Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 75/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5257

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 75/12

vom

6. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
6.
Juni
2013
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.

Gründe:

Da der Beschluss vom 4.
April 2013 bereits auf eine aus §
63 Abs.
3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine
Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde ([X.] JurBüro 1979, 405; [X.] JurBüro 1980, 1865,

1
-

3

-
1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2008 -
11 O 532/03 -

O[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
2 U 49/08 -

Meta

IX ZR 75/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 75/12 (REWIS RS 2013, 5257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5257

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IX ZR 75/12

2 U 49/08

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