Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 66/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5701

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 66/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 95.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "in-neren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb-2 - 3 - lich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des [X.] zur Rechtsprechung des [X.] aufgezeigt. Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliegt, wenn das Unfallereignis in [X.] Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen [X.] oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychi-schen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung des Schadens oder ob die [X.] von überragender Bedeutung und damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist hier darauf abzustellen, ob die [X.] so stark ist oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen [X.], sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte [X.] zu derselben [X.] die Erscheinungen ausgelöst hätte ([X.], 215, 216; 62, 220, 222; [X.] 1958, 281; NJW 1962, 702; [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375 mit weiteren Nachweisen). 3 Für die Entscheidung des [X.] war dagegen die Frage maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche zeitli-che Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragli-che Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wur-de ([X.], 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v. 4 - 4 - 8. Dezember 1998 - [X.] U 1/98 R, Rn. 22; [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 15; [X.]/[X.], Unfallversicherung [X.] § 8 Rn. 28).
Bei über mehrere Arbeitsschichten auftretenden ([X.] ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; [X.] 2200 § 762 Nr. 2; BSG, Urt. v. 8. Dezember 1998, aaO; [X.]/[X.], aaO, § 8 Rn. 15; [X.]/[X.], aaO § 9 Rn. 19, 22). 5 In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der [X.] der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich als Auslöser anzusehen war. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 O 507/02 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -

Meta

IX ZR 66/06

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 66/06 (REWIS RS 2008, 5701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5701

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