsrecht, hält das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben. 31 aa) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.]Z 174, 127 [X.]. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Be-klag[X.] auch ohne Zustimmung der Versicher[X.] und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 ([X.]/07 - zur [X.] vorgesehen) hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den [X.]n Versicher[X.] erworbenen [X.]en sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsren[X.]system gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres wei[X.] Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist [X.] vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den genann[X.] [X.] verwiesen. 32 - 14 -

33 bb) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei [X.] schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in diesem Fall gegenüber nicht schwerbehinder[X.] [X.]n Versicher-[X.] zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochre-chung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Regelfall auf das für den jeweiligen Versicher[X.] frühestmögliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen abzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 [X.]S a.F.) erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebensjahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 [X.]S auf diesen spä-teren Zeitpunkt hochzurechnen.
Der Kläger hat im Streitfall schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm hieraus konkrete Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet be-ruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinder[X.] und nicht schwerbehinder[X.] Versicher[X.] jedenfalls auf einem sachlichen Grund. Für nicht schwerbehinderte Versicherte muss[X.] die Tarifvertragspartei-en der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicher[X.] jeweils tatsächlich in die gesetzliche Altersrente eintre[X.] werden, durch eine pauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte [X.] steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte frühestmöglich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintre[X.] kann, ein konkreterer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der [X.] der Fälle den tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pau-schalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den 34 - 15 -

tatsächlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versicher[X.] ausschlagen können, werden durch das Abstellen auf diesen konkre[X.] Zeitpunkt minimiert (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese, [X.] Teil VII - [X.] Stand Juni 2003 [X.]. 33.3.3. [X.]). Durch § 79 Abs. 2 Satz 5 [X.]S wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinder[X.] Ver-sicher[X.] vorverlager[X.] Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/[X.], Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 § 33 [X.] A 1.2 [X.]. 6 S. 22; [X.]/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftig[X.] des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. [X.]. 140). 3. Das Berufungsurteil hat daher keinen Bestand, soweit mit ihm Berufung und Anschlussberufung der Beklag[X.] verworfen worden sind. Infolge der insoweit vorzunehmenden Umdeutung der ursprünglich ein-geleg[X.] Berufung scheidet die Verwerfung einer "weitergehenden [X.]" aus. Die Zurückweisung der Anschlussberufung als unbegründet, die an Stelle deren Verwerfung als unzulässig gebo[X.] war, konnte der 35 - 16 -

Senat selbst aussprechen, da der Fall auch im Übrigen zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.] in: [X.] 3. Aufl. § 561 [X.]. 7). [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 183/05 -

Meta

IV ZR 319/06

03.12.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. IV ZR 319/06 (REWIS RS 2008, 482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 482

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