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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/12
vom
6. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
6.
Juni
2013
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe:
Da der Beschluss vom 4.
April 2013 bereits auf eine aus §
63 Abs.
3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine
Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde ([X.] JurBüro 1979, 405; [X.] JurBüro 1980, 1865,
1
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3
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1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2008 -
11 O 532/03 -
O[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
2 U 49/08 -
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 75/12 (REWIS RS 2013, 5257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5257
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