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PDF anzeigen[X.] StR 574/01vom15. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 11. Juli 2001 mit [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnungder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere - allgemeine - Strafkam-mer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-hängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und acht Monaten verurteilt; den Tatvorwurf des versuchten [X.] hat es für nicht erwiesen erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts [X.] 3 -Die [X.] und deshalb nach § 344 Abs. 2Satz 2 StPO unzulssig.Die Nachprfung des Urteils aufgrund der Sachrt zum Schuld-und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.Das Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Schwurgerichtnicht geprft hat, ob der Angeklagte gemß § 64 StGB in einer Entziehungsan-stalt unterzubringen ist. Die Errterung dieser Frage drte sich hier auf. [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 13. Dezember 2001hierzu zutreffend ausgefrt:"Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bereits seitseinem 14. oder 15. Lebensjahr regelmßig grßere MengenSchnaps, wobei er seinen Alkoholkonsum stetig steigerte.Auch nachdem er sich im Jahre 1994 einer [X.] hatte, blieb er nur etwa ein halbes [X.] steigerte sodann seinen Alkoholkonsum wieder stetig, biser sich an mehreren Tagen in der Woche bis zum totalen [X.] betrank ([X.]). Bei der Begehung dervorliegenden Tat vom Mrz 1999 stand der Angeklagte erneutunter erheblichem Alkoholeinfluß, der sich im Laufe des [X.] so weit steigerte, daß die vllige Aufhebung [X.] fr die letzte Phase des [X.] ausgeschlossen werden konnte ([X.]). [X.] ist sich der Angeklagte seines [X.] be-wußter, er vermeidet Situationen, in denen er zrmßi-gem Alkoholkonsum verleitet werden [X.] und zeigt Bereit-schaft, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen([X.] 8).Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt na-- 4 -he. Mit der Frage des Vorliegens eines Hanges des Ange-klagten, Alkohol im Übermaû zu sich nehmen, hat sich der [X.] Sachverstige erkennbar nicht aus-einandergesetzt. [X.] bei dem Angeklagten die hinreichendkonkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht(vgl. [X.] 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich,zumal der Angeklagte nunmehr bereit ist, sich einer Alko-holtherapie zu unterziehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 [X.], 4).Das [X.] tte deshalb darlegen mssen, warum [X.] von der Unterbringung abgesehen hat (BGHSt 37,5, 7; 38, 362, 363; Senat, [X.] vom 21. Januar 1999- 4 [X.], vom 16. Mrz 1999 - 4 [X.] und vom12. Oktober 1999 - 4 [X.]). Die Unterbringung nach§ 64 StGB ist zwingend, wenn ihre Voraussetzungen vorlie-gen, und hat Vorrang vor allen Formen selbstgewlter The-rapie (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).[X.] nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert [X.] im weiteren Verfahren nicht (§ 358Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5)."Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweitdie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist. Der Senat kann [X.], [X.] der Tatrichter bei Anord-nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt tte. Der [X.] kann daher bestehen [X.] 5 -Der Senat verweist die Sache, nachdem die Zustigkeit des Schwur-gerichts nach § 74 Abs. 2 [X.] nicht mehr gegeben ist, an eine allgemeineStrafkammer des [X.]s zurck.Tepperwien Maatz Athing [X.]Ernemann
Meta
15.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 4 StR 574/01 (REWIS RS 2002, 5058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5058
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