Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. VIII ZR 209/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4945

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Januar 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 263Ein [X.] kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß [X.] die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstand-schafter verneint.[X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.] -LG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren [X.] bis zum 29. Dezember 2003 durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer [X.] vom 10. Juni 2003 wird mit der [X.], daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 in [X.]in derA. -Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 [X.] der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin [X.] und Modernisierungsmaßnahmen für den [X.]an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen [X.] durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärme-dienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen fürdie Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich [X.] des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66 verweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es füreine Umstellung der Heizungsversorgung auf das sogenannte "Eigentümermo-- 3 -dell" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und [X.] bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei [X.] mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen.Wegen der offenen Posten aus der Betriebskostenabrechnung hat die[X.] mbH, [X.], (künftig: [X.]), han-delnd als Verwalterin der Eigentümerin [X.], Klage erhoben. [X.] hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf dievon der [X.] eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht auf [X.] gegen die Prozeßführungsbefugnis der [X.] hingewiesen. [X.] dieser Gesellschaft unter anderem [X.]:"... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das [X.] eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse der [X.] vorliegenden Prozeß nicht annimmt, wird im Wege des [X.]-wechsels (Hervorhebung im Original) erklärt, daß der Anspruchnunmehr durch Frau A. J. , [X.] , [X.], vertreten durch die [X.] mbH ... geltend gemacht [X.] hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen und [X.] gegen das Urteil zugelassen. Nach der Kostenentscheidung des [X.] hat die [X.] ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie vonden "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten und außerge-richtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen. Im übrigen hat das Be-rufungsgericht der "Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Revi-sion werden die Klageanträge [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] fehle die Prozeßfüh-rungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens der Eigentümerin, auf die sich [X.] stütze, sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmteRechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung darstelle. Auchfehle der [X.] das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigenerechtsschutzwürdige Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen Na-men geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte zulässige [X.]wechselhabe aber dazu geführt, daß die Eigentümerin [X.]als Klägerin [X.] fortführe. Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten und [X.] neu entstandenen Betriebskosten nur in dem Umfang verlangen,in dem sie die Bedingungen für die Modernisierungsankündigung und das Miet-erhöhungsverlangen eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere [X.].II.Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuwei-sen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Dies hat das Revisionsgerichtauch auf die Revision der klagenden [X.] - gegebenenfalls von Amts wegen -zu berücksichtigen, ohne daß damit ein Verstoß gegen das Verschlechterungs-verbot (vgl. §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist.1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das [X.] allein über die Klage der nunmehrigen Klägerin entschieden. [X.] ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin, der [X.] , gefolgt,die für den Fall, daß das Gericht ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einen- 5 -[X.]wechsel vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht,da es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft der [X.] verneinthat, in den Entscheidungsgründen zunächst über die Zulässigkeit des [X.]-wechsels befunden. Es hat die Auswechslung der klagenden [X.] als zulässi-ge Klageänderung gewertet und ausgeführt, daß nunmehr "anstelle der aus-scheidenden [X.] " die Eigentümerin [X.] den Prozeß fortführe. In [X.] hat es auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Daß das [X.] seiner Entscheidung weiterhin die [X.] als Klägerin und Beru-fungsklägerin aufführt, ist demgegenüber ohne Bedeutung.Die Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus, daß die Eigen-tümerin [X.] , die mit ihrer Revision das ihre Klage abweisende Urteilangreift, anstelle ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozeß eingetretenist. Daß sie in ihren Schriftsätzen das in dem Berufungsurteil aufgeführte ur-sprüngliche - unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist unschäd-lich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin [X.] hat sich das [X.] demnach nicht zu befassen.2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist die Klage der (neuen)Klägerin bereits unzulässig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des[X.] ([X.]Z 65, 264, 268 m.w.Nachw.) sieht das [X.] auf der Klägerseite eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO. Zu [X.] hält das Berufungsgericht jedoch die Klageänderung für zulässig. [X.] hat unberücksichtigt gelassen, daß der [X.]wechsel nur hilfsweise fürden Fall erklärt worden ist, daß das Berufungsgericht die [X.] [X.]verneinen würde. Eine [X.]änderung, die zu einer subjektivenKlagehäufung führt, kann wirksam nicht bedingt erfolgen, weder unter der pro-zessualen Bedingung, daß der Anspruch der in erster Linie angeführten [X.]für unbegründet befunden wird ([X.], Urteil vom 25. September 1972 - [X.] -28/69, [X.] 1973, 742), noch - wie hier - unter der Bedingung, daß das [X.] Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin als Prozeßstandschafte-rin verneint. Bei einem nur bedingten [X.]wechsel handelt es sich nicht wiebei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder derandere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozeß-rechtsverhältnisses mit einer anderen [X.]. Ob ein solches besteht, darf,schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in [X.] bleiben ([X.], Urteil vom 25. September 1972, aaO; vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 4 a).Dr. [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]für den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am [X.]. [X.] Januar 2004[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 209/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. VIII ZR 209/03 (REWIS RS 2004, 4945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4945

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