Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. 4 StR 481/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1371

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[X.] vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in 113 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. wegen Betruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklag-ten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte M. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es ei-ner Erörterung der vom Angeklagten M. auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge nicht bedarf. 1 1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten M. fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhe-bung. Schwere Mängel des [X.]es, die bei unveränderter Zulassung der Anklage zur Unwirksamkeit des [X.] führen, liegen nur vor, wenn die angeklagten Taten in der Anklageschrift nicht genügend konkreti-sierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die 2 - 3 - Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft des daraufhin ergehen-den Urteils haben würde (vgl. [X.], 133; 2006, 649, [X.]. m.w.[X.]). Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. September 2007 Bezug genom-men. Ob die knappe Beschreibung des Tatgeschehens im [X.] über die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinaus auch deren Funktion erfüllt, die Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelhei-ten des Vorwurfs zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozess-verhalten auf den [X.] einzustellen, kann dahinstehen. Insoweit be-stehende Mängel begründen nicht die Unwirksamkeit der Anklage (vgl. [X.]St 40, 44, 45; [X.], 95). Eine Verfahrensrüge, mit der eine Einschrän-kung der Verteidigungsmöglichkeiten der nach den Feststellungen geständigen Angeklagten gerügt wird, ist nicht erhoben. 3 2. Das Urteil hat aber deshalb keinen Bestand, weil es - wie die Revision des Angeklagten M. zu Recht rügt - keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; [X.] 50. Aufl. § 267 [X.]. 5 m.w.[X.]). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äuße-ren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prü-fung erforderlich. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO [X.]. 42). So verhält es sich hier: 4 - 4 - a) Das [X.] hat sich bei der Sachverhaltsdarstellung damit [X.], lediglich den [X.] - soweit es die innere Tatseite betrifft nicht vollständig - mit leichten redaktionellen Änderungen einzurücken. Der [X.] erschöpft sich jedoch in einer Zusammenfassung der [X.] in zwei mehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilde-rung der Vorgehensweise der Angeklagten bei dem Ankauf von Forderungen aus [X.] durch die Firma [X.] GmbH zum Rückkaufwert. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erfüllen, davon abzu-sehen, die konkreten Sachverhalte der [X.] mitzuteilen und diese in [X.] zusammenzufassen, in der die [X.]eiligen [X.] wie hier - nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden. Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen, die den [X.] erfüllen, gleich gelagert sind (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsa-chen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzu-ordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. zur Feststellung der Tatbestands-merkmale [X.]/Appl, [X.]. [X.]. 281 ff., insbesondere 287). Daran fehlt es hier, zumal eine ergänzende Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht möglich ist, weil sich die Beweiswürdigung in der Mitteilung erschöpft, die Angeklagten hätten das [X.] [X.]eils vorbehaltlos eingeräumt, und die rechtliche Würdigung sich auf die Angabe des Endergebnisses beschränkt. 5 b) Den Urteilsgründen lässt sich zwar entnehmen, dass die Verkäufer bei dem Abschluss der Verträge über den Verkauf von Forderungen aus [X.] über die Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit 6 - 5 - der [X.]

GmbH getäuscht wurden. Unklar bleibt aber, worin nach Auffassung des [X.]s die irrtumsbedingte Vermögensverfügung der [X.]eiligen Verkäufer liegen soll. Sofern das [X.] von einem Einge-hungsbetrug ausgegangen ist, hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, dass schon mit der Eingehung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur Über-tragung der Rechte aus einer Lebensversicherung (§ 453 Abs. 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 BGB) eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Das ist beim [X.] eines Kaufvertrages dann der Fall, wenn der Verkäufer einem nicht er-füllungsbereiten oder erfüllungsfähigen Vertragspartner gegenüber [X.] ist (vgl. [X.] NStZ 1998, 85). Ob die [X.]eiligen Verkäufer nach den mit der [X.]

GmbH geschlossenen Verträgen [X.] waren, lässt sich den Urteilsgründen ebenso wenig entnehmen, wie Inhalt und Ausgestaltung der von der [X.]. Im Hinblick darauf, dass in den Fällen 1 bis 67 der in die Urteilsgründe eingefügten Listen die Lebensversicherungen gekündigt und die [X.]eiligen [X.] ausgezahlt wurden, liegt es zwar nahe, dass die [X.] haben, d.h. sowohl die Forderung aus der [X.] als auch andere Rechte, wie das Kündigungsrecht, gemäß §§ 398, 413 BGB an die Gesellschaft abgetreten haben. Ob dies zugleich mit dem [X.] des [X.]eiligen Kaufvertrages geschah, so dass eine einheitliche [X.] vorläge (vgl. [X.] NStZ 1997, 542), bleibt aber nach den [X.] offen. Die Urteilsgründe lassen zudem auch eine Beurteilung der Konkurrenzen nicht zu, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob der [X.]eilige Verkäufer der Forderungen von einem der Angeklagten oder von einer anderen für die GmbH tätigen Person getäuscht worden ist. Zwar stellen die einzelnen Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich 7 - 6 - die Angeklagten, sofern der [X.] erfüllt ist, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) zurechnen lassen müssten. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf die eigenen Tatbeiträge der Angeklagten zu den [X.]eiligen Vertragsabschlüssen an. Nur soweit sie selbst den Verkäufer getäuscht oder sonst einen konkreten Beitrag zu dem [X.]eiligen Vertragsabschluss geleistet hätten, läge [X.] vor. Bestand der Tatbeitrag des Angeklagten [X.]zu dem Abschluss der Kauf-verträge aber lediglich in der Leitung und Organisation der Gesellschaft als fak-tischer Geschäftsführer, läge nur eine Tathandlung vor (vgl. [X.] wistra 2001, 378; [X.]R StGB § 263 Täterschaft 1, [X.]. m.w.[X.]). Entsprechendes gilt für den Angeklagten M. , den Geschäftsführer der [X.] [X.] Ernemann

Meta

4 StR 481/07

18.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. 4 StR 481/07 (REWIS RS 2007, 1371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1371

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