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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/12
vom
4.
April 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am 4.
April 2013
beschlossen:
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Streitwertfestsetzung in Höhe von 394.431,60
Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wird [X.].
Gründe:
Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom 5.
Februar 2009 (III
ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§
32 Abs. 2 Satz 1 [X.]), aber nicht begründet.
1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs.
1 [X.] auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelver-fahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss
vom
14.
Februar 1978 -
GSZ 1/77, [X.]Z 70, 365, 367). Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsbe-schwerden verfolgten Anträgen
festgesetzt.
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2. Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilweisen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhän-gigkeit kommt ([X.], [X.], 20.
Aufl., §
32 Rn.
2; [X.], [X.], 42. Aufl., § 32 [X.] Rn. 1). Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsge-mäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätig-keit zugrunde gelegen hat (BVerwG, Beschluss
vom
8.
Oktober 2005 -
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B 81/04, juris Rn.
4).
Daran fehlt es
im Streitfall bezüglich des von dem Beklagten mit der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klageab-weisungsbegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtli-che Gebühren kommt nicht in Betracht ([X.], [X.], 2. Aufl., §
32 Rn.
27). Insoweit ist für die beantragte
Streitwertfestsetzung auch deshalb kein
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Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von [X.] erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2008 -
11 O 532/03 -
O[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
2 U 49/08 -
Meta
04.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2013, Az. IX ZR 75/12 (REWIS RS 2013, 6923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6923
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