Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 255/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2136

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[X.][X.]/03
vom 23. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 8 Abs. 3

Der [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlußberichts und Beschwerden des [X.] gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehen-den Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.

[X.], [X.]uß vom 23. Juli 2004 - [X.] 255/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 20. Zivilkammer
des [X.]s Hannover vom 30. September 2003 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 576,10 •.

Gründe:
[X.]
Mit [X.]uß vom 31. August 2000 eröffnete das Amtsgericht das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den [X.] zum Insolvenzverwalter. Am 21. Januar 2002 erstellte dieser einen Sachstandsbericht, daß die [X.] erreicht sei. Es sei lediglich noch eine Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen und der entsprechende Steuerbescheid abzuwarten. Der Steuerberater, der die Um-satzsteuererklärung fertigte, berechnete seine Kosten unter dem 27. Mai 2002. Nach mehreren Mahnungen des Insolvenzgerichts überreichte der [X.] - verwalter mit Schreiben vom 27. Januar 2003 die Schlußrechnung und bean-tragte, seine Vergütung auf insgesamt 20.249,98 • festzusetzen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 4.966,40 • zuzüglich Umsatz-steuer (794,62 •) sowie eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 744,96 • und für das zweite Jahr in Höhe von 496,64 •, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 198,66 •) festgesetzt.

Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festset-zungsbegehren hinsichtlich eines dritten Auslagenjahrespauschbetrages [X.]. Er ist zudem der Auffassung, daß er mittlerweile auch Anspruch auf einen vierten Jahresauslagenpauschbetrag habe, den er nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde beantragen werde.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Der Senat hat in der Parallelsache [X.] 257/03 mit [X.]uß vom heutigen Tage (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der Ausla-genpauschsatz vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in - 4 - Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden kann, [X.] jedoch in Höhe von 250 • je angefangenem Monat der Dauer der [X.]. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

2. Der [X.] kann nach § 8 Abs. 3 [X.] jedoch nur [X.] werden für die Jahre, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrecht-lich notwendige Tätigkeiten erbracht hat.

a) Das Beschwerdegericht hat insoweit ausgeführt, dem [X.] stehe ein [X.] für ein drittes Jahr nicht zu. Die [X.] sei von einer tatsächlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters für das Insolvenzverfahren abhängig. Das Verfahren habe bei ordnungsgemäßer Bearbeitung binnen zwei Jahren abgeschlossen werden können. Der [X.] habe selbst bereits am 21. Januar 2002 festgestellt, daß [X.] gegeben sei. Auch die noch fehlende Umsatzsteuererklärung habe bereits in den ersten Monaten des Jahres 2002 vorgelegen. Eine weitere Tätigkeit lasse sich dem [X.] zum [X.] nicht ent-nehmen. Danach sei die Verwertung der Insolvenzmasse vor Ablauf des zwei-ten Jahres beendet gewesen mit der Folge, daß die [X.] hätte er-folgen können. Die Auslagenpauschale könne nicht mehr für einen Zeitraum geltend gemacht werden, die für eine ordnungsgemäße Beendigung des [X.] nicht mehr benötigt worden wäre. Der Umstand, daß der [X.] erst nach [X.] des Insolvenzgerichts vom 26. August 2002, 29. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 am 20. Januar 2003 eine Schlußrechnung überreicht habe, sei unerheblich; diese Verzögerungen seien unabhängig von der [X.] des Verfahrens entstanden und hätten keine Auslagen ausgelöst, die nicht auch bei zügiger Beendigung des [X.] 5 - [X.] innerhalb des [X.] angefallen wären. Der Umstand, daß eine Einstellung des Insol[X.] noch nicht erfolgen könne, weil Rechtsmittel gegen den [X.]uß über die Insolvenzverwaltervergütung [X.] worden sei, führe nicht zu einem weiteren Auslagenpauschanspruch.

b) Die gegen diese Ausführungen des [X.] erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Der Sinn der Pauschalie-rungsregelung des § 8 Abs. 3 [X.] besteht darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu erspa-ren (Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. [X.], 55). Sie hat nicht das Ziel, den [X.] des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen.

Die Ziele des Insol[X.] für die Gläubigerbefriedigung und gegebenenfalls die Sanierung des Unternehmens sollen möglichst rasch [X.] werden. Das Insolvenzverfahren ist deshalb beschleunigt durchzuführen (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 13. Februar 2003 - [X.] 368/02, [X.], 726, 727; MünchKomm-[X.]/Stürner, Einleitung Rn. 29). Mit diesem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung wäre es nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwal-ter den Abschluß des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise den Anspruch auf weitere Auslagenpauschsätze zu erlangen. Ein [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] kann deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem das Insolvenzverfahren abschlußreif ist. Der Umstand, daß der Insolvenzverwalter den Abschlußbericht nicht vorlegt, obwohl ihm dies möglich ist, verlängert ebensowenig wie ein Rechtsmittel des Insolvenzverwalters ge-gen die Vergütungsfestsetzung den berücksichtigungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit des Insolvenzverwalters i.S.d. § 8 Abs. 3 [X.]. - 6 -

3. Die Rechtsbeschwerde greift die Feststellung des [X.] nicht an, daß das Insolvenzverfahren innerhalb des [X.] hätte abge-
- 7 - schlossen werden können. Damit kann für weitere Jahre ein Auslagenpausch-satz nicht verlangt werden.

[X.]

[X.]
Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 255/03

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 255/03 (REWIS RS 2004, 2136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2136

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