Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 301/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3437

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Mai 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 51 Abs. 1, [X.] §§ 152 Abs. 2, 161 Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben [X.] ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen [X.]eklagten als unzulässig abzuweisen.
[X.], Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 12. August 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der [X.]eklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem [X.]eklagten als Zwangsverwalter die Rück-zahlung einer Mietkaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen der Kaution. Mit Mietvertrag vom 6. Februar 1998 mietete die Klägerin von der Firma [X.]eine Wohnung in [X.]

, [X.]. Zu [X.]eginn des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an die Vermieterin eine Kaution in Höhe von 1.370 DM (= 700,47 •). Mit [X.]eschluß des [X.] vom 4. August 2000 wurde die Zwangsverwaltung für die vermietete Wohnung angeordnet, und der [X.] wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Die von der Klägerin gestellte [X.] - kaution übergab die Vermieterin dem [X.]eklagten nicht. Zum 31. Oktober 2001 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Kaution und auf Auskunft abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat der [X.]eklagte erstmals - unwidersprochen - vorgetragen, daß das Zwangsverwaltungsverfah-ren bereits vor Zustellung der Klage mit [X.]eschluß des Amtsgerichts Schöne-berg vom 4. November 2002 aufgehoben worden ist, da im [X.] rechtskräftig der Zuschlag erteilt worden war.

Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen den [X.]eklagten. Eine Einstandspflicht des [X.], der die Kaution vom Vermieter nicht erhalten habe, lasse sich weder aus § 572 Satz 2 [X.]G[X.] a.F. noch aus § 152 Abs. 2 [X.] herleiten. Aus letzterer Vorschrift ergebe sich nur die Verpflichtung des [X.], das Mietverhältnis fortzusetzen, nicht jedoch auch die Pflicht, sämtliche Zahlungen des Mieters an den Vermieter zu berücksichtigen. Dies folge bereits aus §§ 392, 1125, 1124 [X.]G[X.]. Ein Anspruch des Mieters gegen den Zwangsverwalter lasse sich auch nicht mit einem Treu-handverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, das aufgrund der Zahlung der - 4 - Kaution entstanden sei, begründen. Da ein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Zwangsverwalter nicht bestehe, sei auch der geltend gemachte [X.] nicht begründet. I[X.] Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur [X.]egründetheit der Klage nicht an. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozeßfüh-rungsbefugnis des [X.]eklagten nicht gegeben ist; dem steht das Verschlechte-rungsverbot nicht entgegen ([X.] 145, 316, 331; Senatsurteil vom 22. Januar 1997 - [X.] ZR 339/95, [X.], 1713 unter II, 3). 1. Das [X.]erufungsgericht ist zu Recht als selbstverständlich davon aus-gegangen, daß ein Zwangsverwalter im Rahmen seiner [X.]efugnisse aus § 152 Abs. 1 [X.] als gesetzlicher Prozeßstandschafter des Zwangsverwaltungs-schuldners in eigenem Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermö-gens Prozesse führen kann. Dem entspricht es, daß Ansprüche, die das von ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen sind. [X.]ei der gesetzlichen Pro-zeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die in je-der Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 442 unter 1; Urteil vom 24. September 1996 - [X.], [X.], 2247 unter [X.] b m.w.Nachw.). In Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO hat das Revisionsgericht selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft erfüllt sind (Senat, Urteil vom 10. November 1999 - [X.] ZR 78/98, [X.], 738 unter [X.]). Dabei sind auch in der Revision neu vorge-- 5 - tragene Tatsachen zu berücksichtigen ([X.] 100, 217, 219). Nach dem [X.] des [X.]eklagten in der Revisionserwiderung hat das [X.] das Zwangsverwaltungsverfahren mit [X.]eschluß vom 4. November 2002 aufgehoben, da im Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag erteilt worden war. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Das [X.] ist damit nach Anhängigkeit der Klage, die am 30. September 2002 durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht eingetreten ist, aber vor deren Zustellung an den [X.]eklagten am 27. Dezember 2002 aufgehoben [X.]. 2. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen sich eine Prozeß-standschaft ergibt, spätestens zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (Senatsurteil vom 10. November 1999, aaO unter II, 2 für die gewillkürte Prozeßstandschaft). Das ist hier nicht der Fall. Die Prozeßführungsbefugnis des beklagten [X.] ist jedenfalls zu diesem [X.]punkt entfallen, weil sie aufgrund einer Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks wieder aufgehoben worden ist. Mit dem Wirk-samwerden des [X.] verliert der Zwangsverwalter seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen [X.]efugnisse. Zwar hat er die voran-gegangene Verwaltung noch abzuwickeln, die Schlußrechnung zu erstellen und die in seinem [X.]esitz befindlichen Gegenstände an die [X.]erechtigten herauszu-geben. Offene Forderungen kann er jedoch weder einziehen noch einklagen, denn mit dem Erlöschen der [X.]eschlagnahme endet die [X.]efugnis des [X.] und damit auch die des von ihm eingesetzten [X.]. Auf den Erwerber eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung geht das Ei-gentum an diesem Grundstück mit Erteilung des Zuschlags kraft Gesetz über (§§ 146 Abs. 1, 90 Abs. 1 [X.]). Er kann bei bestehenden Mietverhältnissen von dem [X.]punkt der rechtskräftigen Aufhebung der [X.]eschlagnahme an alle Rechte als Vermieter wahrnehmen und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis - 6 - uneingeschränkt erfüllen. Dies gilt auch für Ansprüche des Mieters, die vom Zwangsverwalter nicht erfüllt worden sind und die gegen den Erwerber nach Maßgabe der §§ 566 bis 567 [X.]G[X.] (§§ 571 bis 579 [X.]G[X.] a.F.) in Verbindung mit § 57 [X.] gerichtet werden können. Demgegenüber erfordert es die Pflicht des [X.], nach dem Ende der Zwangsverwaltung seine Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln, nicht, ihn in diesen Fällen noch nachwirkend als [X.] kraft Amtes anzusehen. Ebensowenig besteht ein praktisches [X.]edürfnis, neben dem Erwerber oder dem [X.] auch den ehemaligen Zwangsverwalter gerichtlich in Anspruch nehmen zu können. Ob ein Zwangsverwalter, obwohl er nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr zur Prozeßführung berechtigt wäre, zur Fortführung bereits rechtshängi-ger Prozesses befugt ist, wenn die Zwangsverwaltung nach Eintritt der Rechts-hängigkeit im Laufe des Prozesses aufgrund einer Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks aufgehoben wird, bedarf hier keiner Entschei-dung (vgl. für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände Senat, [X.]eschluß vom 7. Februar 1990 - [X.] ZR 98/89, [X.], 742 unter 2 und [X.], Urteil vom 21. Oktober 1992 aaO; abgelehnt für den Fall der Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger [X.] 155, 38; vgl. für einen [X.], 226). Gleiches gilt für die - sich hier nicht stellende - Frage, ob ein Zwangsverwalter ausnahmsweise nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch neue Rechtsstreitigkeiten anhängig machen kann, falls dies zur [X.] erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1954 - [X.] in [X.], 172 unter 1; [X.], Urteil vom 9. Januar 1980 - 5 A ZR 21/78 in [X.] § 613 a [X.]G[X.] Nr. 19 unter [X.]; Mohrbut-ter/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 7. Aufl., Muster 165 [X.]