Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. IV ZR 247/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7075

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 247/10vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 4. Mai 2011 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der [X.] in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zu-rückgenommen worden war. 1 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der [X.] hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43). 2 - 3 -

3 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne-rung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.] aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben. Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte [X.] nicht zu beanstanden. 4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. 5 Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IV ZR 247/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. IV ZR 247/10 (REWIS RS 2011, 7075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7075

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IV ZR 247/10

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