Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. 2 StR 136/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2971

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[X.]/02vom5. Juni 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2002 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur [X.] in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubesunter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner Re-vision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmi[X.]l ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. [X.] ist [X.] jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.- 3 -Nach den Feststellungen konsumierte der u. a. wegen Betsmit-teldelikten bestrafte Angeklagte seit 1993 - unterbrochen durch Phasen [X.] - Heroin. In den Jahren 2000 und 2001 befand er sich zur [X.] einer statiren Therapie zu ff Entgiftungsbehandlungen im [X.], vom Mrz bis Mai 2001 frte er eine statire [X.]. Ab August 2001 begann er - neben dem [X.] von Alkohol und Ha-schisch - erneut fast tlich ein halbes Gramm Heroin zu spritzen. Die Tat be-ging er, um sich jedenfalls auch Geld fr Drogen zu verschaffen. Als er kurznach der Tat auf dem Bahnhof festgenommen wurde, beabsichtigte er, nachSaarbrcken zu fahren, um sich dort Heroin zu kaufen. Die nach der [X.] entnommene Urinprobe ergab Hinweise fr den [X.] von Drogen, u. a.von Opiaten. Das [X.] hat sachverstig beraten eine Opiatig-keit des Angeklagten festgestellt, dazu im Widerspruch allerdings ausgefrt,daß die Diagnosestellung einer [X.]serkrankung nicht gerechtfertigtsei.Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zurmßigem [X.] - eine auf krperlicher Sucht beruhende[X.] ist nicht erforderlich, hier aber anzunehmen - sowie einensymptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und der [X.] be-legen, [X.] der Tatrichter prfen und entscheiden mssen, ob bei dem [X.] besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges er-hebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGBist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der [X.] sind. Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussichteines Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Allein der [X.] nach der ersten, zudem nur relativ kurzen statiren Therapie [X.] solchen [X.] nicht zu.[X.] nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die [X.] nicht. Der Beschwerdefrer hat die Nichtan-wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmi[X.]lan-griff ausgenommen.Der Senat kann [X.], [X.] das [X.] bei Anordnung [X.] eine geringere Strafe vert [X.].Bode De[X.]r [X.] Elf

Meta

2 StR 136/02

05.06.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. 2 StR 136/02 (REWIS RS 2002, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2971

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