. 4, [X.]; Stöber, Zwangsver-steigerungsgesetz, 17. Aufl., § 161 [X.]. 7.1.; enger [X.], Rpfleger 2000, 30 mit zust. [X.]. [X.]; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], - 7 - Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 7 [X.]. 4, 8; [X.] [X.] 1995, 19, 34 ff.). Jedenfalls dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit, wenn auch möglicherweise nach Anhängigkeit des Verfahrens, aufgehoben ist, [X.] Forderungen, die in bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden, nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden. Der [X.] eines Zugriffs auf das Schuldnervermögen durch ein gegen den Zwangs-verwalter gerichtetes Verfahren setzt zumindest voraus, daß das Verfahren noch wirksam gegen ihn in seiner Funktion als Amtsträger in Gang gesetzt [X.] war. 3. Der Umstand, daß der [X.]punkt der Zustellung des [X.] ist, führt zu keiner anderen [X.]eurteilung. Zwar bringt die Revi-sion zu Recht vor, daß der [X.]eschluß, mit dem die Zwangsverwaltung aufgeho-ben wird, regelmäßig erst mit der zuletzt erfolgten Zustellung an diejenigen [X.], an die zuzustellen war (§§ 161 Abs. 4, 32 [X.]), wirksam wird ([X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., [X.], § 161 [X.]. 9/6; [X.], Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, Teil [X.], [X.]. 244; [X.], aaO, S. 35). War der Aufhebungsbeschluß erst nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage dem [X.] oder den das Verfahren betreibenden Gläubigern zugestellt worden, so dauerte das Zwangsverwaltungsverfahren mangels wirksamen [X.] im [X.]punkt der Zustellung der Klage an den [X.]eklagten noch an. Ob in diesem Fall der [X.]eklagte noch als prozeßführungsbefugt anzusehen wäre (vgl. oben zu II, 2), kann jedoch dahinstehen. Denn vorliegend ist weder aus den Feststellun-gen des [X.]erufungsgerichts noch aus dem sonstigen Vorbringen der [X.]en, die hierzu im Revisionsverfahren umfassend Stellung genommen haben, er-sichtlich, wann die letzte Zustellung des [X.] an die im Zwangsverwaltungsverfahren [X.]eteiligten erfolgte. Die [X.]eweislast für Tatsachen, die die [X.] begründen, obliegt aber derjenigen [X.], die - 8 - aus der behaupteten Prozeßvoraussetzung Rechte für sich herleiten will (Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 56 [X.]. 9). Somit trägt die Klägerin die [X.]e-weislast für eine Prozeßführungsbefugnis des [X.]eklagten zur [X.] der Zustellung der Klage an diesen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, wann der [X.] im Zwangsverwaltungsverfahren den dortigen [X.]eteiligten zu-gestellt wurde. Angesichts der Tatsache, daß der Aufhebungsbeschluß bereits am 4. November 2002 erlassen wurde, die Klage dagegen dem [X.]eklagten erst am 27. Dezember 2002 zugestellt wurde, spricht sogar eine gewisse Wahr-scheinlichkeit dafür, daß der Aufhebungsbeschluß vor Rechtshängigkeit der Klage zugestellt wurde und damit wirksam geworden ist. Dieser Umstand geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, so daß eine Prozeßführungsbefugnis des [X.]eklagten bereits im [X.]punkt der Rechtshängigkeit der Klägerin gefehlt hat. 4. Da die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die dem [X.]eklagten zur Last fallen (§ 97 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind dem [X.]eklagten die gesamten Kosten nicht in sinngemäßer Umkehrung des § 93 ZPO aufzuerlegen. Zwar soll nach einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht der [X.]eklagte die Kosten tragen, wenn der Kläger sofort nach dem [X.]punkt, in dem seine bis dahin objektiv begründete Klage unbegründet wurde, sein [X.]egehren darauf be-schränkt, dem [X.]eklagten die Kosten aufzuerlegen (O[X.], NJW-RR 1994, 62). Die [X.]erechtigung einer derartigen Analogie kann hier jedoch dahin-stehen. Zum einen hat die Klägerin ihr [X.]egehren nicht derart beschränkt. Zum anderen ist der vorliegende Fall, daß eine [X.] im Rechtsmittelverfahren [X.] neuen Vorbringens obsiegt, ausdrücklich in § 97 Abs. 2 ZPO geregelt. - 9 - Danach fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden [X.] ganz oder teilweise zu Last, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Als ehema-liger Zwangsverwalter war der [X.]eklagte gehalten, bereits in erster Instanz die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorzutragen und gegebenenfalls näher zu belegen. Der [X.]eklagte hat auch wegen diesen neuen Vorbringens obsiegt, denn ohne die Aufhebung der Zwangsverwaltung hätte die Klägerin gegen ihn als Zwangsverwalter einen Anspruch auf Auszahlung der Kaution (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. März 2005 - [X.] ZR 330/03, zur [X.] bestimmt) und einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der angefallenen Zinsen besessen, so daß die Klage zulässig und begründet gewesen wäre. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind deshalb nach § 97 Abs. 2 ZPO dem [X.]eklagten auf-zuerlegen. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 301/03

25.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 301/03 (REWIS RS 2005, 3437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3437

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 385/00 (Bundesgerichtshof)


30 U 6/04 (Oberlandesgericht Hamm)


XII ZR 181/08 (Bundesgerichtshof)

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters: Herausgabeklage für in der Zeit vor Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung gezogene Nutzungen …


XII ZR 181/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 6/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.