Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2013, Az. IX ZR 75/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6923

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 75/12

vom

4.
April 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am 4.
April 2013
beschlossen:

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Streitwertfestsetzung in Höhe von 394.431,60

Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wird [X.].

Gründe:

Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom 5.
Februar 2009 (III
ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§
32 Abs. 2 Satz 1 [X.]), aber nicht begründet.

1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs.
1 [X.] auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelver-fahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss
vom
14.
Februar 1978 -
GSZ 1/77, [X.]Z 70, 365, 367). Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsbe-schwerden verfolgten Anträgen
festgesetzt.
1
2
-

3

-

2. Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilweisen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhän-gigkeit kommt ([X.], [X.], 20.
Aufl., §
32 Rn.
2; [X.], [X.], 42. Aufl., § 32 [X.] Rn. 1). Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsge-mäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätig-keit zugrunde gelegen hat (BVerwG, Beschluss
vom
8.
Oktober 2005 -
8
B 81/04, juris Rn.
4).
Daran fehlt es
im Streitfall bezüglich des von dem Beklagten mit der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klageab-weisungsbegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtli-che Gebühren kommt nicht in Betracht ([X.], [X.], 2. Aufl., §
32 Rn.
27). Insoweit ist für die beantragte
Streitwertfestsetzung auch deshalb kein

3
-

4

-
Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von [X.] erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2008 -
11 O 532/03 -

O[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
2 U 49/08 -

Meta

IX ZR 75/12

04.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2013, Az. IX ZR 75/12 (REWIS RS 2013, 6923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6923

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 204/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 243/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 250/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 204/11 (Bundesgerichtshof)

Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren bei Beschränkung des Rechtsmittels erst in der Rechtsmittelbegründung


2 W 4619/21 (OLG Nürnberg)

Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Streitwert, Festsetzung, Streitwertbeschluss, Gegenstandswert, Vergleich, Statthaftigkeit, Zahlung, Beschwerdewert, Schriftsatz, Bemessung, Wert, Umfang, von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 75/12

2 U 49/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.